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GmbH
GmbH: Als Gehälter und Vergütungen jeder Art kommen betreffend die Kommunalsteuerpflicht jene Bezüge nicht in Betracht, die ihre Wurzel nicht in der Tätigkeit des Gesellschafter-Geschäftsführers, sondern in seiner Gesellschafterstellung haben; Begründungspflicht der Behörde.
§ 22 Z 2, § 25 Abs 1 Z 1 lit b, § 47 Abs 2 EStG 1988
Erkenntnis: Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Aus den Entscheidungsgründen des VwGH:
Der Kommunalsteuer unterliegen gem § 1 KommStG 1993 die Arbeitslöhne, die jeweils in einem Kalendermonat an die Dienstnehmer einer im Inland (Bundesgebiet) gelegenen Betriebsstätte des Unternehmens gewährt worden sind. Dienstnehmer sind – soweit für das Beschwerdeverfahren von Bedeutung – gem § 2 lit a leg cit Personen, die in einem Dienstverhältnis iSd § 47 Abs 2 EStG 1988 stehen, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen iSd § 22 Z 2 EStG 1988.
Der Verweis auf § 22 Z 2 EStG 1988 erfasst § 22 Z 2 Teilstrich 2 (vgl die hg Erk vom , 96/15/0121, und vom , 97/15/0175), diese Bestimmung (in der anzuwendenden Fassung des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl 201) lautet:
„§ 22. Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind:
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2. Einkünfte aus sonstiger se...