Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Errichtung einer Stiftungszusatzurkunde
Hat sich ein Stifter die Änderung der Stiftungserklärung vorbehalten, kann er durch eine ÄnderungS. 209 der Stiftungsurkunde auch den Vorbehalt der Errichtung einer Stiftungszusatzurkunde nachträglich einfügen.
OLG Wien , 28 R 1/07h (rechtskräftig)
In der ursprünglichen Fassung der Stiftungsurkunde fand sich keine Regelung über die Errichtung einer Stiftungszusatzurkunde. Mit Notariatsakt vom wurde die Stiftungsurkunde durchgreifend geändert. In der Neufassung ist nunmehr die Errichtung einer Stiftungszusatzurkunde vorgesehen und es wurde von diesem Recht auch Gebrauch gemacht.
Das Erstgericht wies den Antrag auf Eintragung der Stiftungszusatzurkunde ab. Der Rekurs war erfolgreich.
Aus den Entscheidungsgründen des OLG Wien:
Nach hL kann ein Stifter, wenn er sich die Änderung der Stiftungserklärung vorbehalten hat, auch nachträglich den Vorbehalt über die Errichtung einer Stiftungszusatzurkunde in die Stiftungsurkunde einfügen, um entweder zugleich oder später eine solche Stiftungszusatzurkunde errichten zu können (M. Huber in Doralt/Nowotny/Kalss, PSG, § 10 Rz 6; Ch. Nowotny in Gassner/Göth/Gröhs/Lang, Privatstiftungen, 128; Rasteiger, Die nachträgliche Anpassung von ...