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EuGH 06.10.2015, C-650/13 - Urteil

Thierry Delvigne gegen Commune de Lesparre Médoc und Préfet de la Gironde. Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal d'instance de Bordeaux. Vorlage zur Vorabentscheidung – Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Art. 39 und 49 – Europäisches Parlament – Wahlen – Aktives Wahlrecht – Unionsbürgerschaft – Rückwirkung des milderen Strafgesetzes – Nationale Rechtsvorschriften, die bei einer vor dem 1. März 1994 ergangenen letztinstanzlichen Verurteilung wegen einer Straftat den Verlust des aktiven Wahlrechts vorsehen.

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Leitsätze

Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom

1. Zur Vorabentscheidung vorgelegte Fragen - Zuständigkeit des Gerichtshofs - Grenzen - Ersuchen um Auslegung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Nationale Regelung, die einen Zusammenhang mit dem Unionsrecht aufweist - Zuständigkeit des Gerichtshofs

(Art. 267 AEUV; Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 51 Abs. 1)

2. Europäisches Parlament - Wahlen - Aktives und passives Wahlrecht - Begünstigte - Zuständigkeit der Mitgliedstaaten - Grenzen

(Art. 14 AEUV; Art. 22 AEUV und 223 Abs. 1 AEUV; Akt zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments, Art. 1 Abs. 3 und Art. 8)

3. Zur Vorabentscheidung vorgelegte Fragen - Zuständigkeit des Gerichtshofs - Grenzen - Offensichtlich unerhebliche Fragen, hypothetische Fragen, die in einem eine zweckdienliche Antwort ausschließenden Zusammenhang gestellt werden, und Fragen, die in keinem Zusammenhang mit dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits stehen - Fehlen - Zulässigkeit

(Art. 267 AEUV)

4. Grundrechte - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Einschränkung der Ausübung der in der Charta anerkannten Rechte und Freiheiten - Voraussetzungen - Aktives und passives Wahlrecht - Rückwirkung des milderen Strafgesetzes - Nationale Rechtsvorschriften, die bei einer vor dem ergangenen letztinstanzlichen Verurteilung wegen einer Straftat den Verlust des aktiven Wahlrechts vorsehen

(Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 39 Abs. 2, Art. 49 Abs. 1 Satz 3 und Art. 52 Abs. 1)

1. Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 25-27, 33, 34)

2. Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 31, 32)

3. Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 36-39)

4. Die Art. 39 Abs. 2 und 49 Abs. 1 Satz 3 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sind dahin auszulegen, dass sie Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats nicht entgegenstehen, die von den Wahlberechtigten bei den Wahlen zum Europäischen Parlament von Rechts wegen Personen ausschließen, deren Verurteilung wegen eines schweren Verbrechens vor dem rechtskräftig geworden war.

Der Verlust des aktiven Wahlrechts stellt zwar eindeutig eine Einschränkung der Ausübung des in Art. 39 Abs. 2 der Charta garantierten Rechts dar. Art. 52 Abs. 1 der Charta lässt aber Einschränkungen der Ausübung von Rechten wie derjenigen zu, die in ihrem Art. 39 Abs. 2 verankert sind, sofern diese Einschränkungen gesetzlich vorgesehen sind, den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erforderlich sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen. Da sich der Verlust des aktiven Wahlrechts hier aus der Anwendung von Bestimmungen des nationalen Rechts ergibt, ist davon auszugehen, dass er gesetzlich vorgesehen ist. Außerdem achtet die Einschränkung den Wesensgehalt des aktiven Wahlrechts gemäß Art. 39 Abs. 2 der Charta. Sie stellt dieses Recht als solches nämlich nicht in Frage, denn sie führt dazu, dass bestimmte Personen unter ganz bestimmten Voraussetzungen wegen ihres Verhaltens von den Wahlberechtigten bei den Wahlen zum Parlament ausgeschlossen werden, und zwar nur, sofern diese Voraussetzungen erfüllt sind. Schließlich ist die Einschränkung verhältnismäßig. Sie berücksichtigt nämlich Art und Schwere der begangenen Straftat sowie die Dauer der Strafe. Außerdem besteht nach dem nationalen Recht für eine Person, die ihr aktives Wahlrecht verloren hat, die Möglichkeit, die Aufhebung des Verlusts des aktiven Wahlrechts zu beantragen und zu erreichen.

Nach der in Art. 49 Abs. 1 Satz 3 der Charta enthaltenen Regel der Rückwirkung des milderen Strafgesetzes ist, wenn nach Begehung einer Straftat durch Gesetz eine mildere Strafe eingeführt wird, diese zu verhängen. Diese Regel kann den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften aber nicht entgegenstehen. Denn mit diesen Rechtsvorschriften wird der von Rechts wegen mit einer Verurteilung wegen einer Straftat einhergehende Verlust des aktiven Wahlrechts ausschließlich bei rechtskräftigen Verurteilungen beibehalten, die letztinstanzlich unter der Geltung des alten Code pénal ergangen waren.

(vgl. Rn. 45-49, 51, 53, 56, 58 und Tenor)

Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer)
[*]

In der Rechtssache C‑650/13

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Tribunal d’instance de Bordeaux (Frankreich) mit Entscheidung vom , beim Gerichtshof eingegangen am , in dem Verfahren

Thierry Delvigne

gegen

Commune de Lesparre-Médoc,

Préfet de la Gironde

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, des Vizepräsidenten K. Lenaerts, des Kammerpräsidenten A. Tizzano, der Kammerpräsidentin R. Silva de Lapuerta, der Kammerpräsidenten M. Ilešič, C. Vajda und S. Rodin, der Kammerpräsidentin K. Jürimäe (Berichterstatterin) sowie der Richter A. Rosas, E. Juhász, A. Borg Barthet, J. Malenovský und F. Biltgen,

Generalanwalt: P. Cruz Villalón,

Kanzler: L. Carrasco Marco, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom ,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

-

von Herrn Delvigne, vertreten durch J. Fouchet, avocat,

-

der Commune de Lesparre-Médoc, vertreten durch M.-C. Baltazar und A. Pagnoux, avocats,

-

der französischen Regierung, vertreten durch G. de Bergues, D. Colas und F.-X. Bréchot als Bevollmächtigte,

-

der deutschen Regierung, vertreten durch T. Henze und J. Kemper als Bevollmächtigte,

-

der spanischen Regierung, vertreten durch L. Banciella Rodríguez-Miñón als Bevollmächtigten,

-

der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch M. Holt als Bevollmächtigten im Beistand von J. Coppel, QC,

-

des Europäischen Parlaments, vertreten durch D. Moore und P. Schonard als Bevollmächtigte,

-

der Europäischen Kommission, vertreten durch P. Van Nuffel und H. Krämer als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom

folgendes

Urteil

1Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 39 und 49 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta).

2Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits, den Herr Delvigne gegen die Commune de Lesparre-Médoc (Gemeinde Lesparre-Médoc, Frankreich) und den Préfet de la Gironde (Präfekt der Gironde) wegen seiner Streichung im Wählerverzeichnis der genannten Gemeinde führt.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

3Art. 1 des Akts zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments im Anhang des Beschlusses 76/787/EGKS, EWG, Euratom des Rates vom (ABl. L 278, S. 1) in der durch den Beschluss 2002/772/EG, Euratom des Rates vom und (ABl. L 283, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Akt von 1976) bestimmt:

„(1) In jedem Mitgliedstaat werden die Mitglieder des Europäischen Parlaments nach dem Verhältniswahlsystem auf der Grundlage von Listen oder von übertragbaren Einzelstimmen gewählt.

(3) Die Wahl erfolgt allgemein, unmittelbar, frei und geheim.“

4Art. 7 des Akts von 1976 lautet:

„Vorbehaltlich der Vorschriften dieses Akts bestimmt sich das Wahlverfahren in jedem Mitgliedstaat nach den innerstaatlichen Vorschriften.

Diese innerstaatlichen Vorschriften, die gegebenenfalls den Besonderheiten in den Mitgliedstaaten Rechnung tragen können, dürfen das Verhältniswahlsystem insgesamt nicht in Frage stellen.“

Französisches Recht

5Art. 28 Abs. 1 des durch das Gesetz vom 12. Februar 1810 eingeführten Code pénal (Strafgesetzbuch) in der auf das Ausgangsverfahren anwendbaren Fassung (im Folgenden: alter Code pénal) sah vor:

„Eine Verurteilung wegen eines Verbrechens führt zum Verlust der bürgerlichen Rechte.“

6Art. 34 des alten Code pénal bestimmte:

„Der Verlust der bürgerlichen Rechte besteht im

Entzug des Stimmrechts, des Wahlrechts, der Wählbarkeit und allgemein sämtlicher bürgerlicher und politischer Rechte …

…“

7Der alte Code pénal wurde mit Wirkung vom durch das Gesetz Nr. 92‑1336 vom „relative à l’entrée en vigueur du nouveau code pénal et à la modification de certaines dispositions de droit pénal et de procédure pénale rendue nécessaire par cette entrée en vigueur“ (betreffend das Inkrafttreten des neuen Code pénal und die dadurch erforderliche Änderung bestimmter straf- und strafverfahrensrechtlicher Vorschriften) (JORF vom , S. 17568) aufgehoben. Nach Art. 131‑26 des neuen Code pénal können die bürgerlichen Rechte bei einer Verurteilung wegen eines Verbrechens für die Dauer von bis zu zehn Jahren und bei einer Verurteilung wegen eines Vergehens für die Dauer von bis zu fünf Jahren ganz oder teilweise gerichtlich aberkannt werden.

8Art. 370 des Gesetzes Nr. 92‑1336 vom in der durch das Gesetz Nr. 94‑89 vom „instituant une peine incompressible et relative au nouveau code pénal et à certaines dispositions de procédure pénale“ (zur Einführung einer Strafe, deren Vollstreckung nicht modifiziert werden kann, sowie betreffend den neuen Code pénal und bestimmte strafverfahrensrechtliche Vorschriften) (JORF vom , S. 1803) geänderten Fassung lautet:

„Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 702‑1 des Code de procédure pénale [Strafprozessordnung] bleiben der mit einer vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangenen letztinstanzlichen Verurteilung wegen einer Straftat von Rechts wegen einhergegangene Verlust der bürgerlichen, zivilen und familiären Rechte sowie der Fähigkeit zur Bekleidung des Amts eines Geschworenen bestehen.“

9Art. 702‑1 Abs. 1 des Code de procédure pénale in der durch das Gesetz Nr. 2009‑1436 vom „pénitentiaire“ (über den Strafvollzug) (JORF vom , S. 20192) geänderten Fassung lautet:

„Bei einem von Rechts wegen mit einer Verurteilung wegen einer Straftat einhergehenden oder im Strafurteil als Nebenstrafe verhängten Verbot, Verlust oder Ausschluss oder einer mit einer Verurteilung wegen einer Straftat einhergehenden oder im Strafurteil als Nebenstrafe verhängten Maßnahme der Bekanntgabe kann der Betroffene bei dem Gericht, das die Verurteilung ausgesprochen hat, bei mehreren Verurteilungen bei dem Gericht, das zuletzt entschieden hat, ihre völlige oder teilweise Aufhebung beantragen, bei einem Verbot, einem Verlust oder einem Ausschluss auch hinsichtlich der Dauer. Bei einer Verurteilung durch eine Cour d’assises ist für die Entscheidung über den Antrag die Chambre de l’instruction des Gerichtsbezirks des Sitzes der Cour d’assises zuständig.“

10Das Gesetz Nr. 77‑729 vom „relative à l’élection des représentants au Parlement européen“ (betreffend die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments) (JORF vom , S. 3579) in geänderter Fassung regelt das für Wahlen zum Europäischen Parlament gültige Wahlverfahren. Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes bestimmt:

„Für die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments gemäß dem Akt im Anhang des Beschlusses des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom , der nach dem Gesetz Nr. 77‑680 vom anwendbar ist, gelten Titel I des Ersten Buchs des Code électoral [Wahlgesetzbuch] und die Bestimmungen der folgenden Kapitel. …“

11Kapitel 1 des Titels I des Ersten Buchs des Code électoral enthält die Vorschriften über die Voraussetzungen der Wahlberechtigung. Nach dem zu diesem Kapitel gehörenden Art. L 2 sind „[w]ahlberechtigt … alle Französinnen und Franzosen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Inhaber ihrer bürgerlichen und politischen Rechte sind und bei denen kein gesetzlicher Ausschlussgrund vorliegt“.

12In Art. L 5 des Code électoral war in seiner ursprünglichen Fassung bestimmt:

„Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen werden darf,

wer wegen eines Verbrechens verurteilt ist;

…“

13Art. L 6 des Code électoral lautet in der auf das Ausgangsverfahren anwendbaren Fassung:

„Wem das aktive und passive Wahlrecht in Anwendung entsprechender gesetzlicher Vorschriften gerichtlich aberkannt worden ist, darf während der im Urteil festgelegten Dauer nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen werden.“

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

14Herr Delvigne wurde am wegen eines schweren Verbrechens letztinstanzlich zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt.

15Aus den beim Gerichtshof eingereichten Erklärungen geht hervor, dass Herr Delvigne aufgrund dieser Verurteilung gemäß den Art. 28 und 34 des alten Code pénal von Rechts wegen seine bürgerlichen Rechte, insbesondere sein Stimmrecht, sein Wahlrecht und seine Wählbarkeit verlor.

16Mit Gesetz vom wurde die Nebenfolge des mit einer Verurteilung wegen eines Verbrechens von Rechts wegen einhergehenden Verlusts der bürgerlichen Rechte im neuen, am in Kraft getretenen Code pénal abgeschafft. Dieser sieht nun vor, dass eine vollständige oder teilweise Aberkennung der bürgerlichen Rechte von einem Gericht angeordnet werden muss und bei Verurteilung wegen eines Verbrechens für die Dauer von höchstens zehn Jahren verhängt werden kann.

17Bei Herrn Delvigne blieb der Verlust der bürgerlichen Rechte nach Art. 370 des Gesetzes vom in geänderter Fassung jedoch auch nach dem bestehen, da er auf einer Verurteilung zu einer vor dem Inkrafttreten des neuen Code pénal rechtskräftig gewordenen Strafe beruhte.

18Im Jahr 2012 erließ die zuständige Commission administrative (Verwaltungsausschuss) gegen Herrn Delvigne eine auf Art. L 6 des Code électoral gestützte Entscheidung, mit der seine Streichung im Wählerverzeichnis der Gemeinde Lesparre-Médoc, in der er wohnt, angeordnet wurde. Herr Delvigne erhob beim vorlegenden Gericht gegen diese Streichung eine Anfechtungsklage.

19Herr Delvigne beantragte beim vorlegenden Gericht, den Gerichtshof im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens um die Auslegung des Unionsrechts zu ersuchen, weil sich aus der Anwendung des Gesetzes vom in geänderter Fassung eine Ungleichbehandlung ergebe. Er macht insbesondere geltend, Art. 370 dieses Gesetzes werfe ein „problème de conventionnalité“ („Problem der Vereinbarkeit mit internationalen Übereinkünften“) auf, denn er verstoße u. a. gegen mehrere Bestimmungen der Charta.

20Das Tribunal d’instance de Bordeaux hat das Verfahren daher ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1.

Ist Art. 49 der Charta dahin auszulegen, dass er einem durch ein nationales Gesetz aufrechterhaltenen – und zudem unbeschränkten und unverhältnismäßigen – Verbot entgegensteht, eine mildere Strafe zugunsten von Personen anzuwenden, die vor Inkrafttreten des milderen Strafgesetzes, des Gesetzes Nr. 94‑89 vom , verurteilt wurden?

2.

Ist der auf die Wahlen zum Europäischen Parlament anwendbare Art. 39 der Charta dahin auszulegen, dass er die Mitgliedstaaten der Europäischen Union verpflichtet, keine generelle, unbeschränkte und automatische Versagung der Ausübung bürgerlicher und politischer Rechte vorzusehen, damit es nicht zu einer Ungleichbehandlung der Angehörigen der Mitgliedstaaten kommt?

Zu den Vorlagefragen

Vorbemerkungen

21Im Ausgangsverfahren geht es um die Rechtmäßigkeit der Streichung von Herrn Delvigne im Wählerverzeichnis, die gemäß Art. L 6 des Code électoral aufgrund des von Rechts wegen mit dessen Verurteilung wegen eines Verbrechens im Jahr 1988 einhergegangenen Verlusts des Wahlrechts erfolgte.

22Wie die französische Regierung in ihren schriftlichen und mündlichen Erklärungen vor dem Gerichtshof erläutert hat, wurde die strafrechtliche Regelung der Nebenfolge 1994 im Zuge der Reform des Code pénal abgeschafft. Auf das Wahlrecht von Herrn Delvigne wirkte sich diese Gesetzesänderung jedoch nicht aus, da der Verlust seines Wahlrechts gemäß den Art. L 2 und L 6 des Code électoral in Verbindung mit Art. 370 des Gesetzes vom in geänderter Fassung bestehen bleibt.

23Dem vorlegenden Gericht geht es mit seinen Fragen, die zusammen zu prüfen sind, also um eine Auslegung der Art. 39 und 49 Abs. 1 Satz 3 der Charta, und zwar im Hinblick darauf, ob mit ihnen der Verlust des Wahlrechts von Herrn Delvigne gemäß den Art. L 2 und L 6 des Code électoral in Verbindung mit Art. 370 des Gesetzes vom in geänderter Fassung, aufgrund deren Herr Delvigne im Wählerverzeichnis gestrichen wurde, vereinbar ist.

Zur Zuständigkeit des Gerichtshofs

24Die französische und die spanische Regierung sowie die Regierung des Vereinigten Königreichs erheben die Einrede, der Gerichtshof sei für die Beantwortung der Vorlagefragen nicht zuständig, da die nationalen Rechtsvorschriften, um die es im Ausgangsverfahren gehe, außerhalb des Anwendungsbereichs des Unionsrechts lägen. Sie machen insbesondere geltend, das nationale Gericht führe keine Bestimmung des Unionsrechts an, anhand deren sich ein Zusammenhang zwischen den nationalen Rechtsvorschriften und dem Unionsrecht herstellen ließe. Die nationalen Rechtsvorschriften stellten mithin keine Durchführung des Unionsrechts im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Charta dar.

25Hierzu ist festzustellen, dass der Anwendungsbereich der Charta, was das Handeln der Mitgliedstaaten betrifft, in ihrem Art. 51 Abs. 1 definiert ist. Danach gilt sie für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Unionsrechts (Urteil Åkerberg Fransson, C‑617/10, EU:C:2013:105, Rn. 17).

26Art. 51 Abs. 1 der Charta bestätigt die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs, nach der die in der Unionsrechtsordnung garantierten Grundrechte in allen unionsrechtlich geregelten Fallgestaltungen, aber nicht außerhalb derselben Anwendung finden (vgl. Urteile Åkerberg Fransson, C‑617/10, EU:C:2013:105, Rn. 19, und Torralbo Marcos, C‑265/13, EU:C:2014:187, Rn. 29).

27Wird eine rechtliche Situation nicht vom Unionsrecht erfasst, ist der Gerichtshof also nicht zuständig, um über sie zu entscheiden, und die möglicherweise angeführten Bestimmungen der Charta können als solche keine entsprechende Zuständigkeit begründen (vgl. Urteile Åkerberg Fransson, C‑617/10, EU:C:2013:105, Rn. 22, und Torralbo Marcos, C‑265/13, EU:C:2014:187, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

28Somit ist zu prüfen, ob der Fall eines Unionsbürgers, der wie Herr Delvigne durch eine Entscheidung der Behörden eines Mitgliedstaats im Wählerverzeichnis gestrichen wird, so dass er sein Wahlrecht für die Wahlen zum Europäischen Parlament verliert, in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt.

29Hierzu sieht Art. 7 des Akts von 1976 vor, dass sich das Wahlverfahren vorbehaltlich der Vorschriften dieses Akts in jedem Mitgliedstaat nach den innerstaatlichen Vorschriften bestimmt.

30Im vorliegenden Fall wurde Herr Delvigne im Wählerverzeichnis gestrichen, weil er wegen seiner im Jahr 1988 wegen eines schweren Verbrechens erfolgten Verurteilung zu den Personen gehört, die nach den Bestimmungen des Code électoral in Verbindung mit Art. 370 des Gesetzes vom in geänderter Fassung auf nationaler Ebene nicht die Voraussetzungen der Wahlberechtigung erfüllen. Wie das Parlament in seinen Erklärungen hervorgehoben hat, verweist Art. 2 des gemäß dem Akt von 1976 erlassenen Gesetzes vom betreffend die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments speziell hinsichtlich des Wahlrechts für diese Wahl aber ausdrücklich auf die genannten Voraussetzungen.

31Zwar hat der Gerichtshof zu den Personen, die das aktive Wahlrecht für die Wahlen zum Europäischen Parlament haben, in den Urteilen Spanien/Vereinigtes Königreich (C‑145/04, EU:C:2006:543, Rn. 70 und 78) sowie Eman und Sevinger (C‑300/04, EU:C:2006:545, Rn. 43 und 45) entschieden, dass Art. 1 Abs. 3 und Art. 8 des Akts von 1976 nicht ausdrücklich und genau bestimmen, wer dieses Recht hat, so dass beim derzeitigen Stand des Unionsrechts die einzelnen Mitgliedstaaten dafür zuständig sind, unter Beachtung des Unionsrechts die Personen zu bestimmen, denen es zusteht.

32Jedoch sind die Mitgliedstaaten, wie die deutsche Regierung, das Parlament und die Europäische Kommission in ihren Erklärungen geltend gemacht haben, bei der Ausübung dieser Zuständigkeit gemäß Art. 1 Abs. 3 des Akts von 1976 in Verbindung mit Art. 14 Abs. 3 EUV verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die Wahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments allgemein, unmittelbar, frei und geheim erfolgt.

33Daher liegt, wenn ein Mitgliedstaat im Rahmen der Erfüllung seiner Verpflichtung aus Art. 14 Abs. 3 EUV und Art. 1 Abs. 3 des Akts von 1976 im nationalen Recht vorsieht, dass Unionsbürger, die wie Herr Delvigne vor dem rechtskräftig wegen einer Straftat verurteilt wurden, von den Wahlberechtigten bei den Wahlen zum Europäischen Parlament ausgeschlossen sind, eine Durchführung des Rechts der Union im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Charta vor.

34Folglich ist der Gerichtshof für die Beantwortung der Vorlagefragen zuständig.

Zur Zulässigkeit

35Die französische Regierung hält die Vorlagefragen für unzulässig, weil die Antworten des Gerichtshofs für die Entscheidung des vorlegenden Gerichts im Ausgangsverfahren nicht erforderlich seien und weil das vorlegende Gericht den tatsächlichen und rechtlichen Kontext der Vorlagefragen nicht hinreichend definiert habe.

36Hierzu ist festzustellen, dass es nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs im Rahmen der durch Art. 267 AEUV geschaffenen Zusammenarbeit zwischen ihm und den nationalen Gerichten allein Sache des nationalen Gerichts ist, das mit dem Rechtsstreit befasst ist und in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende Entscheidung fällt, im Hinblick auf die Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof vorzulegenden Fragen zu beurteilen. Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung des Unionsrechts betreffen (vgl. u. a. Urteile Kamberaj, C‑571/10, EU:C:2012:233, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Gauweiler u. a., C‑62/14, EU:C:2015:400, Rn. 24).

37Die Zurückweisung des Vorabentscheidungsersuchens eines nationalen Gerichts ist somit nur möglich, wenn offensichtlich ist, dass die erbetene Auslegung des Unionsrechts in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. Urteile Kamberaj, C‑571/10, EU:C:2012:233, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Gauweiler u. a., C‑62/14, EU:C:2015:400, Rn. 25).

38Im vorliegenden Fall geht aus den tatsächlichen und rechtlichen Angaben, über die der Gerichtshof verfügt und die auch in den Rn. 22 bis 24 des vorliegenden Urteils wiedergegeben sind, eindeutig hervor, dass das vorlegende Gericht den Gerichtshof um die Auslegung der Art. 39 und 49 der Charta im Hinblick auf die Beurteilung der Vereinbarkeit des nationalen Rechts, auf dessen Grundlage Herr Delvigne im Wählerverzeichnis gestrichen wurde, mit den genannten Bestimmungen der Charta ersucht.

39Die Vorlagefragen stehen folglich in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits und sind daher zulässig.

Zur Beantwortung der Fragen

40Zunächst ist festzustellen, dass die Ausübung der durch die Charta anerkannten Rechte, die in den Verträgen geregelt sind, nach Art. 52 Abs. 2 der Charta im Rahmen der in den Verträgen festgelegten Bedingungen und Grenzen erfolgt.

41Nach den Erläuterungen zur Charta, die gemäß Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 3 EUV und Art. 52 Abs. 7 der Charta bei ihrer Auslegung zu berücksichtigen sind, entspricht Art. 39 Abs. 1 der Charta dem Recht, das durch Art. 20 Abs. 2 AEUV garantiert ist, und Art. 39 Abs. 2 der Charta dem Art. 14 Abs. 3 EUV. Ferner heißt es in den Erläuterungen, dass Art. 39 Abs. 2 der Charta die Grundprinzipien für die Durchführung von Wahlen in einem demokratischen System wiedergibt.

42Zu Art. 20 Abs. 2 Buchst. b AEUV hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass sich diese Bestimmung darauf beschränkt, das Verbot der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit auf die Ausübung des aktiven Wahlrechts bei den Wahlen zum Europäischen Parlament anzuwenden, indem sie vorsieht, dass jeder Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitzt, in dem Mitgliedstaat, in dem er seinen Wohnsitz hat, das aktive Wahlrecht für die genannten Wahlen besitzt, wobei für ihn dieselben Bedingungen gelten wie für die Angehörigen des betreffenden Staates (vgl. in diesem Sinne Urteil Spanien/Vereinigtes Königreich, C‑145/04, EU:C:2006:543, Rn. 66).

43Auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens ist Art. 39 Abs. 1 der Charta daher nicht anwendbar. Wie aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten ersichtlich, geht es dort nämlich um das aktive Wahlrecht eines Unionsbürgers in dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt.

44Zu Art. 39 Abs. 2 der Charta ist festzustellen, dass in dieser Bestimmung das aktive Wahlrecht der Unionsbürger bei den Wahlen zum Europäischen Parlament gemäß Art. 14 Abs. 3 EUV und Art. 1 Abs. 3 des Akts von 1976 in der Charta Ausdruck gefunden hat, wie sich aus den Erwägungen in Rn. 41 des vorliegenden Urteils ergibt.

45Der Verlust des aktiven Wahlrechts von Herrn Delvigne gemäß den nationalen Vorschriften, um die es im Ausgangsverfahren geht, stellt aber eindeutig eine Einschränkung der Ausübung des in Art. 39 Abs. 2 der Charta garantierten Rechts dar.

46Art. 52 Abs. 1 der Charta lässt Einschränkungen der Ausübung von Rechten wie derjenigen zu, die in ihrem Art. 39 Abs. 2 verankert sind, sofern diese Einschränkungen gesetzlich vorgesehen sind, den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erforderlich sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen (vgl. in diesem Sinne Urteile Volker und Markus Schecke und Eifert, C‑92/09 und C‑93/09, EU:C:2010:662, Rn. 50, sowie Lanigan, C‑237/15 PPU, EU:C:2015:474, Rn. 55).

47Im Ausgangsverfahren ergibt sich der Verlust des aktiven Wahlrechts aus der Anwendung der Bestimmungen des Code électoral in Verbindung mit den Bestimmungen des Code pénal, so dass davon auszugehen ist, dass er gesetzlich vorgesehen ist.

48Außerdem achtet eine solche Einschränkung den Wesensgehalt des aktiven Wahlrechts gemäß Art. 39 Abs. 2 der Charta. Sie stellt dieses Recht als solches nämlich nicht in Frage, denn sie führt dazu, dass bestimmte Personen unter ganz bestimmten Voraussetzungen wegen ihres Verhaltens von den Wahlberechtigten bei den Wahlen zum Parlament ausgeschlossen werden, und zwar nur, sofern diese Voraussetzungen erfüllt sind.

49Schließlich ist eine Einschränkung wie die, um die es im Ausgangsverfahren geht, verhältnismäßig. Sie berücksichtigt nämlich Art und Schwere der begangenen Straftat sowie die Dauer der Strafe.

50Wie die französische Regierung in ihren beim Gerichtshof eingereichten Erklärungen dargelegt hat, galt der bei Herrn Delvigne aufgrund seiner Verurteilung wegen eines schweren Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren eingetretene Verlust des aktiven Wahlrechts nämlich nur für Personen, die wegen einer mit Freiheitsstrafe von fünf Jahren bis zu lebenslänglich bedrohten Straftat verurteilt wurden.

51Die französische Regierung hat ferner darauf hingewiesen, dass für eine Person in der Situation von Herrn Delvigne nach dem nationalen Recht, insbesondere Art. 702‑1 des Code de procédure pénale in geänderter Fassung, die Möglichkeit bestehe, die Aufhebung der Nebenfolge des Verlusts der bürgerlichen Rechte, die zum Verlust seines aktiven Wahlrechts geführt habe, zu beantragen und zu erreichen.

52Daraus folgt, dass es mit Art. 39 Abs. 2 der Charta vereinbar ist, wenn Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die, um die es im Ausgangsverfahren geht, Personen wie den Kläger des Ausgangsverfahrens, deren Verurteilung wegen eines schweren Verbrechens vor dem rechtskräftig geworden ist, von Rechts wegen von den Wahlberechtigten bei den Wahlen zum Europäischen Parlament ausschließen.

53Nach der in Art. 49 Abs. 1 Satz 3 der Charta enthaltenen Regel der Rückwirkung des milderen Strafgesetzes ist, wenn nach Begehung einer Straftat durch Gesetz eine mildere Strafe eingeführt wird, diese zu verhängen.

54Wie oben in den Rn. 16 und 22 ausgeführt, wurde im vorliegenden Fall der von Rechts wegen als Nebenfolge mit einer Verurteilung wegen einer Straftat einhergehende Verlust des Wahlrechts im Zuge der Reform des alten Code pénal im Jahr 1994 abgeschafft und durch eine Nebenstrafe ersetzt, die gemäß Art. 131‑26 des neuen Code pénal von einem Gericht im Fall der Verurteilung wegen eines Verbrechens für nicht mehr als zehn Jahre und im Fall der Verurteilung wegen eines Vergehens für nicht mehr als fünf Jahre verhängt werden kann.

55Auf die Situation von Herrn Delvigne hatte diese Änderung jedoch keinen Einfluss, denn seine vor dem erfolgte Verurteilung wegen eines schweren Verbrechens ist nach den Bestimmungen des Code électoral in Verbindung mit Art. 370 des Gesetzes vom in geänderter Fassung von Rechts wegen weiterhin mit dem Verlust des aktiven Wahlrechts für unbestimmte Zeit verbunden. Die französische Regierung hat in der mündlichen Verhandlung erläutert, dass die Aufrechterhaltung der Wirkungen vor dem rechtskräftig gewordener Verurteilungen damit begründet worden sei, dass der nationale Gesetzgeber habe verhindern wollen, dass der mit einer Verurteilung wegen einer Straftat einhergehende Verlust des aktiven Wahlrechts mit dem Inkrafttreten des neuen Code pénal sofort automatisch entfalle, obwohl darin der Verlust des aktiven Wahlrechts in Gestalt einer Nebenstrafe weiterhin vorgesehen sei.

56Insoweit kann es aber mit der Feststellung sein Bewenden haben, dass die in Art. 49 Abs. 1 Satz 3 der Charta enthaltene Regel der Rückwirkung des milderen Strafgesetzes nationalen Rechtsvorschriften wie denen, um die es im Ausgangsverfahren geht, nicht entgegenstehen kann. Denn wie sich aus dem Wortlaut von Art. 370 des Gesetzes vom in geänderter Fassung ergibt, wird mit diesen Rechtsvorschriften der von Rechts wegen mit einer Verurteilung wegen einer Straftat einhergehende Verlust des aktiven Wahlrechts ausschließlich bei rechtskräftigen Verurteilungen beibehalten, die letztinstanzlich unter der Geltung des alten Code pénal ergangen waren.

57Wie oben in Rn. 51 ausgeführt, sehen die nationalen Rechtsvorschriften für Personen, die ihr Wahlrecht auf diese Weise verloren haben, jedenfalls ausdrücklich die Möglichkeit vor, die Aufhebung des Verbots zu beantragen und zu erreichen. Nach dem Wortlaut von Art. 702‑1 des Code de procédure pénale in geänderter Fassung gilt dies für jede Person, der das Wahlrecht aberkannt wurde, unabhängig davon, ob sie es in Anwendung des alten Code pénal aufgrund einer Verurteilung wegen einer Straftat von Rechts wegen verloren hat oder aufgrund einer gemäß den Bestimmungen des neuen Code pénal von einem Gericht verhängten Nebenstrafe. Die Anrufung eines zuständigen nationalen Gerichts nach dieser Bestimmung durch eine Person, die sich in der Situation von Herrn Delvigne befindet und die Aufhebung eines gemäß den Bestimmungen des alten Code pénal von Rechts wegen mit einer Verurteilung wegen einer Straftat einhergegangenen Verlusts des Wahlrechts begehrt, eröffnet mithin die Möglichkeit, dass ihre individuelle Situation neu bewertet wird, auch hinsichtlich der Dauer des Verlusts des Wahlrechts.

58Nach alledem ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass die Art. 39 Abs. 2 und 49 Abs. 1 Satz 3 der Charta dahin auszulegen sind, dass sie Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats nicht entgegenstehen, die wie die, um die es im Ausgangsverfahren geht, von den Wahlberechtigten bei den Wahlen zum Europäischen Parlament von Rechts wegen Personen wie Herrn Delvigne ausschließen, deren Verurteilung wegen eines schweren Verbrechens vor dem rechtskräftig geworden war.

Kosten

59Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Tenor

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt:

Die Art. 39 Abs. 2 und 49 Abs. 1 Satz 3 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sind dahin auszulegen, dass sie Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats nicht entgegenstehen, die wie die, um die es im Ausgangsverfahren geht, von den Wahlberechtigten bei den Wahlen zum Europäischen Parlament von Rechts wegen Personen wie Herrn Delvigne ausschließen, deren Verurteilung wegen eines schweren Verbrechens vor dem rechtskräftig geworden war.

Unterschriften

Zusatzinformationen


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Rechtssache
C-650/13
Celex-Nummer
62013CJ0650
ECLI
ECLI:EU:C:2015:648
Datenquelle

Fundstelle(n):
RAAAG-35918

*Verfahrenssprache: Französisch.