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Höchstpersönlichkeit von Stifterrechten
Für die Beantwortung der Frage, ob der vom Stifter einer Privatstiftung schon eingeklagte und rechtskräftig festgestellte Anspruch gegen den Stiftungsprüfer auf Ausfolgung von Prüfberichten ein höchstpersönlicher Anspruch des Stifters ist, der mit seinem Tod erlischt, kommt es auf den Inhalt und die Auslegung der die Stifterrechte regelnden Stiftungserklärung an. Diese Umstände sind nicht im Exekutionsverfahren, sondern im Rechtsweg (§ 35 EO) zu klären ().