Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Französische Republik. vertragsverletzungsverfahren - Seeverkehr - Freier Dienstleistungsverkehr.
Urteil des Gerichtshofes
[*]
In der Rechtssache C-381/93
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Xavier Lewis, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Georgios Kremlis, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,
Klägerin,
gegen
Französische Republik, vertreten durch Sous-directeur à la direction des affaires juridiques Catherine de Salins, Außenministerium, und Secrétaire adjoint principal à la direction des affaires juridiques Hubert Renié, Außenministerium, als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift: Französische Botschaft, 9, boulevard Prince Henri, Luxemburg,
Beklagte,
wegen Feststellung, daß die Französische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 4055/86 des Rates vom zur Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf die Seeschiffahrt zwischen Mitgliedstaaten sowie zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern (ABl. L 378, S. 1) verstoßen hat, indem sie zum einen eine Regelung aufrechterhalten hat, nach der, wenn ein Schiff Hafeneinrichtungen auf dem französischen Festland oder auf den französischen Inseln benutzt, Gebühren für die Ausschiffung und für die Einschiffung von Passagieren, die von Häfen eines anderen Mitgliedstaats kommen oder dorthin reisen, erhoben werden, während im Seeverkehr zwischen zwei inländischen Häfen diese Gebühren nur für die Einschiffung im Festland- oder Inselhafen erhoben werden, und indem sie zum anderen für Passagiere, die von Häfen eines anderen Mitgliedstaats kommen oder sich dorthin einschiffen, höhere Gebührensätze zugrunde legt als für Passagiere, deren Ziel ein inländischer Hafen ist,
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten O. Due, der Kammerpräsidenten G. F. Mancini, J. C. Moitinho de Almeida, M. Diez de Velasco und D. A. O. Edward, der Richter C. N. Kakouris, R. Joliét, F. A. Schockweiler (Berichterstatter), G. C. Rodríguez Iglesias, F. Grévisse, M. Zuleeg, P. J. G. Kapteyn und J. L. Murray,
Generalanwalt: C. O. Lenz
Kanzler: L. Hewlett, Verwaltungsrätin
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der Parteien in der Sitzung vom ,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom ,
folgendes
Urteil
1Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag Klage auf Feststellung erhoben, daß die Französische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 4055/86 des Rates vom zur Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf die Seeschiffahrt zwischen Mitgliedstaaten sowie zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern (ABl. L 378, S. 1) verstoßen hat, indem sie zum einen eine Regelung aufrechterhalten hat, nach der, wenn ein Schiff Hafeneinrichtungen auf dem französischen Festland oder auf den französischen Inseln benutzt, Gebühren für die Ausschiffung und für die Einschiffung von Passagieren, die von Häfen eines anderen Mitgliedstaats kommen oder dorthin reisen, erhoben werden, während im Seeverkehr zwischen zwei inländischen Häfen diese Gebühren nur für die Einschiffung im Festland-oder Inselhafen erhoben werden, und indem sie zum anderen für Passagiere, die von Häfen eines anderen Mitgliedstaats kommen oder sich dorthin einschiffen, höhere Gebührensätze zugrunde legt als für Passagiere, deren Ziel ein inländischer Hafen ist.
2Nach Artikel R.212-17 des französischen code des ports maritimes (Seehäfenordnung) ist für jeden Passagier, der in einem Seehafen des französischen Mutterlandes ein-, aus-oder umgeschifft wird, eine Gebühr zu entrichten. Diese Gebühr ist vom Reeder zu tragen, der sie an die Passagiere weitergeben kann.
3Artikel R.212-19 des code des ports maritimes in der Fassung des Dekrets Nr. 92/1089 vom zur Änderung der Sätze der im Rahmen der Hafenabgaben erhobenen Gebühren für Passagiere von Handelsschiffen (JORF vom ) bestimmt folgendes:
„In den Seehäfen des französischen Festlands gelten im Rahmen der Hafenabgaben für Passagiere von Handelsschiffen bei Benutzung eines Luftkissenbootes oder eines anderen Schiffs folgende Gebührensätze:
1. Passagiere, die nach einem Hafen auf dem französischen Festland oder Korsika reisen: 8,28 FF (50 % Ermäßigung für Passagiere der vierten Klasse). Passagiere von Luftkissenbooten oder von Schiffen mit nur einer Klasse werden für die Erhebung der Gebühr Passagieren der zweiten Klasse gleichgestellt.
2. Passagiere, die von einem Hafen der britischen Inseln oder der Kanalinseln kommen oder dorthin reisen: 17,52 FF.
3. Passagiere, die von einem Hafen in Europa (außer den in den Nrn. 1 und 2 genannten Häfen) oder eines Mittelmeerstaats kommen oder dorthin reisen: 21,01 FF.
4. Passagiere, die von anderen Häfen kommen oder dorthin reisen: 74,81 FF.“
4Artikel R.212-20 sieht folgendes vor:
„In den Seehäfen Korsikas gelten im Rahmen der Hafenabgaben für Passagiere von Handelsschiffen bei Benutzung eines Luftkissenbootes oder eines anderen Schiffs folgende Gebührensätze:
1. Passagiere, die nach einem Hafen auf Korsika, dem französischen Festland oder Sardinien reisen: 8,28 FF (50 % Ermäßigung für Passagiere der vierten Klasse).
2. Passagiere, die von einem Hafen in Europa (mit Außnahme der unter Nr. 1 genannten Häfen) oder Nordafrika kommen oder dorthin reisen: 8,28 FF.
3. Passagiere, die von anderen Häfen kommen oder dorthin reisen: 49,88 FF.“
5Nach Ansicht der Kommission enthält diese Abgabenregelung eine zweifache Diskriminierung: Zum einen seien die Gebührensätze für die Beförderung von Fahrgästen nach einem französischen Hafen niedriger als für die Beförderung nach dem Hafen eines anderen Mitgliedstaats (mit Ausnahme der Beförderungen von Korsika nach Sardinien). Zum anderen werde im Seeverkehr zwischen französischen Häfen die Gebühr nur für die Einschiffung erhoben, während im Seeverkehr zwisehen einem französischen Hafen und einem Hafen eines anderen Mitgliedstaats (mit Ausnahme des Verkehrs zwischen Korsika und Sardinien) die Gebühr sowohl bei der Einschiffung als auch bei der Ausschiffung erhoben werde.
6Auch wenn — so die Kommission — die französische Regelung keine Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit des Erbringers der betreffenden Beförderungsleistung enthalte, stelle sie doch eine gegen Artikel 1 der Verordnung Nr. 4055/86 verstoßende Behinderung des freien Dienstleistungsverkehrs dar, da sie eine Unterscheidung treffe zwischen den Beförderungsleistungen, die innerhalb Frankreichs erbracht würden, und solchen, die von oder nach einem anderen Mitgliedstaat erbracht würden, obwohl die Dienstleistung des Hafens, für die die Gebühr erhoben werde, in beiden Fällen gleich sei.
7Die französische Regierung trägt zu ihrer Verteidigung vor, daß die Verordnung Nr. 4055/86 den freien Dienstleistungsverkehr in der Seeschiffahrt nur unvollkommen durchgeführt habe, da die Verordnung die Seeschiffahrt zwischen Mitgliedstaaten und zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern, nicht aber die Seeschiffahrt in den Mitgliedstaaten, d. h. die Seekabotage, betreffe. Die Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 des Rates vom zur Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf den Seeverkehr in den Mitgliedstaaten (Seekabotage) (ABl. L 364, S. 7), die am in Kraft getreten sei, bestimme in ihrem Artikel 6 Absatz 1, daß der freie Dienstleistungsverkehr für Linienpassagierund -fährdienste im Mittelmeerraum und entlang der Küste Frankreichs erst ab gelte.
8Die französische Regierung folgert daraus, daß für jede dieser beiden Arten von Dienstleistungen getrennt zu beurteilen sei, ob Frankreich die Vorschriften über den freien Dienstleistungsverkehr eingehalten habe. Hinsichtlich beider Dienstleistungen erfülle Frankreich die gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen, da es in der Seeschiffahrt zwischen Mitgliedstaaten bei Beförderungen von oder nach einem französischen Hafen keine Diskriminierung zwischen französischen Wirtschaftsteilnehmern und solchen aus den anderen Mitgliedstaaten gebe und da sich im Falle der Kabotage alle Wirtschaftsteilnehmer aus den anderen Mitgliedstaaten gegenüber der in diesem Bereich geltenden französischen Regelung in derselben Lage befänden.
9Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung Nr. 4055/86 lautet:
„Der Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs in der Seeschiffahrt zwischen Mitgliedstaaten sowie zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern gilt für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem Staat des Dienstleistungsnehmers.“
10Wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom in der Rechtssache C-379/92 (Peralta, Sig. 1994, I-3453, Randnr. 39) festgestellt hat, definiert diese Bestimmung diejenigen, denen der Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs in der Seeschiffahrt zwischen Mitgliedstaaten und zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern zugute kommt, im wesentlichen mit den gleichen Worten wie Artikel 59 EWG-Vertrag.
11Des weiteren überträgt Artikel 8 der Verordnung Nr. 4055/86 den Grundsatz des Artikels 60 Absatz 3 EWG-Vertrag auf den Seeverkehr zwischen Mitgliedstaaten, wenn er bestimmt: „Wer Seeverkehrsleistungen erbringt, kann dazu unbeschadet der Bestimmungen des Vertrages über das Niederlassungsrecht seine Geschäftstätigkeit in dem Mitgliedstaat, in dem die Leistung erbracht wird, einstweilig unter denselben Bedingungen ausüben, die dieser Staat seinen eigenen Staatsangehörigen vorschreibt.“
12Nach Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung Nr. 4055/86 schließlich finden die Bestimmungen der Artikel 55 bis 58 und des Artikels 62 EWG-Vertrag auf diese Arten von Seeverkehr Anwendung.
13Aufgrund der Verordnung Nr. 4055/86 sind somit sämtliche Vorschriften des EWG-Vertrags über den freien Dienstleistungsverkehr auf den Seeverkehr zwischen Mitgliedstaaten anwendbar.
14Nach diesen Vorschriften kann die Dienstleistungsfreiheit nicht nur von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem des Dienstleistungsnehmers in Anspruch genommen werden, sondern auch von einem Unternehmen gegenüber dem Staat, in dem es seinen Sitz hat, sofern die Leistungen an Dienstleistungsnehmer erbracht werden, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind (vgl. Urteil vom in der Rechtssache C-18/93, Corsica Fernes Italia, Sig. 1994, I-1783, Randnr. 30), und allgemeiner immer dann, wenn ein Leistungserbringer Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen anbietet, in dem er niedergelassen ist (siehe Urteil vom in der Rechtssache C-154/89, Kommission/Frankreich, Slg. 1991, I-659, Randnrn. 9 und 10, und Urteil Peralta, a. a. O., Randnr. 41).
15Die Dienstleistungen im Seeverkehr zwischen Mitgliedstaaten werden nicht nur oft gegenüber Dienstleistungsnehmern erbracht, die in einem anderen Mitgliedstaat als der Dienstleistungserbringer ansässig sind, sondern naturgemäß zumindest teilweise auch in einem anderen Mitgliedstaat als dem angeboten, in dem der Leistende niedergelassen ist.
16Die Dienstleistungen, um die es in der vorliegenden Rechtssache geht, fallen somit unter Artikel 59 EWG-Vertrag; diese Vorschrift steht nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Anwendung einer nationalen Regelung entgegen, die die Möglichkeit für einen Dienstleistungserbringer, von dieser Freiheit tatsächlich Gebrauch zu machen, ohne objektive Rechtfertigung beschränkt (vgl. Urteil vom in der Rechtssache C-288/89, Gouda, Sig. 1991, I-4007).
17Unter dem Gesichtspunkt eines einheitlichen Marktes und im Hinblick auf die Verwirklichung seiner Ziele, schließt diese Freiheit auch die Anwendung einer nationalen Regelung aus, die die Erbringung von Dienstleistungen zwischen Mitgliedstaaten gegenüber der Erbringung von Dienstleistungen allein innerhalb eines Mitgliedstaats erschwert.
18Folglich können die Dienstleistungen im Seeverkehr zwischen Mitgliedstaaten nicht strengeren Bedingungen unterworfen werden, als sie für die entsprechenden Dienstleistungen im Inland gelten.
19Der von der französischen Regierung angeführte Umstand, daß die Dienstleistungsfreiheit nach der Verordnung Nr. 3577/92 auf den Seeverkehr in den Mitgliedstaaten nur schrittweise entsprechend den dort festgelegten Fristen anwendbar sei, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Diese Verordnung betrifft nämlich nur den Zugang der Dienstleistungserbringer aus den anderen Mitgliedstaaten zur Seekabotage und legt nicht die Regeln fest, die im Seeverkehr zwischen Mitgliedstaaten zu beachten sind.
20Sähe man in diesem Umstand eine Rechtfertigung für die Mitgliedstaaten, für den Seeverkehr zwischen Mitgliedstaaten höhere Belastungen festzulegen, als sie fűiden inländischen Verkehr gelten, so würde der Anwendung der Regelung über den freien Dienstleistungsverkehr auf den Seeverkehr zwischen Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung Nr. 4055/86 ein wesentlicher Teil ihrer praktischen Wirksamkeit genommen.
21Somit ist eine nationale Regelung, die zwar unterschiedslos für alle Schiffe gilt, gleich ob sie von inländischen Dienstleistungserbringern oder solchen aus anderen Mitgliedstaaten eingesetzt werden, die aber danach unterscheidet, ob diese Schiffe im Inlandsverkehr oder im Verkehr mit anderen Mitgliedstaaten eingesetzt werden, und die damit dem Inlandsmarkt und dem Inlandsverkehr des betreffenden Mitgliedstaats einen besonderen Vorteil sichert, als eine nach der Verordnung Nr. 4055/86 verbotene Beschränkung des freien Dienstleitungsverkehrs in der Seeschiffahrt anzusehen.
22Die im vorliegenden Fall beanstandete französische Regelung sieht für Beförderungsleistungen, die zwischen einem französischen Hafen und einem Hafen eines anderen Mitgliedstaats erbracht werden, eine ungünstigere Gebührenregelung vor als für Beförderungsleistungen, die zwischen französischen Häfen erbracht werden.
23Somit ist der Klage der Kommission stattzugeben und die Vertragsverletzung entsprechend dem Antrag der Kommission festzustellen.
Kosten
24Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Französische Republik mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.
Tenor
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
für Recht erkannt und entschieden:
Die Französische Republik hat gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 4055/86 des Rates vom zur Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf die Seeschiffahrt zwischen Mitgliedstaaten sowie zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern verstoßen, indem sie zum einen eine Regelung aufrechterhalten hat, nach der, wenn ein Schiff Hafeneinrichtungen auf dem französischen Festland oder auf den französischen Inseln benutzt, Gebühren für die Ausschiffung und für die Einschiffung von Passagieren, die von Häfen eines anderen Mitgliedstaats kommen oder dorthin reisen, erhoben werden, während im Seeverkehr zwischen zwei inländischen Häfen diese Gebühren nur für die Einschiffung im Festland-oder Inselhafen erhoben werden, und indem sie zum anderen für Passagiere, die von Häfen eines anderen Mitgliedstaats kommen oder sich dorthin einschiffen, höhere Gebührensätze zugrunde legt als für Passagiere, deren Ziel ein inländischer Hafen ist.
Die Französische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.
Due
Mancini
Moitinho de Almeida
Diez de Velasco
Edward
Kakouris
Joliét
Schockweiler
Rodríguez Iglesias
Grévisse
Zuleeg
Kapteyn
Murray
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am .
Der Kanzler
R. Grass
Der Präsident
O. Due
Zusatzinformationen
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Rechtssache | C-381/93 |
Celex-Nummer | 61993CJ0381 |
ECLI | ECLI:EU:C:1994:370 |
Datenquelle | EUR-Lex – https://eur-lex.europa.eu | Originaldokument (EUR-Lex) |
Fundstelle(n):
FAAAG-33939
*Verfahrenssprache: Französisch.