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GesRZ 5, Oktober 2007, Seite 288

Verteilung des Bilanzgewinnes

Wenn der Vorstand von seinem Recht auf Rücklagenbildung nicht Gebrauch macht und einen Gewinnvortrag und den Jahresgewinn in den Bilanzgewinn einstellt, ist nach Feststellung des Jahresabschlusses bindend festgelegt, dass der Bilanzgewinn an die Aktionäre zu verteilen ist. Die Hauptversammlung darf ohne satzungsmäßige Grundlage den Bilanzgewinn weder ganz noch teilweise von der Verteilung ausschließen, auch nicht im Wege eines Gewinnvortrags auf neue Rechnung. Die Verletzung dieser gesetzlichen Verteilungsvorschriften macht den Hauptversammlungsbeschluss noch nicht absolut nichtig, sondern bloß anfechtbar. Ein Verstoß gegen die nicht zwingende Bestimmung des § 126 Abs 3 AktG kann durch einen einstimmigen Aktionärsbeschluss geheilt werden ().

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