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Sprengelüberschreitende Verschmelzung während eines Squeeze-outs
Der vorliegende Beitrag versteht sich als Glosse zur OGH-Entscheidung vom , 6 Ob 39/07i.
I. Einleitung
Im Rahmen einer sog Squeeze-out-Spaltung einer AG brachten einige der Minderheitsaktionäre im Sprengel der übertragenden Gesellschaft (LG Linz) Anträge auf Überprüfung der Angemessenheit der angebotenen Barabfindung ein.
Im Laufe des Verfahrens wurde die übertragende Gesellschaft sprengelübergreifend verschmolzen. Sitz der übernehmenden Gesellschaft war Wien. Das LG Linz sprach daraufhin unter Hinweis auf § 120 Abs 4 JN seine Unzuständigkeit aus und überwies die Angelegenheit an das HG Wien.
Das HG Wien erachtete sich ebenfalls für unzuständig und erklärte ua, § 120 Abs 4 JN verweise ausdrücklich nicht auf die in § 120 Abs 1 Z 3 bis 5 JN und § 120 Abs 5a JN angeführten Fälle. § 120 Abs 4 JN könne überdies nur so gelesen werden, dass die Unzuständigkeit zwischen dem Antrag auf Abspaltung und der Entscheidung des Gerichts über diesen Antrag eingetreten sein müsse.
Der OGH räumte ein, dass § 120 Abs 4 JN sich von seinem Wortlaut und seiner systematischen Stellung her ausschließlich auf § 120 Abs 2 und 3 JN beziehe, entschied jedoch, sich über diesen Umstand durch die analoge Anwendung von § 120 Abs 4 JN auf die in § 120 Abs 1 Z 3 bis 5 iVm Abs 5a JN angeführten Fälle hinwegzusetzen. Dafür spreche auch das Bestreben des Gesetzgebers, firmenb...