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Beweislastumkehr bei der Geschäftsführerhaftung
§ 84 Abs 2 Satz 2 AktG, der eine Beweislastumkehr für das Verschulden normiert, ist nach hA auf den Geschäftsführer einer GmbH analog anzuwenden. Es ist Sache des Geschäftsführers, zu behaupten und zu beweisen, dass sein Verhalten weder subjektiv noch objektiv sorgfaltswidrig war; er hat sich sowohl hinsichtlich des Verschuldens als auch der Rechtswidrigkeit seines Verhaltens zu entlasten. Die Beweislast dafür, dass der eingetretene Schaden auch bei pflichtgemäßem Alternativverhalten eingetreten wäre, trifft jedenfalls dann den Geschäftsführer, wenn sein rechtswidriges Verhalten das Risiko des Schadenseintritts im Vergleich zu dem gedachten pflichtgemäßen Alternativverhalten erhöht hat. Dabei handelt es sich um eine echte Beweislastumkehr; daher reicht es für die Entlastung des Geschäftsführers nicht aus, dass dieser Umstände dartut, die seine Verantwortlichkeit ernsthaft in Frage stellen (; dazu Gruber, Beweislastumkehr bei der Haftung von Vorstandsmitgliedern und Geschäftsführern, Aufsichtsrat aktuell 4/2007, 32; siehe auch die Besprechung durch U. Torggler in diesem Heft).