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II. Pensionsänderungen für AUA-Beschäftigte
Mit dem Beschluss des Nationalrates vom betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die Pensionsordnungen der Oesterreichischen Nationalbank geändert und das Bundesgesetz zur Änderung von Betriebspensionszusagen im Bereich der Austrian Airlines (AUA-Betriebspensions-Änderungsgesetz) erlassen wird (833/BNR 27. GP), sollen Pensionsänderungen bei OeNB-Bediensteten und den Austrian Airlines (AUA) durchgeführt werden.
Im Folgenden wird kurz auf die Änderungen der Betriebspensionszusagen von ehemaligen Arbeitnehmern und von ehemaligen Mitgliedern des AUA-Vorstands, soweit sie auf einem Einzelvertrag und nicht auf einem Kollektivvertrag beruhen, eingegangen.
Gemäß § 2 AUA-Betriebspensions-Änderungsgesetz sollen die am bestehenden Anwartschaften und Pensionsansprüche mit Wirkung nach den Vorgaben des § 48 PKG auf eine Pensionskasse zu übertragen sein, soweit die Anwartschaften und Pensionsansprüche der ehemaligen Arbeitnehmer und der ehemaligen Mitglieder des AUA-Vorstands nicht bereits auf eine Pensionskasse übertragen sind. Des Weiteren soll die Umwandlung von bereits von einer Pensionskasse verwalteten Betriebspensionszusagen sowie den nach § 2 AUA-Betriebspensions-Änderungsgesetz in die Pensionskass...