Metirato Oy gegen Suomen valtio/Verohallinto und Eesti Vabariik/Maksu- ja Tolliamet. Vorabentscheidungsersuchen des Helsingin käräjäoikeus. Vorlage zur Vorabentscheidung – Richtlinie 2010/24/EU – Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen – Art. 13 Abs. 1 – Art. 14 Abs. 2 – Zwangsbeitreibung der Forderungen des ersuchenden Mitgliedstaats durch die Behörden des ersuchten Mitgliedstaats – Verfahren in Bezug auf eine Klage auf Rückgewährung dieser Forderungen zur Insolvenzmasse einer im ersuchten Mitgliedstaat niedergelassenen Gesellschaft – Beklagter in diesem Verfahren – Bestimmung.
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer)
[*]
In der Rechtssache C‑695/17
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Helsingin käräjäoikeus (erstinstanzliches Gericht Helsinki, Finnland) mit Entscheidung vom , beim Gerichtshof eingegangen am , in dem Verfahren
Metirato Oy, in Liquidation,
gegen
Suomen valtio/Verohallinto,
Eesti Vabariik/Maksu- ja Tolliamet
erlässt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J.‑C. Bonichot, der Vizepräsidentin des Gerichtshofs R. Silva de Lapuerta (Berichterstatterin), der Richterin C. Toader sowie der Richter A. Rosas und L. Bay Larsen,
Generalanwalt: M. Bobek,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
der finnischen Regierung, vertreten durch H. Leppo als Bevollmächtigte,
der estnischen Regierung, vertreten durch N. Grünberg als Bevollmächtigte,
der Europäischen Kommission, vertreten durch W. Roels und I. Koskinen als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom
folgendes
Urteil
1Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 13 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 2 der Richtlinie 2010/24/EU des Rates vom über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen (ABl. 2010, L 84, S. 1).
2Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Metirato Oy auf der einen Seite und dem Suomen valtio/Verohallinto (finnischer Staat/Steuerverwaltung) und dem Eesti Vabariik/Maksu- ja Tolliamet (estnischer Staat/Steuerverwaltung) wegen der Klage des Insolvenzverwalters dieser Gesellschaft auf Rückgewähr von Forderungen zur Insolvenzmasse, die von den finnischen Behörden auf Ersuchen der estnischen Behörden beigetrieben wurden.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
3Die Erwägungsgründe 1 bis 4 der Richtlinie 2010/24 lauten:
„(1) Die Amtshilfe zwischen den Mitgliedstaaten bei der Beitreibung ihrer jeweiligen Forderungen sowie der Forderungen der Union in Bezug auf bestimmte Steuern und sonstige Maßnahmen trägt zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts bei. Sie gewährleistet steuerliche Neutralität und hat es den Mitgliedstaaten ermöglicht, auf diskriminierende Schutzmaßnahmen bei grenzüberschreitenden Umsätzen zu verzichten, die zur Verhütung von Betrug und haushaltsmäßigen Verlusten ergriffen wurden.
(2) Modalitäten für die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen wurden erstmals mit der Richtlinie 76/308/EWG des Rates vom über die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen im Zusammenhang mit Maßnahmen, die Bestandteil des Finanzierungssystems des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft sind, sowie von Abschöpfungen und Zöllen [(ABl. 1976, L 73, S. 18)] festgelegt. Jene Richtlinie und ihre nachfolgenden Änderungen wurden mit der Richtlinie 2008/55/EG des Rates vom über die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Abgaben, Zölle, Steuern und sonstige Maßnahmen [(ABl. 2008, L 150, S. 28)] kodifiziert.
(3) Zwar stellten diese Regelungen einen ersten Schritt zur Verbesserung der Beitreibungsverfahren innerhalb der Union dar, weil damit die maßgebenden nationalen Vorschriften einander angenähert wurden, erwiesen sich jedoch für die Anforderungen des Binnenmarkts, so wie sie sich in den letzten 30 Jahren herausgebildet haben, als unzureichend.
(4) Um die finanziellen Interessen der Mitgliedstaaten und die Neutralität des Binnenmarkts besser zu schützen, ist es notwendig, den Anwendungsbereich der Amtshilfe bei der Beitreibung auf Forderungen in Bezug auf Steuern und Abgaben auszuweiten, die noch nicht unter die Amtshilfe fallen, während es gleichzeitig erforderlich ist, dass die Amtshilfe effizienter und effektiver sowie leichter anwendbar wird, um den Anstieg der Amtshilfeersuchen bewältigen zu können und bessere Ergebnisse zu erzielen. Um diese Ziele zu erreichen[,] bedarf es bedeutender Anpassungen, wobei eine reine Änderung der geltenden Richtlinie 2008/55/EG nicht ausreichend wäre. Daher sollte die genannte Richtlinie aufgehoben und durch ein neues Rechtsinstrument ersetzt werden, das auf dem durch die Richtlinie 2008/55/EG Erreichten aufbaut, jedoch – sofern erforderlich – klarere und präzisere Regeln vorsieht.“
4Art. 1 dieser Richtlinie bestimmt:
„Diese Richtlinie legt die Regeln fest, nach denen die Mitgliedstaaten einander Amtshilfe zu leisten haben, um in einem Mitgliedstaat die Beitreibung der in Artikel 2 bezeichneten Forderungen sicherzustellen, die in einem anderen Mitgliedstaat entstanden sind.“
5Art. 10 dieser Richtlinie hat folgenden Wortlaut:
„(1) Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde nimmt die ersuchte Behörde die Beitreibung von Forderungen vor, für die im ersuchenden Mitgliedstaat ein Vollstreckungstitel besteht.
(2) Erlangt die ersuchende Behörde im Zusammenhang mit der Angelegenheit, die dem Beitreibungsersuchen zugrunde liegt, zweckdienliche Informationen, so leitet sie diese unverzüglich an die ersuchte Behörde weiter.“
6Art. 13 der Richtlinie 2010/24 sieht vor:
„(1) Zum Zwecke der Beitreibung im ersuchten Mitgliedstaat wird jede Forderung, für die ein Beitreibungsersuchen vorliegt, wie eine Forderung des ersuchten Mitgliedstaats behandelt, sofern in dieser Richtlinie nichts anderes bestimmt ist. Die ersuchte Behörde übt die Befugnisse aus und wendet die Verfahren an, die in den in ihrem Mitgliedstaat geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften für Forderungen aus gleichen oder – in Ermangelung gleicher – aus vergleichbaren Steuern oder Abgaben vorgesehen sind, sofern in dieser Richtlinie nichts anderes bestimmt ist.
…
Der ersuchte Mitgliedstaat ist nicht verpflichtet, Forderungen anderer Mitgliedstaaten Vorrechte zu gewähren, die vergleichbare, in seinem Hoheitsgebiet entstandene Forderungen genießen, sofern zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten nichts anderes vereinbart wurde oder das Recht des ersuchten Mitgliedstaats nichts anderes vorsieht. Ein Mitgliedstaat, der Forderungen eines anderen Mitgliedstaats Vorrechte gewährt, darf gleichen oder vergleichbaren Forderungen anderer Mitgliedstaaten die Gewährung derselben Vorrechte zu denselben Bedingungen nicht verweigern.
…
(5) Unbeschadet des Artikels 20 Absatz 1 überweist die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde die im Zusammenhang mit der Forderung beigetriebenen Beträge und die Zinsen nach den Absätzen 3 und 4 dieses Artikels.“
7In Art. 14 dieser Richtlinie heißt es:
„(1) Streitigkeiten in Bezug auf die Forderung, auf den ursprünglichen Vollstreckungstitel für die Vollstreckung im ersuchenden Mitgliedstaat oder auf den einheitlichen Vollstreckungstitel für die Vollstreckung im ersuchten Mitgliedstaat sowie Streitigkeiten in Bezug auf die Gültigkeit einer Zustellung durch eine zuständige Behörde des ersuchenden Mitgliedstaats fallen in die Zuständigkeit der einschlägigen Instanzen des ersuchenden Mitgliedstaats. Werden im Verlauf des Beitreibungsverfahrens die Forderung, der ursprüngliche Vollstreckungstitel oder der einheitliche Vollstreckungstitel von einer betroffenen Partei angefochten, so unterrichtet die ersuchte Behörde diese Partei darüber, dass sie den Rechtsbehelf bei der zuständigen Instanz des ersuchenden Mitgliedstaats nach dessen Recht einzulegen hat.
(2) Bei Streitigkeiten in Bezug auf die im ersuchten Mitgliedstaat ergriffenen Vollstreckungsmaßnahmen oder in Bezug auf die Gültigkeit einer Zustellung durch eine zuständige Behörde des ersuchten Mitgliedstaats ist der Rechtsbehelf bei der zuständigen Instanz dieses Mitgliedstaats nach dessen Recht einzulegen.
(3) Wurde ein Rechtsbehelf gemäß Absatz 1 bei der zuständigen Instanz des ersuchenden Mitgliedstaats eingelegt, so teilt die ersuchende Behörde dies der ersuchten Behörde mit und gibt an, in welchem Umfang die Forderung nicht angefochten wird.
(4) Sobald die ersuchte Behörde die Mitteilung nach Absatz 3 entweder durch die ersuchende Behörde oder durch die betroffene Partei erhalten hat, setzt sie in Erwartung einer Entscheidung der zuständigen Instanz das Beitreibungsverfahren für den angefochtenen Teilbetrag der Forderung aus, es sei denn, die ersuchende Behörde wünscht im Einklang mit Unterabsatz 3 dieses Absatzes ein anderes Vorgehen.
Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde oder sofern von der ersuchten Behörde anderweitig für notwendig erachtet und unbeschadet des Artikels 16 kann die ersuchte Behörde Sicherungsmaßnahmen treffen, um die Beitreibung sicherzustellen, soweit die Rechts- und Verwaltungsvorschriften des ersuchten Mitgliedstaats dies zulassen.
Die ersuchende Behörde kann nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften und der Verwaltungspraxis des ersuchenden Mitgliedstaats die ersuchte Behörde um Beitreibung einer angefochtenen Forderung oder des angefochtenen Teilbetrags einer Forderung bitten, sofern die geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften und die Verwaltungspraxis des ersuchten Mitgliedstaats dies zulassen. …
…“
8Art. 16 Abs. 1 Unterabs. 1 dieser Richtlinie sieht vor:
„Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde trifft die ersuchte Behörde, sofern dies nach ihrem nationalen Recht zulässig ist sowie im Einklang mit ihrer Verwaltungspraxis, Sicherungsmaßnahmen, um die Beitreibung sicherzustellen, wenn eine Forderung oder der Vollstreckungstitel im ersuchenden Mitgliedstaat zum Zeitpunkt der Stellung des Ersuchens angefochten wird, oder wenn für die Forderung im ersuchenden Mitgliedstaat noch kein Vollstreckungstitel erlassen wurde, falls die Sicherungsmaßnahmen nach dem nationalen Recht und der Verwaltungspraxis des ersuchenden und des ersuchten Mitgliedstaats in einer vergleichbaren Situation auch möglich sind.“
Finnisches Recht
9Nach § 5 Abs. 1 des Laki takaisinsaannista konkurssipesään (Insolvenzanfechtungsgesetz) in der auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung ist eine Rechtshandlung u. a. dann anfechtbar, wenn damit für sich genommen oder zusammen mit anderen Handlungen ein Gläubiger zum Nachteil der übrigen Gläubiger unangemessen bevorzugt wird. Voraussetzung der Anfechtbarkeit ist in diesem Fall, dass der Schuldner bei Vornahme dieser Rechtshandlung zahlungsunfähig war oder diese Rechtshandlung zu seiner Zahlungsunfähigkeit beigetragen hat.
10§ 10 dieses Gesetzes sieht u. a. vor, dass die Begleichung einer Forderung, die später als drei Monate vor dem Stichtag erfolgt, anfechtbar ist, wenn die Forderung in einer Höhe beglichen wird, die im Verhältnis zum Massevermögen als erheblich anzusehen ist. Eine solche Zahlung ist gleichwohl nicht anfechtbar, wenn sie in Anbetracht der Umstände als üblich angesehen werden kann.
11Nach § 23 dieses Gesetzes können der Insolvenzverwalter und ein Gläubiger, der seine Forderung angemeldet hat oder dessen Forderung in sonstiger Weise im Verteilungsverzeichnis berücksichtigt ist, die Anfechtung vornehmen, indem sie Klage erheben oder Widerspruch gegen die Anmeldung einer Forderung einlegen. Diese Klage kann beim erstinstanzlichen Gericht, das das Insolvenzverfahren eröffnet hat, erhoben werden.
Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
12Die Steuer- und Zollverwaltung der Republik Estland richtete am gemäß Art. 10 der Richtlinie 2010/24 ein Beitreibungsersuchen an die finnische Steuerverwaltung, das Steuerzahlungen samt Zinsen auf diese Steuerbeträge in Höhe von insgesamt 28754,50 Euro betraf, die von Metirato beizutreiben waren.
13Aufgrund des Ersuchens beauftragte die finnische Steuerverwaltung die finnische Vollstreckungsbehörde, ihre eigenen Forderungen und die Forderungen Estlands beizutreiben.
14Am leistete Metirato eine freiwillige Zahlung von 17500 Euro an die Vollstreckungsbehörde. Davon wurden 15837,67 Euro der finnischen Steuerverwaltung gutgeschrieben. Diese leitete aufgrund des Beitreibungsersuchens 15541,67 Euro an den estnischen Staat weiter.
15Zusätzlich leistete Metirato am eine freiwillige Zahlung von 17803 Euro an die finnische Steuerverwaltung.
16Das Helsingin käräjäoikeus (erstinstanzliches Gericht Helsinki, Finnland) eröffnete am auf Eigenantrag von Metirato das Insolvenzverfahren über diese Gesellschaft.
17Die estnische Steuerverwaltung sandte am ein zweites Beitreibungsersuchen an die finnische Steuerverwaltung, das u. a. einen noch ausstehenden Betrag von 8840,17 Euro der Forderung aus dem ersten Beitreibungsersuchen umfasste. Aufgrund dieses zweiten Ersuchens meldete die finnische Steuerverwaltung am neben ihren eigenen Forderungen auch diejenigen des estnischen Staates gegen Metirato an.
18Der Insolvenzverwalter von Metirato erhob am Klage beim Helsingin käräjäoikeus (erstinstanzliches Gericht Helsinki) gegen den finnischen Staat und seine Steuerverwaltung mit dem Antrag, den Gesamtbetrag der Zahlungen gemäß den §§ 5 und 10 des Insolvenzanfechtungsgesetzes zur Insolvenzmasse zurückzugewähren.
19Diese Klage beruht darauf, dass zum einen die finnische Steuerverwaltung zum Nachteil der übrigen Gläubiger dadurch unangemessen bevorzugt worden sei, dass seit Langem fällige Steuern gezahlt worden seien, obwohl Metirato bereits zahlungsunfähig gewesen sei und die Steuerverwaltung die Zahlungsunfähigkeit habe kennen müssen, und dass zum anderen Metirato im kritischen Zeitraum, d. h. zwischen dem 25. Januar und dem Steuerschulden in einer Höhe beglichen habe, die im Verhältnis zum Massevermögen erheblich sei.
20Die Klage richtet sich gegen den finnischen Staat und seine Steuerverwaltung und für den Fall, dass diese in Bezug auf den Betrag von 15541,67 Euro nicht als richtige Beklagte angesehen würden, auch gegen den estnischen Staat.
21Der finnische Staat tritt der Klage des Insolvenzverwalters u. a. mit dem Vorbringen entgegen, soweit es um die Zahlung gehe, die der estnische Staat erhalten habe, müsse die Klage gegen diesen gerichtet werden. Indem der finnische Staat den estnischen Behörden Amtshilfe gemäß Art. 10 der Richtlinie 2010/24 geleistet habe, habe er lediglich im Auftrag der estnischen Steuerverwaltung gehandelt und die Forderung sei nie in das Eigentum des finnischen Staates gelangt. Sein Auftrag sei mit Einziehung der Forderung beendet gewesen, so dass die Klage des Insolvenzverwalters von Metirato in Bezug auf diese Forderung gegen die estnische Steuerverwaltung zu richten sei.
22Der estnische Staat tritt der Klage mit der Begründung entgegen, aus Art. 13 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 2 der Richtlinie 2010/24 ergebe sich, dass, da die Klage des Insolvenzverwalters von Metirato einen von der finnischen Verwaltung eingezogenen Betrag betreffe, nur diese die Beklagte im Rahmen der Anfechtungsklage sein könne.
23Unter diesen Umständen hat das Helsingin käräjäoikeus (erstinstanzliches Gericht Helsinki) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
Ist Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2010/24, soweit er vorsieht, dass Forderungen, die aufgrund eines Beitreibungsersuchens beizutreiben sind, im ersuchten Mitgliedstaat wie eigene Forderungen des ersuchten Mitgliedstaats zu behandeln sind, dahin auszulegen,
dass der ersuchte Mitgliedstaat auch Partei des gerichtlichen Verfahrens ist, das die Rückgewähr der infolge der Beitreibung gezahlten Beträge zur Insolvenzmasse betrifft, oder
dass der ersuchte Mitgliedstaat lediglich für die Beitreibung der Forderung im Rahmen der Vollstreckung sorgt und die Forderung im eigentlichen Insolvenzverfahren anmeldet, im Rahmen einer Insolvenzanfechtungsklage, die den Umfang des zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögens betrifft, der ersuchende Mitgliedstaat hingegen Beklagter ist?
Ist die Richtlinie 2010/24 dahin auszulegen, dass Forderungen eines anderen Staates aufgrund eines Beitreibungsersuchens mit den gleichen Mitteln beigetrieben werden, jedoch in der Weise, dass die beigetriebenen Vermögenswerte getrennt bleiben und sich nicht mit dem Vermögen des ersuchten Staates vermischen, oder dahin, dass sie neben den eigenen Forderungen beigetrieben werden, so dass sie sich mit dem Vermögen des ersuchten Mitgliedstaats vermischen? Mit anderen Worten: Bezweckt die Richtlinie 2010/24 lediglich, die Benachteiligung von Forderungen eines anderen Staates zu verbieten?
Kann ein Rechtsstreit, der eine Insolvenzanfechtung betrifft, mit einer Streitigkeit in Bezug auf Vollstreckungsmaßnahmen im Sinne von Art. 14 Abs. 2 der Richtlinie 2010/24 gleichgestellt werden, und kann daraus gefolgert werden, dass nach dieser Richtlinie der ersuchte Mitgliedstaat auch in diesem Rechtsstreit Beklagter ist?
Zu den Vorlagefragen
24Mit seinen Fragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 13 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 2 der Richtlinie 2010/24 dahin auszulegen sind, dass sie zum einen auf ein Verfahren anzuwenden sind, mit dem Forderungen, die auf Ersuchen des ersuchenden Mitgliedstaats beigetrieben wurden, zur Insolvenzmasse einer im ersuchten Mitgliedstaat niedergelassenen Gesellschaft zurückgewährt werden sollen, wenn dieses Verfahren auf der Anfechtung von Vollstreckungsmaßnahmen im Sinne dieses Art. 14 Abs. 2 beruht, und dass zum anderen der ersuchte Mitgliedstaat im Sinne dieser Bestimmungen als Beklagter dieses Verfahrens anzusehen ist, und ob der Umstand, dass der Betrag dieser Forderungen vom Vermögen dieses Mitgliedstaats getrennt ist oder mit diesem vermischt ist, in diesem Zusammenhang relevant ist.
25Im vorliegenden Fall bestreitet der Insolvenzverwalter von Metirato mit seiner Klage die Gültigkeit der von den finnischen Vollstreckungsbehörden vorgenommenen Beitreibung der von Metirato dem finnischen und dem estnischen Staat geschuldeten Forderungen im Hinblick auf das finnische Recht.
26Da dieses Zwangsbeitreibungsverfahren zur Vollstreckung eines Beitreibungsersuchens, das von den estnischen Behörden im Rahmen der Richtlinie 2010/24 an die finnischen Behörden gerichtet war, eingeleitet worden ist, handelt es sich um eine im ersuchten Mitgliedstaat ergriffene Vollstreckungsmaßnahme im Sinne von Art. 14 Abs. 2 dieser Richtlinie.
27Somit ist ein Rechtsstreit, mit dem – wie im Ausgangsverfahren – der Verlauf und das Ergebnis dieses Verfahrens angefochten werden soll, nach dieser Bestimmung eine Streitigkeit in Bezug auf eine im ersuchten Mitgliedstaat ergriffene Vollstreckungsmaßnahme und ist bei der zuständigen Instanz dieses Mitgliedstaats, hier der Republik Finnland, nach dessen Recht anhängig zu machen.
28Da nach dem Wortlaut dieser Bestimmung jedoch nicht klar ist, ob der ersuchende oder der ersuchte Mitgliedstaat in einem solchen Rechtsstreit der Beklagte ist, ist zu prüfen, ob dieser im Hinblick auf die allgemeine Systematik und den Zweck der Richtlinie 2010/24 bestimmt werden kann.
29Wie aus den Erwägungsgründen 1 bis 4 dieser Richtlinie hervorgeht, soll mit ihr der Anwendungsbereich der Richtlinie 76/308, die durch die Richtlinie 2008/55 kodifiziert worden ist, auf Forderungen ausgeweitet werden, die nicht unter sie gefallen sind, um die finanziellen Interessen der Mitgliedstaaten und die Neutralität des Binnenmarkts besser zu schützen sowie um die gegenseitige Amtshilfe bei der Beitreibung effizienter und effektiver sowie in der Praxis leichter anwendbar zu machen, damit der Anstieg der Amtshilfeersuchen bewältigt werden kann.
30Gemäß ihrem Art. 1 legt die Richtlinie 2010/24 die Regeln fest, nach denen die Mitgliedstaaten einander Amtshilfe zu leisten haben, um in einem Mitgliedstaat die Beitreibung der in einem anderen Mitgliedstaat entstandenen Forderungen sicherzustellen.
31In Bezug auf die vom ersuchten Mitgliedstaat zur Beitreibung einer Forderung, die Gegenstand eines Beitreibungsersuchens ist, in diesem Mitgliedstaat getroffenen Maßnahmen hat die ersuchte Behörde nach Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2010/24 die nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften dieses Mitgliedstaats festgelegten Befugnisse und Verfahren anzuwenden, da jede Forderung, die Gegenstand eines solchen Ersuchens ist, wie eine Forderung des ersuchten Mitgliedstaats behandelt wird, sofern diese Richtlinie nichts anderes bestimmt.
32Ebenso sehen die Art. 14 Abs. 4 Unterabs. 2 und Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2010/24 die Möglichkeit vor, dass die ersuchte Behörde auf Antrag der ersuchenden Behörde Sicherungsmaßnahmen trifft, um die Beitreibung einer angefochtenen Forderung sicherzustellen, sofern das nach dem Recht des ersuchten Mitgliedstaats zulässig ist.
33Art. 14 der Richtlinie 2010/24 sieht im Übrigen eine Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen den Instanzen des ersuchenden Mitgliedstaats und denjenigen des ersuchten Mitgliedstaats zur Entscheidung über Streitigkeiten in Bezug auf die Forderung, den ursprünglichen Vollstreckungstitel für die Vollstreckung im ersuchenden Mitgliedstaat, den einheitlichen Vollstreckungstitel für die Vollstreckung im ersuchten Mitgliedstaat oder die Gültigkeit einer Zustellung durch eine zuständige Behörde des ersuchenden Mitgliedstaats einerseits sowie die Vollstreckungsmaßnahmen in dem ersuchten Mitgliedstaat oder die Gültigkeit einer Zustellung durch eine zuständige Behörde des ersuchten Mitgliedstaats andererseits vor.
34Diese Aufteilung der Zuständigkeiten ist die logische Konsequenz des Umstands, dass die Forderung und die Vollstreckungstitel auf der Grundlage der geltenden Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats festgestellt bzw. erlassen worden sind, während die Vollstreckungsmaßnahmen im ersuchten Mitgliedstaat nach den in diesem Mitgliedstaat geltenden Rechtsvorschriften vorgenommen werden (vgl. in Bezug auf die Richtlinie 76/308 Urteil vom , Kyrian, C‑233/08, EU:C:2010:11, Rn. 40).
35Gemäß Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2010/24 sind mit jeder Anfechtung der Forderung, des ursprünglichen Vollstreckungstitels für die Vollstreckung im ersuchenden Mitgliedstaat, des einheitlichen Vollstreckungstitels für die Vollstreckung im ersuchten Mitgliedstaat oder einer Zustellung durch eine zuständige Behörde des ersuchenden Mitgliedstaats die einschlägigen Instanzen dieses Mitgliedstaats zu befassen und nicht die des ersuchten Mitgliedstaats, dessen Prüfungsbefugnis in Art. 14 Abs. 2 dieser Richtlinie ausdrücklich auf die Handlungen des ersuchten Mitgliedstaats beschränkt ist (Urteil vom , Donnellan, C‑34/17, EU:C:2018:282, Rn. 43 und 44).
36Dagegen ist bei Streitigkeiten in Bezug auf die im ersuchten Mitgliedstaat ergriffenen Vollstreckungsmaßnahmen oder in Bezug auf die Gültigkeit einer Zustellung durch eine ersuchte Behörde der Rechtsbehelf bei der zuständigen Instanz dieses Mitgliedstaats nach dessen Recht einzulegen, da diese Instanz am besten dazu in der Lage ist, ihr nationales Recht auszulegen und die Rechtmäßigkeit einer Handlung nach Maßgabe dieses Rechts zu beurteilen (vgl. in Bezug auf die Richtlinie 76/308 Urteil vom , Kyrian, C‑233/08, EU:C:2010:11, Rn. 39, 40 und 49).
37Infolgedessen ergibt sich aus den Bestimmungen der Richtlinie 2010/24, dass zum einen die vom ersuchten Mitgliedstaat ergriffenen Vollstreckungsmaßnahmen durch die in diesem Mitgliedstaat geltenden Rechtsvorschriften geregelt werden und dass zum anderen die Streitigkeiten in Bezug auf diese Maßnahmen bei der zuständigen Instanz des ersuchten Mitgliedstaats anhängig zu machen sind, der sie im Hinblick auf die Vorschriften seines nationalen Rechts zu prüfen hat.
38Der Umstand, dass ein solcher Rechtsstreit Teil eines Verfahrens zur Rückgewähr von Vermögen in die Insolvenzmasse einer im ersuchten Mitgliedstaat niedergelassenen Gesellschaft ist, kann die vom Unionsgesetzgeber vorgesehenen Vorschriften über die Klärung dieser Streitigkeiten nicht in Frage stellen, da dieser für die Zwecke der Anwendung dieser Vorschriften nicht nach der Art des Verfahrens, in dem diese Streitigkeit auftritt, unterschieden hat.
39Wie der Generalanwalt in den Nrn. 45 bis 47 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, ergibt sich demnach aus der allgemeinen Systematik und dem Zweck der Richtlinie 2010/24, dass eine Klage wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, mit der vor der zuständigen Instanz des ersuchten Mitgliedstaats die Gültigkeit eines von den Behörden dieses Mitgliedstaats nach dem Recht dieses Staates eingeleiteten Zwangsbeitreibungsverfahrens zur Beitreibung von Forderungen des ersuchenden Mitgliedstaats im Sinne dieser Richtlinie im Hinblick auf das Recht des ersuchten Mitgliedstaats angefochten wird, gegen den ersuchten Mitgliedstaats zu richten ist, auch wenn eine solche Anfechtung zu einem Verfahren zur Rückgewährung von Vermögen in die Insolvenzmasse einer in diesem Mitgliedstaat niedergelassenen Gesellschaft gehört.
40Im Übrigen fällt die Bestimmung der Modalitäten für die Sicherung der vom ersuchten Mitgliedstaat beigetriebenen Beträge vor ihrer Überweisung an den ersuchenden Mitgliedstaat mangels Regelung in der Richtlinie 2010/24 in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, vorausgesetzt, dass die Verpflichtung zur Überweisung der beigetriebenen Beträge und der jeweiligen Zinsen eingehalten wird.
41Der Umstand, dass der Betrag der vom ersuchten Mitgliedstaat aufgrund eines Beitreibungsersuchens im Sinne dieser Richtlinie beigetriebenen Forderungen vom Vermögen dieses Mitgliedstaats getrennt oder mit diesem vermischt ist, hat somit keine Auswirkung auf die in Rn. 38 des vorliegenden Urteils dargestellte Auslegung.
42Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 2010/24 auf dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens beruht (Urteil vom , Donnellan, C‑34/17, EU:C:2018:282, Rn. 41).
43Wenn eine Vollstreckungsmaßnahme wie die im Ausgangsverfahren streitige, die im ersuchten Mitgliedstaat zur Beitreibung einer Forderung des ersuchenden Mitgliedstaats getroffen wurde, vor der zuständigen Instanz des ersuchten Mitgliedstaats erfolgreich angefochten wird, obliegt es demnach, wie der Generalanwalt in den Nrn. 54 ff. seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, grundsätzlich dem ersuchenden Mitgliedstaat, alle aufgrund dieser Maßnahme beigetriebenen Beträge, die ihm der ersuchte Mitgliedstaat übermittelt hat, zu erstatten.
44Unter diesen Umständen ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass Art. 13 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 2 der Richtlinie 2010/24 dahin auszulegen sind, dass sie zum einen auf ein Verfahren anzuwenden sind, mit dem Forderungen, die auf Ersuchen des ersuchenden Mitgliedstaats beigetrieben wurden, zur Insolvenzmasse einer im ersuchten Mitgliedstaat niedergelassenen Gesellschaft zurückgewährt werden sollen, wenn dieses Verfahren auf der Anfechtung von Vollstreckungsmaßnahmen im Sinne dieses Art. 14 Abs. 2 beruht, und dass zum anderen der ersuchte Mitgliedstaat im Sinne dieser Bestimmungen als Beklagter dieses Verfahrens anzusehen ist, ohne dass der Umstand, dass der Betrag dieser Forderungen vom Vermögen dieses Mitgliedstaats getrennt ist oder mit diesem vermischt ist, in diesem Zusammenhang relevant ist.
Kosten
45Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Tenor
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt:
Art. 13 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 2 der Richtlinie 2010/24/EU des Rates vom über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen sind dahin auszulegen, dass sie zum einen auf ein Verfahren anzuwenden sind, mit dem Forderungen, die auf Ersuchen des ersuchenden Mitgliedstaats beigetrieben wurden, zur Insolvenzmasse einer im ersuchten Mitgliedstaat niedergelassenen Gesellschaft zurückgewährt werden sollen, wenn dieses Verfahren auf der Anfechtung von Vollstreckungsmaßnahmen im Sinne dieses Art. 14 Abs. 2 beruht, und dass zum anderen der ersuchte Mitgliedstaat im Sinne dieser Bestimmungen als Beklagter dieses Verfahrens anzusehen ist, ohne dass der Umstand, dass der Betrag dieser Forderungen vom Vermögen dieses Mitgliedstaats getrennt ist oder mit diesem vermischt ist, in diesem Zusammenhang relevant ist.
Unterschriften
Zusatzinformationen
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Rechtssache | C-695/17 |
Celex-Nummer | 62017CJ0695 |
ECLI | ECLI:EU:C:2019:209 |
Datenquelle | EUR-Lex – https://eur-lex.europa.eu | Originaldokument (EUR-Lex) |
Fundstelle(n):
MAAAG-36076
*Verfahrenssprache: Finnisch.