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GmbH
GmbH: Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen samt Zuschlag; Bemessungsgrundlage sind nicht jene Zuwendungen, die ihre Wurzeln in der Gesellschafterstellung haben; Begründungspflicht der Behörde.
§ 22 Z 2, § 47 Abs 2 EStG 1988
Erkenntnis Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Aus den Entscheidungsgründen des VwGH:
Gem § 41 Abs 1 FLAG haben den Dienstgeberbeitrag alle Dienstgeber zu entrichten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigen.
Nach § 41 Abs 2 FLAG (in der ab 1994 geltenden Fassung BGBl 1993/818) sind Dienstnehmer alle Personen, die in einem Dienstverhältnis iSd § 47 Abs 2 EStG 1988 stehen, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen iSd § 22 Z 2 EStG 1988.
Gem § 41 Abs 3 FLAG (idF BGBl 1993/818) ist der Dienstgeberbeitrag von der Summe der Arbeitslöhne zu berechnen. Arbeitslöhne sind dabei Bezüge gem § 25 Abs 1 Z 1 lit a und b EStG 1988 sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art iSd § 22 Z 2 EStG 1988.
Der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag, der von der im § 41 FLAG festgelegten Bemessungsgrundlage zu erheben ist, wird durch § 57 Abs 7 und 8 Handelskammergesetz (idF BGBl 1994/661) und für die Zeiträume ab dem Jahr 1999 durch § 122 Abs 7 und 8 Wirtschaftskammergesetz 1998 normiert.
Die ...