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Kapitalgesellschaft
Kapitalgesellschaft: Zwischenschalten einer Tochtergesellschaft auf den Kanalinseln; Missbrauch der Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts
Erkenntnis: Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Aus den Entscheidungsgründen des VwGH:
Nach § 22 Abs 1 BAO kann die Abgabepflicht durch Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes nicht umgangen oder gemindert werden. Liegt ein Missbrauch vor, so sind gem § 22 Abs 2 leg cit die Abgaben so zu erheben, wie sie bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu erheben wären.
Unter Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes iSd § 22 Abs 1 BAO versteht der VwGH in stRspr eine solche rechtliche Gestaltung, die im Hinblick auf den angestrebten wirtschaftlichen Erfolg ungewöhnlich und unangemessen ist und ihre Erklärung nur in der Absicht der Steuervermeidung findet (vgl etwa die hg Erk vom , 2001/13/0018 und 0019, und vom , 2000/13/0176, mwN). Es ist demnach zu prüfen, ob der gewählte Weg noch sinnvoll erscheint, wenn man d...