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Bildung einer Sachfirma nach den Grundsätzen des § 18 UGB
1. § 18 UGB regelt die Bildung der neuen Firma. Darunter ist auch jede Änderung einer eingetragenen Firma zu verstehen, und zwar selbst dann, wenn Bestandteile, die schon in der alten Firma enthalten waren, weiterverwendet werden.
2. Die Firma muss zur Kennzeichnung des Unternehmens geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen; sie darf keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen. Reine Gattungsbezeichnungen und Branchenangaben ohne individualisierende Zusätze sind mangels Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft als Firma unzulässig, es sei denn, sie haben als Bezeichnung des Unternehmens Unterscheidungskraft erlangt.
(OLG Graz 4 R 81/07z; LG Klagenfurt 5 Fr 3895/07x)
Gegenstand des Firmenbuchverfahrens war die Änderung des Firmenwortlauts „Managementkompetenz im Gesundheitswesen GmbH“ in „ManagementKompetenz GmbH“. Der Gegenstand des Unternehmens umfasste die Unternehmensberatung und das Marketing, insb – jedoch nicht ausschließlich – im Bereich des Gesundheitswesens, sowie sämtliche zu diesem Tätigkeitsbereich gehörenden Aufgaben.
Firmenbuchgericht und Geri...