Suchen Kontrast Hilfe
EuGH 04.10.1991, C-349/87 - Urteil

Elissavet Paraschi gegen Landesversicherungsanstalt Württemberg. Ersuchen um Vorabentscheidung: Sozialgericht Stuttgart - Deutschland. Soziale Sicherheit - Invaliditätsrenten.

Link zu den Schlussanträgen

Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer)
[*]

In der Rechtssache C-349/87

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Sozialgericht Stuttgart in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit

Elissavet Paraschi

gegen

Landesversicherungsanstalt Württemberg

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 48 Absatz 2 und 51 EWG-Vertrag sowie über die Auslegung und die Gültigkeit der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149, S. 2),

erläßt

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten G. F. Mancini, der Richter T. F. O'Higgins, C. N. Kakouris, F. A. Schockweiler und P. J. G. Kapteyn,

Generalanwalt: G. Tesauro

Kanzler: V. Di Bucci, Verwaltungsrat

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen

-

von Frau Paraschi, vertreten durch Hannelore Runft, Rechtsassessorin beim Beratungszentrum für griechische Rückkehrer,

-

der Landesversicherungsanstalt Württemberg, vertreten durch Herrn Oppenländer, Abteilungsleiter,

-

des Rates, vertreten durch John Carbery und Jürgen Huber, Berater im Juristischen Dienst des Rates, als Bevollmächtigte,

-

der Kommission, vertreten durch Rechtsberater Dimitrios Gouloussis und Jürgen Grunwald, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte,

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen von Frau Paraschi, der Landesversicherungsanstalt Württemberg, letztere vertreten durch Geschäftsführer Dr. Heinz Muschel und Regierungsdirektor Peter Wagner, und der Kommission in der Sitzung vom ,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom ,

folgendes

Urteil

1Das Sozialgericht Stuttgart hat mit Beschluß vom , beim Gerichtshof eingegangen am , gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung der Artikel 48 Absatz 2 und 51 EWG-Vertrag sowie nach der Auslegung und der Gültigkeit der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149, S. 2), zur Vorabentscheidung vorgelegt, um die Vereinbarkeit der deutschen Rechtsvorschriften über Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrenten mit diesen Bestimmungen beurteilen zu können.

2Diese Frage stellte sich ursprünglich in vier Rechtsstreitigkeiten zwischen Frau Pougaridou, Frau Paraschi, Herrn Papanikolaou und Herrn Portale einerseits und der Landesversicherungsanstalt Württemberg (hiernach: Beklagte) andererseits wegen deren Weigerung, den Klägern eine Invaliditätsrente zu gewähren.

3Die deutsche Regelung über die Gewährung von Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrenten wurde durch Einfügung zweier neuer Vorschriften, der §§ 1246 Absatz 2 und 1247 Absatz 2, in die Reichsversicherungsordnung (RVO) mit Wirkung vom geändert.

4Diese Änderung, die die Voraussetzungen für die Gewährung von Invaliditätsrenten verschärft hat, läßt sich wie folgt zusammenfassen. Die Renten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit werden ab nur noch dann gewährt, wenn der Versicherte eine versicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt hat und in den letzten 60 Kalendermonaten vor Eintritt des Versicherungsfallcs (Rahmenzeitraum) mindestens 36 Monatsbeiträge entrichtet hat. Bei der Ermittlung dieses Zeitraums bleiben einige abschließend aufgeführte nicht mitzuzählende Zeiten außer Betracht, so daß sich der 60-Monats-Zeitraum entsprechend verlängert. Zu diesen nicht mitzuzählenden Zeiten gehören die Ausfallzeiten unter anderem wegen Krankheit oder Arbeitslosigkeit, wenn sie zu einem Bezug von Leistungen oder auch — unter bestimmten Voraussetzungen — wenn sie nicht zu einem Bezug von Leistungen geführt haben, sowie Zeiten der Arbeitsunfähigkeit und Arbeitslosigkeit, sofern sie nicht bereits anderweitig zu berücksichtigen sind.

5Außerdem wurden Übergangsbestimmungen zu dem Zweck eingeführt, die früheren Voraussetzungen für die Gewährung von Invaliditätsrenten bis zum fortgelten zu lassen, wenn wenigstens jeder Kalendermonat in der Zeit vom bis zum mit freiwilligen Beiträgen belegt ist.

6Die Anwendung dieser Regelung auf Wanderarbeitnehmer führte in Deutschland zu bestimmten Problemen, die die Vergleichbarkeit und die Gleichstellung von nach deutschem Recht gewährten Leistungen (die den Rahmenzeitraum von 60 Monaten verlängern können) mit nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats gewährten Leistungen betrafen (die nach Ansicht der deutschen Versicherungsträger den Rahmenzeitraum nicht verlängern können).

7Einige dieser Probleme, die sich in den vier Rechtsstreitigkeiten des Ausgangsverfahrens gestellt hatten, wurden durch die mit der Verordnung Nr. 2332/89 des Rates vom (ABl. L 224, S. 1) erfolgte Einfügung eines Artikels 9a in die Verordnung Nr. 1408/71 rückwirkend zum geregelt. Daraufhin hat das Sozialgericht Stuttgart mit Beschluß vom , der am beim Gerichtshof eingegangen ist, mitgeteilt, daß die ursprünglich vorgelegte Frage nur im Rechtsstreit der Frau Paraschi aufrechterhalten bleibe.

8Aus den Akten geht hervor, daß die 1943 geborene Frau Paraschi, die die griechische Staatsangehörigkeit besitzt, in den Jahren 1965 bis 1979 mit einigen Unterbrechungen in Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt war. Sie entrichtete zur Rentenversicherung insgesamt 102 Monatsbeiträge nach deutschem Recht und fünf Monatsbeiträge nach griechischem Recht. 1977 erkrankte Frau Paraschi. Im Juli 1979 verließ sie Deutschland, um in ihr Heimatland zurückzukehren, wo sie wegen der Verschlimmerung ihres Gesundheitszustands keine Erwerbstätigkeit aufnehmen und wegen zu geringer Beitragszeiten im Rahmen der griechischen Rentenversicherung auch keine Invaliditätsrente erhalten konnte.

9Zwei 1978 und 1980 gestellte Anträge auf eine deutsche Invaliditätsrente wurden vom Rentenversicherungsträger mit der Begründung abgelehnt, ihre Erwerbsfähigkeit sei nach den deutschen Rechtsvorschriften nicht in dem Maße beeinträchtigt, daß sie als erwerbsunfähig anzusehen sei. Nach einer weiteren Verschlechterung ihres Gesundheitszustands stellte Frau Paraschi am einen dritten Antrag auf eine deutsche Invaliditätsrente. Obwohl diesmal festgestellt wurde, daß Frau Paraschi aus gesundheitlichen Gründen wenigstens auf Zeit nicht mehr arbeiten könne, lehnte die Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, daß Frau Paraschi die Voraussetzungen der zwischenzeitlich eingeführten vorerwähnten Vorschriften der RVO nicht erfülle.

10Frau Paraschi erhob daraufhin beim Sozialgericht Stuttgart Klage gegen die Entscheidung, mit der ihr Antrag abgelehnt worden war.

11Im Hinblick auf die Entscheidung dieses und der erwähnten anderen drei Rechtsstreitigkeiten hat das Sozialgericht Stuttgart dem Gerichtshof die folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Steht die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 in Verbindung mit den §§ 1246 Absatz 2a und 1247 Absatz 2a der Reichsversicherungsordnung (RVO) im Einklang mit Artikel 48 Absatz 2 und Artikel 51 EWG-Vertrag?

12Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts des Ausgangsrechtsstreits, des Verfahrensablaufs und der beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

13Der Gerichtshof kann im Verfahren nach Artikel 177 EWG-Vertrag nicht über die Vereinbarkeit nationaler Rechtsvorschriften mit dem Vertrag befinden. Er ist jedoch befugt, dem vorlegenden Gericht alle Kriterien für die Auslegung des Gemeinschaftsrechts an die Hand zu geben, die es in die Lage versetzen, in dem bei ihm anhängigen Verfahren über die Frage der Vereinbarkeit zu entscheiden (vgl. z. B. Urteil vom in der Rechtssache C-369/89, ASBL Piageme, Slg. 1991, I-2971, Randnr. 7).

14Die Frage des vorlegenden Gerichts ist somit wie folgt zu verstehen:

a)

Sind die Artikel 48 Absatz 2 und 51 EWG-Vertrag sowie die Verordnung Nr. 1408/71 dahin auszulegen, daß sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die die Voraussetzungen für die Gewährung einer Invaliditätsrente insofern verschärft, als eine solche Rente künftig nur noch dann gewährt wird, wenn der Versicherte eine versicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt hat und in den letzten 60 Kalendermonaten vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rahmenzeitraum) mindestens 36 Monatsbeiträge entrichtet hat, wobei sich dieser Zeitraum bei Eintritt bestimmter abschließend aufgeführter Tatsachen und Umstände in dem betreffenden Mitgliedstaat verlängern kann, die zur Unterbrechung einer versicherungspflichtigen Tätigkeit des Arbeitnehmers geführt haben?

b)

Falls die Verordnung Nr. 1408/71 einer solchen Änderung einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, ist sie dann aus diesem Grund im Hinblick auf die Artikel 48 Absatz 2 und 51 EWG-Vertrag ungültig?

Zur ersten Frage

15Artikel 51 EWG-Vertrag und die Verordnung Nr. 1408/71 sehen nach ständiger Rechtsprechung lediglich die Zusammenrechnung der in verschiedenen Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten vor; sie regeln nicht die Voraussetzungen für die Entstehung dieser Versicherungszeiten (Urteil vom in der Rechtssache 29/88, Schmitt, Slg. 1989, 581). Es ist Sache jedes Mitgliedstaats, durch den Erlaß von Rechtsvorschriften die Voraussetzungen festzulegen, unter denen eine Person einem System der sozialen Sicherheit beitreten kann oder muß, solange es dabei nicht zu einer diskriminierenden Unterscheidung zwischen Inländern und Angehörigen der übrigen Mitgliedstaaten kommt (vgl. Urteil vom in der Rechtssache 110/79, Coonan, Slg. 1980, 1445, Randnr. 12).

16Folglich ist es einem nationalen Gesetzgeber nach dem Gemeinschaftsrecht nicht untersagt, die Voraussetzungen für die Gewährung einer Invaliditätsrente zu ändern, auch wenn er sie dadurch verschärft, sofern diese Voraussetzungen keine offene oder versteckte Diskriminierung von EG-Arbeitnehmern bewirken.

17Die Festlegung eines Rahmenzeitraums vor Eintritt des Versicherungsfalles, während dessen der Versicherte eine Mindestzahl von Beitragsleistungen erbracht haben muß, um Anspruch auf die Gewährung einer Invaliditätsrente zu haben, stellt als solche ein objektives Kriterium dar, das in gleicher Weise für alle EG-Arbeitnehmer gilt.

18Dies ist auch dann der Fall, wenn der nationale Gesetzgeber die Möglichkeit einer Verlängerung des Rahmenzeitraums vorsieht, sofern nur die Voraussetzungen, von denen diese Möglichkeit abhängt, nicht diskriminierend sind.

19Frau Paraschi trägt vor, Voraussetzungen der in der RVO vorgesehenen Art könnten eine Diskriminierung für Wanderarbeitnehmer bedeuten, die nach ihrer Beschäftigung im zuständigen Mitgliedstaat diesen Staat verließen, um in ihr Heimatland zurückzukehren. Diese Diskriminierung ergebe sich aus der andersartigen Struktur der Systeme der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten, die bewirke, daß bestimmte Tatsachen und Umstände den Rahmenzeitraum verlängerten, wenn sie im zuständigen Mitgliedstaat einträten, während sie für die im Recht dieses Mitgliedstaats vorgesehene Verlängerung des Rahmenzeitraums nicht berücksichtigt werden könnten, wenn sie im Heimatstaat des Arbeitnehmers einträten.

20Frau Paraschi bezieht sich insbesondere auf Zeiten der Krankheit oder Arbeitslosigkeit, die, wenn sie unter den im deutschen Recht vorgesehenen Voraussetzungen zurückgelegt würden, den Rahmenzeitraum selbst dann verlängerten, wenn der Arbeitnehmer keine Leistungen bei Krankheit oder Arbeitslosigkeit erhalten habe, während diese Möglichkeit nicht bestehe, wenn ein Arbeitnehmer in seinem Heimatmitgliedstaat, beispielsweise in der Griechischen Republik, von solchen Ereignissen betroffen werde.

21Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß die Verordnung Nr. 1408/71 keine Bestimmungen für Fälle der im Ausgangsverfahren streitigen Art enthält.

22Sodann ist daran zu erinnern, daß nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes Artikel 51 EWG-Vertrag zwar Unterschiede zwischen den Systemen der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten und folglich auch bezüglich der Ansprüche der dort Beschäftigten bestehen läßt (Urteil vom in der Rechtssache C-227/89, Rönfeldt, Slg. 1991, I-323, Randnr. 12), daß der Zweck der Artikel 48 bis 51 EWG-Vertrag jedoch unleugbar verfehlt würde, wenn Wanderarbeitnehmer, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht haben, Vergünstigungen der sozialen Sicherheit verlören, die ihnen die Rechtsvorschriften eines Mitglied-Staats sichern; ein solcher Verlust könnte EG-Arbeitnehmer davon abhalten, von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch zu machen, und würde somit die Freizügigkeit beeinträchtigen (vgl. zuletzt Urteil vom in der Rechtssache C-10/90, Masgio, Slg. 1991, I-119, Randnr. 18).

23Aus dem Urteil vom in der Rechtssache 1/78 (Kenny, Slg. 1978, 1489, Randnr. 17) ergibt sich, daß diese Folge eintreten kann, wenn der nationale Gesetzgeber die Voraussetzungen für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung bzw. für den Verlust oder das Ruhen des Leistungsanspruchs so gestaltet, daß sie in Wirklichkeit nur von den eigenen Staatsangehörigen erfüllt werden bzw. leichter in der Person der Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats als in der Person der Angehörigen des zuständigen Mitgliedstaats eintreten können.

24Dies ist bei einer Regelung der im Ausgangsverfahren streitigen Art der Fall. Diese gilt zwar formal für jeden EG-Arbeitnehmer und kann somit zur Verlängerung seines Rahmenzeitraums führen. Gleichwohl kann sie dadurch, daß sie dann keine Verlängerungsmöglichkeit vorsieht, wenn Tatsachen oder Umstände, die verlängerungswirksamen Tatsachen und Umständen entsprechen, in einem anderen Mitgliedstaat eintreten, Wanderarbeitnehmer viel stärker benachteiligen, weil vor allem Wanderarbeitnehmer gerade bei Krankheit oder Arbeitslosigkeit dazu neigen, in ihr Heimatland zurückzukehren.

25Eine derartige Regelung bewirkt daher, daß Wanderarbeitnehmer davon abgehalten werden, von ihrem Freizügigkeitsrecht Gebrauch zu machen.

26Die Einführung eines Übergangszeitraums durch den nationalen Gesetzgeber, während dessen die vor der betreffenden Gesetzesänderung geltende Regelung unter bestimmten Voraussetzungen weiter anwendbar ist, kann an der vorangegangenen Feststellung nichts ändern.

27Nach alledem ist die erste Frage wie folgt zu beantworten: Die Artikel 48 Absatz 2 und 51 EWG-Vertrag sind dahin auszulegen, daß sie einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, die die Voraussetzungen für die Gewährung einer Invaliditätsrente insofern verschärft, als eine solche Rente künftig nur noch dann gewährt wird, wenn der Versicherte eine versicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt hat und in den letzten 60 Kalendermonaten vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rahmenzeitraum) mindestens 36 Monatsbeiträge entrichtet hat. Die genannten Vertragsbestimmungen stehen einer derartigen Regelung, die unter bestimmten Vorausset-Zungen eine Verlängerung des Rahmenzeitraums gestattet, jedoch dann entgegen, wenn sie keine Verlängerungsmöglichkeit für den Fall vorsieht, daß Tatsachen und Umstände, die den verlängerungswirksamen Tatsachen und Umständen entsprechen, in einem anderen Mitgliedstaat eintreten.

Zur zweiten Frage

28In Anbetracht dessen, daß die Verordnung Nr. 1408/71 Fälle wie den, der Gegenstand des Ausgangsverfahrens ist, nicht regelt (vgl. oben, Randnr. 21), braucht über die zweite Frage nicht entschieden zu werden.

Kosten

29Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und des Rates der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

auf die ihm vom Sozialgericht Stuttgart mit Beschlüssen vom und vorgelegte Frage für Recht erkannt:

Die Artikel 48 Absatz 2 und 51 EWG-Vertrag sind dahin auszulegen, daß sie einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, die die Voraussetzungen für die Gewährung einer Invaliditätsrente insofern verschärft, als eine solche Rente künftig nur noch dann gewährt wird, wenn der Versicherte eine versicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt hat und in den letzten 60 Kalendermonaten vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rahmenzeitraum) mindestens 36 Monatsbeiträge entrichtet hat. Die genannten Vertragsbestimmungen stehen einer derartigen Regelung, die unter bestimmten Voraussetzungen eine Verlängerung des Rahmenzeitraums gestattet, jedoch dann entgegen, wenn sie keine Verlängerungsmöglichkeit für den Fall vorsieht, daß Tatsachen und Umstände, die den verlängerungswirksamen Tatsachen und Umständen entsprechen, in einem anderen Mitgliedstaat eintreten.

Mancini

O'Higgins

Kakouris

Schockweiler

Kapteyn

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am .

Der Kanzler

J.-G. Giraud

Der Präsident der Sechsten Kammer

G. F. Mancini

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Rechtssache
C-349/87
Celex-Nummer
61987CJ0349
ECLI
ECLI:EU:C:1991:372
Datenquelle

Fundstelle(n):
LAAAG-33574

*Verfahrenssprache: Deutsch.