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GesRZ 3, Juni 2007, Seite 148

OGH: Eine Beschränkung auf einzelne, dringend notwendig gewordene Rechtshandlungen ist nur im Innenverhältnis zwischen der Gesellschaft und dem Notgeschäftsführer, nicht aber Dritten gegenüber wirksam

In seinem Beschluss vom , 6 Ob 292/06v, hat sich der OGH mit der Einschränkung des Tätigkeitsbereichs des Notgeschäftsführers befasst: Nach der Rspr des OGH ist es durchaus zulässig, den Tätigkeitsbereich eines gem § 15a GmbHG gerichtlich bestellten Notgeschäftsführers auf einzelne dringend notwendig gewordene Rechtshandlungen zu beschränken, weil § 15a GmbHG die Bestellung eines Notgeschäftsführers nur in dringenden Fällen und auf Antrag eines Beteiligten vorsieht. Eine solche Beschränkung ist im Hinblick auf § 20 Abs 2 GmbHG aber nur im Innenverhältnis zwischen der Gesellschaft und dem Notgeschäftsführer, nicht aber Dritten gegenüber wirksam. Eine derartige Beschränkung könnte daher auch gar nicht im Firmenbuch eingetragen werden. Dies gilt auch für den Notgeschäftsführer mit beschränktem Tätigkeitsbereich. Der Notgeschäftsführer verliert seine Funktion vor Beendigung der Vertretungsnotlage nicht durch seine Verzichtserklärung gegenüber dem Gericht, sondern erst durch gerichtlichen Enthebungsbeschluss. Er hat die Funktion in einer bestimmten Notlage (bis zu deren Behebung) übernommen und ist deshalb nur aus besonderen, bei seiner Bestellung nicht vorhersehbaren Gründen vorzeitig zu entheben.

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