Waldrich Siegen Werkzeugmaschinen GmbH gegen Finanzamt Hagen. Ersuchen um Vorabentscheidung: Finanzgericht Münster - Deutschland. Ansammlung von Kapital - Gesellschaftsteuer - Ergebnisabführung - Verlustübernahme.
Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer)
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In der Rechtssache C-38/88
betreffend ein dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag vom Finanzgericht Münster in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit
Waldrich Siegen Werkzeugmaschinen GmbH
gegen
Finanzamt Hagen
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 4 der Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital (ABl. L 249, S. 25)
erläßt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten Sir Gordon Slynn, der Richter R. Joliét und G. C. Rodríguez Iglesias,
Generalanwalt: M. Darmon
Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat
Beteiligte, die Erklärungen abgegeben haben:
das Finanzamt Hagen, der Beklagte des Ausgangsverfahrens, vertreten durch Herrn Weiß,
die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch den Rechtsberater in ihrem Juristischen Dienst H. Etienne als Bevollmächtigten,
aufgrund des Sitzungsberichts und auf die mündliche Verhandlung vom ,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom ,
folgendes
Urteil
1Das Finanzgericht Münster hat mit Beschluß vom , beim Gerichtshof eingegangen am , gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag zwei Fragen nach der Auslegung des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital (ABl. L 249, S. 25) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen der Waldrich Siegen Werkzeugmaschinen GmbH (im folgenden: „die Klägerin“) und dem Finanzamt Hagen (im folgenden: „das Finanzamt“) über die Erhebung einer Gesellschaftsteuer auf die Übertragung von Verlusten der Klägerin auf die Ingersoll Maschinen und Werkzeuge GmbH (im folgenden: „Firma Ingersoll“), die Alleingesellschafterin der Klägerin ist.
31971 schlossen die Klägerin und die Firma Ingersoll einen sogenannten Ergebnisabführungsvertrag, durch den sich die Firma Ingersoll verpflichtete, die Verluste der Klägerin zu übernehmen, während diese sich verpflichtete, ihre Gewinne auf die Firma Ingersoll zu übertragen. Die Klägerin erzielte zunächst Gewinne, schloß dann aber in vier aufeinanderfolgenden Wirtschaftsjahren jeweils mit Verlust ab. Das Finanzamt forderte die Klägerin daraufhin zur Entrichtung einer Gesellschaftsteuer in Höhe von 1 % dieser Verluste auf. Es stützte sich dabei auf § 2 des Kapitalverkehrsteuergesetzes (KVStG), wonach die Übernahme eines Verlustes der Tochtergesellschaft durch die Muttergesellschaft im Rahmen eines Ergebnisabführungsvertrags als der Gesellschaftsteuer unterliegende Leistung gilt.
4Zur Begründung ihrer Anfechtungsklage gegen den Bescheid des Finanzamts machte die Klägerin vor dem Finanzgericht Münster geltend, § 2 KVStG stehe im Widerspruch zu Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 69/335/EWG. Nach dieser Vorschrift kann der Gesellschaftsteuer unterworfen werden „die Erhöhung des Gesellschaftsvermögens einer Kapitalgesellschaft durch Leistungen eines Gesellschafters, die keine Erhöhung des Kapitals mit sich bringen, sondern ... geeignet sind, den Wert der Gesellschaftsanteile zu erhöhen“. Nach Ansicht der Klägerin erhöht eine Verlustübernahme durch einen Gesellschafter den Wert des Gesellschaftsvermögens nicht.
5Unter diesen Umständen hat das Finanzgericht Münster das Verfahren ausgesetzt und zwei Fragen nach der Auslegung von Artikel 4 der Richtlinie 69/335/EWG zur Vorabentscheidung vorgelegt. Diese Fragen lauten wie folgt:
Können sich Steuerpflichtige (Individuen), die in einem Vertragsstaat ansässig sind, unmittelbar auf Artikel 4 der Richtlinie 69/335/EWG des Rates betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital vom berufen, nachdem die Frist des Artikels 13 dieser Richtlinie verstrichen ist?
Falls die Frage 1 zu bejahen sein sollte: Ist § 2 Absatz 1 Nr. 2 in Verbindung mit Absatz 2 Nr. 1 Kapitalverkehrsteuergesetz 1972 der Bundesrepublik Deutschland mit Artikel 4 der Richtlinie 69/335/EWG vereinbar?“
6Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und der anwendbaren Regelung und wegen des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.
Zur ersten Frage
7Die erste Frage des Finanzgerichts geht dahin, ob sich ein Steuerpflichtiger vor seinem nationalen Gericht auf Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 69/335/EWG berufen kann.
8Diese Vorschrift verbietet es den Mitgliedstaaten, eine Gesellschaftsteuer zu erheben, wenn die Leistung, die der Gesellschaft zugute kommt, deren Gesellschaftsvermögen nicht erhöht. Dieses Verbot ist seinem Wesen nach genau und unbedingt. Ein Steuerpflichtiger könnte sich daher vor einem nationalen Gericht auf dieses Verbot berufen, wenn die nationalen Behörden von ihm dennoch aufgrund einer Vorschrift des nationalen Rechts die Entrichtung einer Gesellschaftsteuer verlangen würden.
9Demgemäß ist auf die erste Frage des vorlegenden Gerichts zu antworten, daß sich ein Steuerpflichtiger vor seinem nationalen Gericht auf Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 69/335/EWG betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital berufen kann.
Zur zweiten Frage
10Die zweite Frage des vorlegenden Gerichts geht der Sache nach dahin, ob die Übernahme von Verlusten einer Gesellschaft durch einen Gesellschafter im Rahmen eines Ergebnisabführungsvertrags das Gesellschaftsvermögen dieser Gesellschaft im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 69/335/EWG erhöht.
11Nach dieser Vorschrift können nur solche Leistungen eines Gesellschafters einer Gesellschaftsteuer unterworfen werden, die es einer Kapitalgesellschaft ermöglichen, ihr Gesellschaftsvermögen zu erhöhen, ohne dadurch ihr Kapital zu erhöhen.
12Das Gesellschaftsvermögen umfaßt alle Wirtschaftsgüter, die die Gesellschafter zu einem gemeinsamen Ganzen vereinigt haben, einschließlich ihres Zuwachses. Erzielt eine Gesellschaft Gewinne und stellt sie diese in ihre Rücklagen ein, so erhöht sie dadurch ihr Gesellschaftsvermögen. Dagegen vermindert sich das Gesellschaftsvermögen einer Gesellschaft, wenn sie mit Verlust abschließt.
13Wenn also eine Gesellschaft mit Verlust abgeschlossen hat und einer ihrer Gesellschafter sich zur Übernahme dieses Verlustes bereit erklärt, so erbringt er dadurch eine Leistung, durch die das Gesellschaftsvermögen erhöht wird. Er bringt dieses nämlich wieder auf einen Stand, den es vor Eintritt des Verlustes erreicht hatte. Anders verhält es sich, wenn der Gesellschafter Verluste aufgrund einer Verpflichtung übernimmt, die er schon vor deren Eintritt eingegangen war. Eine solche Verpflichtung bedeutet, daß sich künftige Verluste der Gesellschaft nicht auf den Umfang ihres Gesellschaftsvermögens auswirken werden.
14Auf die zweite Frage des vorlegenden Gerichts ist daher zu antworten, daß die Übernahme von Verlusten einer Gesellschaft durch einen Gesellschafter im Rahmen eines Ergebnisabführungsvertrags, der vor der Feststellung dieser Verluste geschlossen worden ist, nicht das Gesellschaftsvermögen dieser Gesellschaft im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 69/335/EWG betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital erhöht.
Kosten
15Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften sind nicht erstattungsfähig. Für die Beteiligten des Ausgangsverfahren ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Tenor
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
auf die vom Finanzgericht Münster mit Beschluß vom vorgelegten Fragen für Recht erkannt:
Ein Steuerpflichtiger kann sich vor seinem nationalen Gericht auf Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 69/335/EWG betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital berufen.
Die Übernahme von Verlusten einer Gesellschaft durch einen Gesellschafter im Rahmen eines Ergebnisabführungsvertrags, der vor Feststellung dieser Verluste geschlossen worden ist, erhöht nicht das Gesellschaftsvermögen dieser Gesellschaft im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 69/335/EWG betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital.
Slynn
Joliét
Rodríguez Iglesias
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am .
Der Kanzler
J.-G. Giraud
Der Präsident der Ersten Kammer
G. Slynn
Zusatzinformationen
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Rechtssache | C-38/88 |
Celex-Nummer | 61988CJ0038 |
ECLI | ECLI:EU:C:1990:144 |
Datenquelle | EUR-Lex – https://eur-lex.europa.eu | Originaldokument (EUR-Lex) |
Fundstelle(n):
SAAAG-33926
*Verfahrenssprache: Deutsch.