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Verhüllungsverbot („Kopftuchverbot“) an Volksschulen verfassungswidrig
iFamZ 2021/1
§ 43a SchUG; Art 7 B-VG; Art 2 StGG iVm Art 9 Abs 1 EMRK und Art 14 Abs 2 StGG
G 4/2020
Der VfGH hob § 43a SchUG als verfassungswidrig auf.
§ 43a Abs 1 SchUG lautete (Abs 2 und 3 regelten die Folgen eines Verstoßes gegen Abs 1 leg cit):
„Um die bestmögliche Entwicklung und Entfaltung aller Schülerinnen und Schüler sicherzustellen, ist diesen bis zum Ende des Schuljahres, in welchem sie das 10. Lebensjahr vollenden, das Tragen weltanschaulich oder religiös geprägter Bekleidung mit der eine Verhüllung des Hauptes verbunden ist, untersagt. Dies dient der sozialen Integration von Kindern gemäß den lokalen Gebräuchen und Sitten, der Wahrung der verfassungsrechtlichen Grundwerte und Bildungsziele der Bundesverfassung sowie der Gleichstellung von Mann und Frau.“
Die sechs Antragsteller sind zwei Elternpaare und ihre Töchter, die im islamischen Glauben erzogen werden. Die Töchter, österreichische Staatsbürger, hätten jeweils den freien Wunsch, entsprechend den Gebräuchen im Herkunftsland der Väter ein Kopftuch (Hidschab) zu tragen, das ihre Haare zur Gänze bedeckt. Die Eltern empfinden eine Einschränkung in der Freiheit der Wahl der Bekleidung von Kindern als mit den Prinzipien eines den Grundrechten verbundenen, demokratische...