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Zum Erfordernis der genauen und vollständigen Bezeichnung der Sacheinlage im Gesellschaftsvertrag aus Anlass ihrer Einbringung
§ 6 Abs 4, § 6a Abs 4, § 52 Abs 1 und 6 GmbHG
Die Sacheinlage ist auch dann ausreichend genau und vollständig festgesetzt, wenn im Gesellschaftsvertrag festgehalten wird, dass sie eingebracht wurde und ausdrücklich auf die gleichzeitig zum Firmenbuch eingereichten Urkunden verwiesen wird, aus denen sich die Person des Einbringenden, die genaue und vollständige Bezeichnung der Sacheinlage samt ihrem Wert und die Höhe der übernommenen Stammeinlage ergeben.
(OLG Linz 3 R 246/06a; LG Linz 2 Cg 181/04x)
Der Erstbeklagte hatte über Auftrag des Klägers die Urkunden für die Einbringung eines Einzelunternehmens in eine GmbH nach Art III UmgrStG verfasst. Aufgabe des zweitbeklagten Buchprüfers war die Feststellung, ob der Wert der Sacheinlage den Ausgabebetrag der dafür gewährten Geschäftsanteile erreicht. Der Einbringung lag die Einbringungsbilanz, die ein Einbringungskapital von 375.000 Euro auswies, zugrunde. Im Punkt IV des Einbringungsvertrages wurde der Wert des eingebrachten Unternehmens mit diesem Betrag festgehalten und ein Geschäftsanteil der GmbH, der einer voll eingebrachten Stammeinlage in dieser Höhe entsprach, als Gegenleistung vereinbart. Das Protokoll über die danach abgehaltene...