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FMA- Reform: Einführung einer „Cooling-off-Periode“
Mit ist die Finanzmarktaufsichtsreform 2007 (BGBl I 2007/108) in Kraft getreten, wodurch es ua auch zu einer Novellierung des BWG kam: Gem § 28a Abs 1 BWG dürfen Geschäftsleiter von Kredit- und Finanzinstituten nunmehr frühestens nach Ablauf einer Periode von zwei Jahren nach Beendigung ihrer Funktion als Geschäftsleiter (sog „Cooling-off-Periode“) eine Tätigkeit als Vorsitzender des Aufsichtsrates – oder im Falle von Kreditgenossenschaften zusätzlich als Obmann – innerhalb desselben Unternehmens aufnehmen, in dem sie zuvor als Geschäftsleiter tätig waren. Davon betroffen sind Kreditinstitute, die zum Zeitpunkt der Wahl des neuen Aufsichtsratsvorsitzenden eine Bilanzsumme von über 500 Mio Euro aufweisen. Darüber hinaus sieht § 28a Abs 3 BWG für neue Aufsichtsratsvorsitzende einen besonderen Eignungstest (sog „Fit-and-Proper-Test“) vor: Der Vorsitzende des Aufsichtsrates hat demnach über die nötigen Qualifikationen zu verfügen, um die Überwachungsaufgabe auch effektiv wahrnehmen zu können. Neben der persönlichen Zuverlässigkeit werden insb die erforderlichen Kenntnisse im Bereich des betrieblichen Finanz- und Rechnungswesens vorausgesetzt. Diese Voraussetzungen sind gegenüber der FMA zu bescheinigen, der i...