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GesRZ 5, Oktober 2007, Seite 356

Unechte stille Gesellschaft

Unechte stille Gesellschaft: Ein an eine solche Gesellschaft gem § 188 BAO zu richtender Bescheid ist zureichend, wenn er an den Geschäftsherrn und den stillen Gesellschafter gerichtet wird.

§ 93 Abs 2, §§ 97, 185 bis 190, 311 BAO

§ 17 UGB

Erkenntnis: Abweisung der Beschwerde als unbegründet.

Das Finanzamt stellte mit einer an den Geschäftsherrn und den unechten stillen Gesellschafter gerichteten Erledigung fest, dass eine einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften gem § 188 BAO nicht vorzunehmen sei, weil für die Streitjahre keine gemeinschaftlichen Einkünfte vorlägen.

Die beiden Beschwerdeführer stellten mit der Begründung einen Devolutionsantrag, das Finanzamt habe in seiner Erledigung weder im Kopf noch im Spruch die Personengemeinschaft bezeichnet.

Aus den Entscheidungsgründen des VwGH:

Werden Bescheide der Abgabenbehörde erster Instanz der Partei nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt der Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekannt gegeben (§ 97), so kann jede Partei, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat, gem § 311 Abs 2 BAO den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragen (Devolutions...

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