Alberto Paletta und andere gegen Brennet AG. Ersuchen um Vorabentscheidung: Arbeitsgericht Lörrach - Deutschland. Soziale Sicherheit - Anerkennung einer Arbeitsunfähigkeit.
Urteil des Gerichtshofes
[*]
In der Rechtssache C-45/90
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Arbeitsgericht Lörrach in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit
Alberto Paletta,
Vittorio Paletta,
Raffaela Paletta,
Carmela Paletta
gegen
Brennet AG
vorgelegtes Ersuchen um, Vorabentscheidung über die Auslegung des Artikels 18 Absätze 1 und 5 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 74, S. 1),
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten O. Due, der Kammerpräsidenten R. Joliét, F. A. Schockweiler, F. Grévisse und P. J. G. Kapteyn, der Richter G. F. Mancini, C. N. Kakouris, J. C. Moitinho de Almeida, G. C. Rodríguez Iglesias, M. Diez de Velasco und M. Zuleeg,
Generalanwalt: C. Gulmann
Kanzler: J. A. Pompe, Hilfskanzler
unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen
der deutschen Regierung, vertreten durch Ernst Röder und Joachim Karl als Bevollmächtigte,
der niederländischen Regierung, vertreten durch B. R. Bot, Generalsekretär des Außenministeriums, als Bevollmächtigten,
der Kommission der. Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Karen Banks und Bernd Langeheine, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte,
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Kläger des Ausgangsverfahrens, vertreten durch Rechtssekretär Klaus Lörcher, Deutscher Gewerkschaftsbund, Landesbezirk Baden-Württemberg, der Beklagten des Ausgangsverfahrens, vertreten durch Assessor Emil Schelb, Verband der Baden-Württembergischen Textilindustrie e. V., der deutschen Regierung und der Kommission in der Sitzung vom ,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom ,
folgendes
Urteil
1Das Arbeitsgericht Lörrach hat mit Beschluß vom , beim Gerichtshof eingegangen am , gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag mehrere Fragen nach der Auslegung des Artikels 18 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 74, S. 1), zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit des Vittorio Paletta, seiner Ehefrau Raffaela sowie ihrer beiden Kinder Carmela und Alberto, die alle italienische Staatsangehörige sind (im folgenden: Kläger), gegen ihren Arbeitgeber, die in der Bundesrepublik Deutschland niedergelassene Brennet AG (im folgenden: Beklagte) über die Weigerung der Beklagten, gemäß dem Lohnfortzahlungsgesetz vom (BGBl L, S. 946, im folgenden: LF2G) den Lohn, der Kläger fortzuzahlen.
3Nach dem LFZG hat der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer, der nach Beginn der Beschäftigung durch Arbeitsunfähigkeit ohne eigenes Verschulden an seiner Arbeitsleistung gehindert wird, während der Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen das Arbeitsentgelt fortzuzahlen.
4Aus dem Vorlagebeschluß ergibt sich, daß die Kläger des Ausgangsverfahrens sich während des ihnen von der Beklagten bewilligten Urlaubs für die Zeit vom 17. Juli bis zum krank meldeten und daß die Beklagte sich weigerte, ihnen während der ersten sechs Wochen nach dem Eintritt der Krankheit ihren Lohn zu zahlen, weil sie der Auffassung war, sie sei an die im Ausland getroffenen ärztlichen Feststellungen, an deren Richtigkeit sie ernstliche Zweifel hatte, nicht gebunden.
5Die Kläger riefen gegen diese Entscheidungen das Arbeitsgericht Lörrach an und machten geltend, da die Beklagte von der in Artikel 18 Absatz 5 der Verordnung Nr. 574/72 vorgesehenen Befugnis, durch einen Arzt ihrer Wahl die Kläger untersuchen zu lassen, nicht Gebrauch gemacht habe, sei sie in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht an die vom Träger des Wohnorts getroffenen ärztlichen Feststellungen über den Eintritt und die Dauer der Arbeitsunfähigkeit gebunden. Die Kläger beriefen sich in diesem Zusammenhang auf das Urteil des Gerichtshofes vom in der Rechtssache 22/86 (Rindone, Slg. 1987, 1339, Randnr. 15), das zwar einen Fall betreffe, in dem der zuständige Träger ein Träger der sozialen Sicherheit gewesen sei, das aber ebenfalls gelte, wenn der zuständige Träger der Arbeitgeber sei.
6Zur Entscheidung dieses Rechtsstreits hat das Arbeitsgericht Lörrach beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
Sind die Grundsätze in der Rechtssache 22/86 des Urteils des Gerichtshofes — Dritte Kammer — vom zur Auslegung von Artikel 18 Absätze 1 und 5 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates ganz oder teilweise auch auf den Fall zu übertragen, daß Träger der Geldleistungen bei Krankheit, wie nach § 1 ff. des Lohnfortzahlungsgesetzes der Bundesrepublik Deutschland vom {Bundesgesetzblatt I S. 946, zuletzt geändert durch Gesetz vom — Bundesgesetzblatt I S. 2477), der Arbeitgeber und nicht der Sozialversicherungsträger ist?
Insbesondere :
Hat der zuständige Träger von Entgeltfortzahlungsleistungen im Krankheitsfalle nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland gemäß § 1 ff. Lohnfortzahlungsgesetz für die Arbeiter die Feststellungen des Sozialversicherungsträgers des Wohnortes des Arbeitnehmers über den Eintritt und die Dauer der Arbeitsunfähigkeit seiner Entscheidung über den Anspruch auf Geldleistungen in tatsächlicher und in rechtlicher Hinsicht zugrunde zu legen?
Ist die Frage Nr. 1 — für den Fall der Bejahung — auch dann zu bejahen, wenn der Arbeitgeber, der nach § 1 Träger der Lohnfortzahlungsleistung ist, keine tatsächliche und rechtliche Möglichkeit der Überprüfung der Feststellung des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit hat, außer derjenigen, bei der zuständigen Krankenkasse, die jedoch in diesem Fall nicht primär leistungsverpflichtet ist, anzuregen, den Arbeitnehmer durch einen (Vertrauens-)Arzt seiner Wahl im Sinne des Artikels 18 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 untersuchen zu lassen?
7Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens, des Verfahrensablaufs und der beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.
8Die Vorabentscheidungsfragen des vorlegenden Gerichts gehen im wesentlichen dahin, ob Artikel 18 Absätze 1 bis 4 der Verordnung Nr. 574/72 dahin auszulegen ist, daß der zuständige Träger — auch wenn es sich dabei um den Arbeitgeber und nicht um einen Träger der sozialen Sicherheit handelt — in tatsächlicher und in rechtlicher Hinsicht an die vom Träger des Wohn- oder Aufenthaltsorts getroffenen ärztlichen Feststellungen über den Eintritt und die Dauer der Arbeitsunfähigkeit gebunden ist, sofern er die betreffende Person nicht durch einen Arzt seiner Wahl untersuchen läßt, wozu ihn Artikel 18 Absatz 5 ermächtigt.
9Durch Artikel 18 Absätze 1 bis 4 wird ein Verfahren geschaffen, bei dem es Sache des Trägers des Wohnorts ist, den Eintritt und die Dauer der Arbeitsunfähigkeit der Arbeitnehmer festzustellen, die die Gewährung der in diesem Artikel genannten Geldleistungen beantragen. Der zuständige Träger behält jedoch die Möglichkeit, die betreffende Person durch einen Arzt seiner Wahl untersuchen zu lassen (Absatz 5).
10Artikel 18, der die Lage von Arbeitnehmern regelt, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat wohnen, gilt aufgrund der Verweisung in Artikel 24 derselben Verordnung auch für Arbeitnehmer, die während eines Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat erkranken.
11Im Urteil vom (Rindone, a. a. O., Randnr. 15) hat der Gerichtshof entschieden, daß „Artikel 18 Absätze 1 bis 4 der Verordnung Nr. 574/72 dahin auszulegen ist, daß der zuständige Träger in tatsächlicher und in rechtlicher Hinsicht an die vom Träger des Wohnorts getroffenen ärztlichen Feststellungen über den Eintritt und die Dauer der Arbeitsunfähigkeit gebunden ist, sofern er nicht von der in Absatz 5 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht, den Betroffenen durch einen Arzt seiner Wahl untersuchen zu lassen“.
12Zur Beantwortung der Vorlagefragen ist zunächst festzustellen, ob die vom Arbeitgeber im Rahmen der Lohnfortzahlung gemäß § 1 LFŻG gewährten Leistungen Leistungen bei Krankheit im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149, S. 2), sind.
13Nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 gilt diese Verordnung für Systeme, nach denen die Arbeitgeber zu Leistungen gemäß Absatz 1 verpflichtet sind; dazu gehören auch Leistungen bei Krankheit (Absatz 1 Buchstabe a).
14Nach Auffassung der deutschen und der niederländischen Regierung stellen die streitigen Leistungen keine Leistungen der sozialen Sicherheit im Sinne von Artikel 4 der Verordnung Nr. 1408/71 dar; diese Verordnung und folglich auch die Verordnung Nr. 574/72 seien daher nicht auf sie anwendbar.
15Zwar hat der Gerichtshof im Urteil vom in der Rechtssache 171/88 (Rinner-Kühn, Slg. 1989, 2743, Randnr. 7) entschieden, daß die Fortzahlung des Arbeitnehmerlohns im Krankheitsfall nach dem LFZG unter den Entgeltbegriff im Sinne von Artikel 119 EWG-Vertrag fällt. Daraus folgt jedoch nicht, daß die vom Arbeitgeber in diesem Zusammenhang gewährten Leistungen nicht gleichzeitig Leistungen bei Krankheit im Sinne der Verordnung Nr. 1408/71 darstellen können.
16Die Antwort auf die Frage, ob eine Leistung in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 fällt, hängt im wesentlichen von den grundlegenden Merkmalen dieser Leistung ab, insbesondere von ihrer Zielsetzung und den Voraussetzungen ihrer Gewährung, nicht dagegen davon, ob sie nach den nationalen Rechtsvorschriften als eine Leistung der sozialen Sicherheit angesehen wird (siehe u. a. das Urteil vom in der Rechtssache 249/83, Hoeckx, Slg. 1985, 973, Randnr. 11).
17In diesem Zusammenhang ist festzustellen, daß die streitigen Leistungen dem Arbeitnehmer nur im Krankheitsfall gewährt werden und daß bei ihrer Gewährung bis zur Dauer von sechs Wochen die Zahlung des im Sozialgesetzbuch vorgesehenen Krankengelds, bei dem es sich unstreitig um Leistungen bei Krankheit handelt, ruht.
18Der Umstand, daß diese Leistungen finanziell zu Lasten des Arbeitgebers gehen, kann ihre Einbeziehung in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 entgegen dem Vorbringen der deutschen und der niederländischen Regierung nicht hindern, da die Qualifizierung einer Leistung als unter diese Verordnung fallende Leistung der sozialen Sicherheit nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (siehe das Urteil vom in den verbundenen Rechtssachen 379/85 bis 381/85 und 93/86, Giletti, Slg. 1987, 955, Randnr. 7) nicht von der Art ihrer Finanzierung abhängt.
19Somit stellen Leistungen wie diejenigen, die der Arbeitgeber im Rahmen der Lohnfortzahlung gemäß § 1 LFZG gewährt, Leistungen bei Krankheit im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 dar.
20Sodann ist zu prüfen, ob Artikel 18 der Verordnung Nr. 574/72 anwendbar ist, wenn Leistungen bei Krankheit vom Arbeitgeber gewährt werden.
21In diesem Zusammenhang ist festzustellen, daß der Arbeitgeber nach Artikel 1 Buchstabe o Ziffer iv der Verordnung Nr. 1408/71 als ein „zuständiger Träger“ im Sinne dieser Verordnung angesehen werden kann, „wenn es sich um ein System handelt, das die Verpflichtungen des Arbeitgebers hinsichtlich der in Artikel 4 Absatz 1 genannten Leistungen betrifft“.
22Da die Definitionen des Artikels 1 in die Verordnung Nr. 574/72 übernommen worden sind (Artikel 1 Buchstabe c), hat der Begriff „zuständiger Träger“ im Sinne von Artikel 18 der Verordnung Nr. 574/72 in beiden Verordnungen dieselbe Bedeutung.
23Artikel 18 gilt folglich auch dann, wenn der zuständige Träger der Arbeitgeber ist.
24Diese Auslegung ist um so mehr geboten, als sie der Zielsetzung des Artikels 18 entspricht, die insbesondere darin besteht, Beweisschwierigkeiten für einen Arbeitnehmer zu vermeiden, dessen Arbeitsfähigkeit in der Zwischenzeit wiederhergestellt ist, und damit eine größtmögliche Freizügigkeit der Wanderarbeitnehmer zu fördern, die eine der Grundlagen der Gemeinschaft darstellt (Urteil vom , Rindone, a. a. O., Randnr. 13).
25Um dem vorlegenden Gericht antworten zu können, ist schließlich zu prüfen, ob die sich aus dem Urteil vom (Rindone, a. a. O., Randnr. 15) ergebende Auslegung des Artikels 18 auch dann gilt, wenn der Arbeitgeber über keine andere Möglichkeit zur Feststellung der Arbeitsunfähigkeit verfügt als die, die Krankenkasse aufzufordern, den Arbeitnehmer gemäß Artikel 18 Absatz 5 durch einen Arzt seiner Wahl untersuchen zu lassen.
26Die Beklagte, die deutsche und die niederländische Regierung sowie die Kommission tragen vor, der Arbeitgeber sei nicht in allen Fällen in der Lage, von der in Artikel 18 Absatz 5 vorgesehenen Befugnis sachgerecht Gebrauch zu machen. Die vom Träger des Wohnorts ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung werde dem Arbeitgeber nämlich nicht unmittelbar zugeschickt, sondern gehe ihm nur über die Krankenkasse zu, was zu Verzögerungen führe und ihn oft daran hindere, von der Arbeitsunfähigkeit während deren Dauer Kenntnis zu nehmen. Darüber hinaus sei dem Arbeitgeber meistens der genaue Ort, an dem sich der beurlaubte Arbeitnehmer befinde, unbekannt; auf jeden Fall kenne er aber die am Wohnort tätigen Vertrauensärzte nicht. Es bleibe ihm daher nur die Möglichkeit, die zuständige Krankenkasse aufzufordern, eine solche Kontrolluntersuchung vornehmen zu lassen, ohne daß er sie jedoch dazu zwingen könne.
27Es ist festzustellen, daß Schwierigkeiten wie die oben angeführten die Auslegung einer Vorschrift dieser Verordnung, wie sie sich aus ihrem Wortlaut und ihrer Zielsetzung ergibt, nicht in Frage stellen können. Derartige praktische Probleme lassen sich im übrigen durch den Erlaß nationaler oder gemeinschaftlicher Maßnahmen lösen, die darauf gerichtet sind, die Information der Arbeitgeber zu verbessern und ihnen den Rückgriff auf das in Artikel 18 Absatz 5 der Verordnung Nr. 574/72 vorgesehene Verfahren zu erleichtern.
28Auf die Fragen des vorlegenden Gerichts ist daher zu antworten, daß Artikel 18 Absätze 1 und 4 der Verordnung Nr. 574/72 dahin auszulegen ist, daß der zuständige Träger, auch wenn es sich dabei um den Arbeitgeber und nicht um einen Träger der sozialen Sicherheit handelt, in tatsächlicher und in rechtlicher Hinsicht an die vom Träger des Wohn- oder Aufenthaltsorts getroffenen ärztlichen Feststellungen über den Eintritt und die Dauer der Arbeitsunfähigkeit gebunden ist, sofern er die betreffende Person nicht durch einen Arzt seiner Wahl untersuchen läßt, wozu ihn Artikel 18 Absatz 5 ermächtigt.
Kosten
29Die Auslagen der deutschen Regierung, der niederländischen Regierung und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Tenor
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
auf die ihm vom Arbeitsgericht Lörrach mit Beschluß vom vorgelegten Fragen für Recht erkannt:
Artikel 18 Absätze 1 bis 4 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, ist dahin auszulegen, daß der zuständige Träger, auch wenn es sich dabei um den Arbeitgeber und nicht um einen Träger der sozialen Sicherheit handelt, in tatsächlicher und in rechtlicher Hinsicht an die vom Träger des Wohn- oder Aufenthaltsorts getroffenen ärztlichen Feststellungen über den Eintritt und die Dauer der Arbeitsunfähigkeit gebunden ist, sofern er die betroffene Person nicht durch einen Arzt seiner Wahl untersuchen läßt, wozu ihn Artikel 18 Absatz 5 ermächtigt.
Due
Joliét
Schockweiler
Grévisse
Kapteyn
Mancini
Kakouris
Moitinho de Almeida
Rodríguez Iglesias
Diez de Velasco
Zuleeg
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am .
Der Kanzler
J.-G. Giraud
Der Präsident
O. Due
Zusatzinformationen
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Rechtssache | C-45/90 |
Celex-Nummer | 61990CJ0045 |
ECLI | ECLI:EU:C:1992:236 |
Datenquelle | EUR-Lex – https://eur-lex.europa.eu | Originaldokument (EUR-Lex) |
Fundstelle(n):
SAAAG-34710
*Verfahrenssprache: Deutsch.