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EuGH: Kehrtwende im Vergaberecht
Seit der Entscheidung Stadt Halle (Rs C-26/03 vom ), mit der der EuGH der In-House-Vergabe an „public-private partnerships“ eine klare Absage erteilte, rückt zunehmend die Zusammenarbeit öffentlicher Auftraggeber („public-public partnerships“) in den Vordergrund. Aber auch im rein öffentlichen Bereich hat der EuGH die Voraussetzungen für ausschreibungsfreie In-House-Vergaben nach und nach verschärft. So fordert er etwa, dass der öffentliche Auftraggeber sowohl auf die strategischen als auch auf die wichtigen Entscheidungen der auftragnehmenden Gesellschaft ausschlaggebenden Einfluss nehmen können muss. Nur so kann die für die In-House-Vergabe notwendige Voraussetzung der „Beherrschung wie über eine eigene Dienststelle“ erfüllt sein.
Auch wenn eine In-House-Vergabe grundsätzlich dann zulässig ist, wenn die gemeinsame Gesellschaft von mehreren öffentlichen Auftraggebern beherrscht wird, ging man bisher davon aus, dass sie von allen Auftraggebern gemeinsam in diesem Maß beherrscht werden muss. In einer früheren Entscheidung (Rs C-231/03 vom , Coname) lehnte derS. 150 EuGH die Zulässigkeit einer In-House-Vergabe auch deshalb ab, weil die vergebende Gemeinde bloß 0,97 % Antei...