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Bezeichnung einer Rechtsanwaltsgesellschaft
Gem § 1b RAO darf die Firma oder die Bezeichnung einer Rechtsanwaltsgesellschaft nur die Namen eines oder mehrerer (allenfalls ehemaliger) Rechtsanwälte enthalten. Der Zweck dieser Bestimmung besteht darin, nur solche Firmen oder Bezeichnungen einer Rechtsanwaltsgesellschaft zuzulassen, die einen Bezug zu den Personen aufweisen, die die entsprechenden persönlichen Voraussetzungen für die Ausübung der Rechtsanwaltschaft haben (bzw gehabt haben). In seinem Erk vom , B 1008/06, war der VfGH mit dem Antrag auf Eintragung einer Rechtsanwaltsgesellschaft mit der Firma „argelaw Rechtsanwalts GmbH“ konfrontiert. Vom Ausschuss der Rechtsanwaltskammer und von der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter wurde diese Änderung nicht genehmigt. Der Beschwerdeführer berief sich im Verfahren darauf, dass „arge“ den Buchstaben seines Vor- bzw Nachnamens entspricht. In seiner Entscheidung stellte der VfGH fest, dass in der Verweigerung der Änderung des Firmenwortlautes keine Verletzung der Erwerbsausübungsfreiheit liege.