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Keine Bedachtnahme auf verspätete Rekurse im Firmenbuchverfahren
Sowohl die Steuerbehörde als auch die gesetzlichen Interessenvertretungen können „eine andere Person“ iSd § 46 Abs 3 AußStrG sein. Ein verspäteter Rekurs der Gesellschaft kann daher nicht mehr berücksichtigt werden, wenn der Beschluss des Firmenbuchgerichts auf amtswegige Löschung dem Finanzamt oder der Wirtschaftskammer zugestellt wurde.
(LG Innsbruck 50 Fr 1733/06a; OLG Innsbruck 3 R 128/06g)
Mit Beschluss vom nahm das Erstgericht gem § 40 FBG die amtswegige Löschung der Gesellschaft wegen (vermuteter) Vermögenslosigkeit vor. Sein Beschluss wurde der Gesellschaft, dem Finanzamt und der Wirtschaftskammer am zugestellt.
Das Rekursgericht wies den am bei Gericht überreichten Rekurs der Gesellschaft als verspätet zurück. Eine Bedachtnahme auf das verspätete Rechtsmittel nach § 46 Abs 3 AußStrG komme nicht in Frage, weil bereits andere Personen, nämlich die Steuerbehörde und die gesetzliche Interessenvertretung (Wirtschaftskammer) Rechte aus der erstinstanzlichen Entscheidung erlangt hätten.
Der OGH gab dem Revisionsrekurs der Gesellschaft nicht Folge.
Aus der Begründung des OGH:
1. Nach § 46 Abs 1 AußStrG (iVm § 15 FBG) beträgt die Rekursfrist (auch) in Firmenbuchsachen 14 Tage. Dass sie diese ...