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Zur Auflösung einer Privatstiftung wegen Unerreichbarkeit des Stiftungszwecks
§ 33 Abs 2, 3, § 35 Abs 2 Z 2, Abs 3 PSG
1. Beantragt der Letztbegünstigte die Auflösung der Privatstiftung wegen Nichterreichbarkeit ihres Zwecks, nachdem zuvor eine Änderung des Stiftungszwecks rechtskräftig durch das Gericht genehmigt und die geänderte Stiftungserklärung ins Firmenbuch eingetragen wurden, so ist für die Beurteilung (ob die Stiftung ihren Zweck noch erreichen kann) der Stiftungszweck iSd geänderten Stiftungserklärung maßgeblich.
2. Aus § 27a Abs 4 Z 4 SpG, wonach eine Behaltepflicht hinsichtlich der Anteile der Privatstiftung an der konkreten Sparkasse besteht, kann eine Verpflichtung der Privatstiftung, Anteile an „ihrer“ Sparkasse dauernd zu halten, nicht abgeleitet werden. Eine derartige Verpflichtung ergibt sich auch nicht aus dem Sparkassengedanken.
(OLG Graz 4 R 178/06p, 4 R 12/07b; LG Leoben 24 Nc 7/06h)
Die im Jahre 1869 gegründete Gemeindesparkasse „Sparkasse der Stadt K“ brachte per ihr gesamtes bankgeschäftliches Unternehmen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge gem § 8a KWG in eine AG mit der Firma „Sparkasse der Stadt K AG“ (im Folgenden: Sparkassen AG) ein. Ab diesem Zeitpunkt fungierte die Sparkasse nur mehr anteilsverwaltend unter der Firm...