Suchen Hilfe

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
iFamZ 1, Februar 2021, Seite 14

Unterhaltsvorschuss und Familienbeihilfe: Werte für 2021

Aufgrund des § 744 Abs 1 und 5 ASVG idF Budgetbegleitgesetz 2021, BGBl I 2020/135, werden die Richtsätze nach § 293 Abs 1 ASVG ab mit dem Anpassungsfaktor 1,035 vervielfacht. Der Richtsatz für pensionsberechtigte Halbwaisen nach § 293 Abs 1 lit c sublit bb Fall 1 ASVG beträgt 653,91 €. Damit ändert sich auch die Höhe der nach § 6 UVG maßgebenden feststehenden Beträge (Erlass des BMJ vom , 2020-0.734.544).

I. Unterhaltsvorschuss – Richtsätze ab


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Monatlicher Höchstbetrag nach § 6 Abs 1 UVG
653,91 €
bis 6 Jahre (§ 6 Abs 2 Z 1 UVG; 35 %)
229,00 €
6 bis 14 Jahre (§ 6 Abs 2 Z 2 UVG; 50 %)
327,00 €
14 bis 18 Jahre (§ 6 Abs 2 Z 3 UVG; 65 %)
426,00 €

II. Familienbeihilfe ab

Nach § 8 Abs 2 Z 3 FLAG beträgt die Familienbeihilfe für jedes Kind unverändert monatlich 114,00 €. Sie erhöht sich

  • für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem dieses das dritte Lebensjahr vollendet, um monatlich 7,90 € (sohin 121,90 €);

  • weiters für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem dieses das zehnte Lebensjahr vollendet, um monatlich weitere 19,60 € (sohin 141,50 €);

  • sowie für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem dieses das 19. Lebensjahr vollendet hat, um monatlich weitere 23,60 € (sohin 165,10 €).

Auf § 8a FLAG idF BGBl I 2018/83 (Anpassung der Familie an das Preisniveau des Wohnstaates) wird hingewiesen.

Daten werden geladen...
Feedback

Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,

die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen. Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.

Hinweis ausblenden