Commerz-Credit-Bank AG - Europartner gegen Finanzamt Saarbrücken. Ersuchen um Vorabentscheidung: Bundesfinanzhof - Deutschland. Ansammlung von Kapital - Gesellschaftsteuer - Begriff des Tätigkeitszweigs - Einbringung einer Filiale.
Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer)
[*]
In der Rechtssache C-50/91
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Bundesfinanzhof in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit
Commerz-Credit-Bank AG — Europartner
gegen
Finanzamt Saarbrücken
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital (ABl. L 249, S. 25)
erläßt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten G. C. Rodríguez Iglesias, der Richter R. Joliet und D. A. O. Edward,
Generalanwalt: F. G. Jacobs
Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat
unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen
des Finanzamts Saarbrücken, vertreten durch Regierungsdirektor und Vertreter des Vorstehers Wolfgang Rapräger und durch Regierungsdirektor Alois Rosport,
der Kommission, vertreten durch Rechtsberater Henri Etienne als Bevollmächtigten,
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Kommission in der Sitzung vom ,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom ,
folgendes
Urteil
1Der Bundesfinanzhof hat mit Beschluß vom , beim Gerichtshof eingegangen am , gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag zwei Fragen nach der Auslegung von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital (ABl. L 249, S. 25) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2Diese Fragen stellen sich im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Firma Com-merz-Credit-Bank AG — Europartner (nachstehend: Europartner) und dem Finanzamt Saarbrücken über den Steuersatz, zu dem eine bei der Gründung dieser Gesellschaft vorgenommene Transaktion besteuert wurde.
3Die Commerzbank AG (nachstehend: Commerzbank), einer der Aktionäre von Europartner, hatte damals fünf ihr gehörende Filialen im Saarland in diese Gesellschaft eingebracht. Europartner beantragte, auf die Einbringung dieser Filialen einen ermäßigten Steuersatz (0,50 %) anzuwenden, der im maßgeblichen Zeitpunkt in § 9 Absatz 2 Nr. 3 des deutschen Kapitalverkehrsteuergesetzes für den
„Erwerb von Gesellschaftsrechten an einer inländischen Kapitalgesellschaft, wenn und soweit auf diese Kapitalgesellschaft als Gegenleistung... ein Teilbetrieb einer anderen Kapitalgesellschaft übertragen wird“,
vorgesehen war.
4Mit dieser Bestimmung war Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 69/335/EWG in deutsches Recht umgesetzt worden, wonach im maßgeblichen Zeitpunkt ein ermäßigter Steuersatz anzuwenden war,
„wenn eine oder mehrere Kapitalgesellschaften ... einen oder mehrere Zweige ihrer Tätigkeit in eine oder mehrere Kapitalgesellschaften einbringen, die gegründet werden oder bereits bestehen“.
5Das Finanzamt gelangte im vorliegenden Fall zu der Auffassung, daß die eingebrachten Filialen keinen Teilbetrieb darstellten, auf den der ermäßigte Steuersatz angewendet werden könne, da sie nicht völlig selbständig seien und ihre Tätigkeit sich nicht ihrer Natur nach von der Tätigkeit des übrigen Unternehmens unterscheide.
6Der Bundesfinanzhof, vor den der Rechtsstreit gelangte, stellte sich die Frage, ob der Standpunkt des Finanzamts mit Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 69/335/EWG vereinbar ist. Er hat dem Gerichtshof hierzu folgende beiden Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Setzt die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 69/335/EWG gewählte Formulierung „einen oder mehrere Zweige ihrer Tätigkeit“ einen Teilbetrieb im Sinne eines mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestatteten Teils eines Gesamtbetriebs voraus, der für sich lebensfähig ist und dessen Wirtschaftsgüter in ihrer Zusammenfassung einer Betätigung dienen, die sich ihrer Natur nach von der gewerblichen Tätigkeit des übrigen Unternehmens deutlich unterscheidet?
Für den Fall, daß die Frage zu 1 zu verneinen sein sollte:
Welche wesentlichen Merkmale machen den „Zweig einer Tätigkeit“ im Sinne des Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 69/335/EWG aus?
Ist eine Zweigniederlassung im Sinne des § 13 des Handelsgesetzbuchs „Zweig einer Tätigkeit“ im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 69/335/EWG?
7Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens, des Verfahrensablaufs und der vor dem Gerichtshof abgegebenen schriftlichen Erklärungen wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.
8Das vorlegende Gericht will mit seinen Fragen wissen, ob eine Filiale ein Tätigkeitszweig im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 69/335/EWG ist.
9Im Hinblick auf diese Fragen sind die verschiedenen Vorschriften, mit denen für die Besteuerung der Einbringung eines oder mehrerer Tätigkeitszweige eine Ausnahme von der allgemeinen Regelung eingeführt wurde, zu prüfen und die fraglichen Begriffe unter Berücksichtigung der Zielsetzungen dieser Vorschriften auszulegen.
10Hierzu ist festzustellen, daß für die Einbringung von Tätigkeitszweigen in dem im Ausgangsverfahren maßgeblichen Zeitpunkt der ermäßigte Steuersatz (0,50 %) des Artikels 7 der Richtlinie 69/335/EWG galt, wie er in Artikel 2 der Richtlinie 73/80/EWG des Rates vom betreffend die Festsetzung gemeinsamer Sätze der Gesellschaftsteuer (ABl. L 103, S. 15) festgesetzt ist. Später wurde dieser Vorgang durch die Richtlinie 85/303/EWG des Rates vom zur Änderung der Richtlinie 69/335/EWG betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital (ABl. L 156, S. 23) von der Gesellschaftsteuer befreit.
11Aus den Begründungserwägungen dieser Richtlinien geht hervor, daß mit dieser Ausnahme von der Besteuerung verhindert werden soll, daß die Übertragung von Vermögenswerten zwischen Gesellschaften durch Steuerhemmnisse erschwert wird, so daß die Umorganisation von Unternehmen und insbesondere die Zusammenlegung verschiedener Einheiten innerhalb eines Unternehmens, die gleiche oder sich ergänzende Tätigkeiten ausüben, erleichtert wird.
12Um diesem Ziel praktische Wirksamkeit zu geben, ist der Begriff des Tätigkeitszweigs in Artikel 7 der Richtlinie 69/335/EWG so zu definieren, daß er einen Unternehmensteil dann umfaßt, wenn dieser eine organisierte Gesamtheit von Vermögensgegenständen und Personen darstellt, die zur Durchführung einer bestimmten Tätigkeit beitragen können.
13Nach Auffassung des Finanzamts muß sich die von einem Unternehmensteil ausgeübte Tätigkeit von der Tätigkeit des übrigen Unternehmens ihrer Natur nach unterscheiden, um als Tätigkeitszweig angesehen werden zu können.
14Insoweit ist festzustellen, daß die im Fall der Einbringung eines oder mehrerer Tätigkeitszweige gewährte Steuervergünstigung nicht von der Anzahl der Tätigkeiten abhängt, die die Gesellschaft, zu der die übertragene Einheit gehörte, im Zeitpunkt der Einbringung ausübte, sondern von der Fähigkeit dieser Einheit, durch ihre Tätigkeit zur Entwicklung des Unternehmens beizutragen, an das es übertragen wurde.
15Außerdem hat das Finanzamt vorgetragen, eine Filiale könne keinen Tätigkeitszweig darstellen, weil sie keine juristische Person sei, an die Weisungen der Zentrale gebunden sei und für ihre Geschäfte von den Finanzmitteln Gebrauch mache, die ihr von der Zentrale zur Verfügung gestellt würden.
16Hierzu ist festzustellen, daß der Mangel der Rechtspersönlichkeit eine Unternehmenseinheit nicht daran hindert, wirtschaftlich tätig zu sein, und daß es für die Feststellung, ob ein Unternehmensteil einen Tätigkeitszweig darstellt, nur auf die Ausübung dieser Tätigkeit ankommt, auch wenn diese Tätigkeit mit von der Zentrale bereitgestellten Mitteln finanziert oder von der betreffenden Einheit in Durchführung von Weisungen der Zentrale ausgeübt wird.
17Folglich ist auf die Frage des vorlegenden Gerichts zu antworten, daß eine Filiale ein Tätigkeitszweig im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 69/335/EWG ist, wenn sie eine Gesamtheit von Vermögensgegenständen und Personen darstellt, die zur Durchführung einer bestimmten Tätigkeit beitragen können.
Kosten
18Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Tenor
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
auf die ihm vom Bundesfinanzhof mit Beschluß vom vorgelegten Fragen für Recht erkannt:
Eine Filiale ist ein Tätigkeitszweig im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital, wenn sie eine Gesamtheit von Vermö-gensgegenständea und Personen darstellt, die zur Durchführung einer bestimmten Tätigkeit beitragen können.
Rodríguez Iglesias
Joliét
Edward
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am .
Der Kanzler
J.-G. Giraud
Der Präsident der Ersten Kammer
G. C. Rodríguez Iglesias
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Rechtssache | C-50/91 |
Celex-Nummer | 61991CJ0050 |
ECLI | ECLI:EU:C:1992:386 |
Datenquelle | EUR-Lex – https://eur-lex.europa.eu | Originaldokument (EUR-Lex) |
Fundstelle(n):
ZAAAG-35159
*Verfahrenssprache: Deutsch.