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Zum Eigenkapital ersetzenden Gesellschafterdarlehen und Insolvenz-Ausfallgeld
1. Die Entscheidung des Gesellschafters/Arbeitnehmers einer GmbH in der ihm erkennbaren Unternehmenskrise, seine offenen Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis nicht durch gerechtfertigten Austritt geltend zu machen, bewirkt nach der Rspr zur Rechtslage vor In-Kraft-Treten des EKEG die Anwendung der Grundsätze des Eigenkapitalersatzrechtes auf solche Ansprüche und führt zur Ablehnung von Insolvenz-Ausfallgeld.
2. Entstanden aber die vom Arbeitnehmer geltend gemachten Forderungen (Abfertigung und anteilige Sonderzahlung) erst mit bzw nach Ende des Arbeitsverhältnisses, kann von einem „bewussten“ Zuführen von Beträgen an die Gesellschaft durch „Stehenlassen“ keine Rede sein.
(LGZ Graz 37 Cgs 192/05v; OLG Graz 7 Rs 43/06g)
Der Kläger war vom bis bei einer GmbH – der späteren Gemeinschuldnerin – als Arbeiter im Gastgewerbe beschäftigt. An dieser GmbH war er mit 24 % nicht kontrollierend beteiligt. Bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses überwies die GmbH dem Kläger sämtliche Löhne pünktlich und regelmäßig.
Das vom Kläger begehrte Insolvenz-Ausfallgeld umfasst ausschließlich Ansprüche, die nicht vor dem rechtlichen Ende des Arbeitsverhältnis...