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EuGH 04.04.1995, C-348/93 - Urteil

Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik. Vertragsverletzung - Mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfe - Rückforderung - Staatliche Holdinggesellschaft.

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Urteil des Gerichtshofes
[*]

In der Rechtssache C-348/93

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Hauptrechtsberater Antonino Abate und durch Vittorio Di Bucci, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: Georgios Kremlis, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,

Klägerin,

gegen

Italienische Republik, vertreten durch Professor Luigi Ferrari Bravo, Leiter des Servizio del contenzioso diplomatico des Außenministeriums, als Bevollmächtigten, Beistand: Avvocato dello Stato Pier Giorgio Ferri, Zustellungsanschrift: Italienische Botschaft, 5, rue Marie-Adélaïde, Luxemburg,

Beklagte,

wegen Feststellung, daß die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Entscheidung 89/661/EWG der Kommission vom über eine Beihilfe der italienischen Regierung an Alfa Romeo (Unternehmen im Kraftfahrzeugsektor) (ABl. L 394, S. 9) verstoßen hat, daß sie die dem Alfa-Romeo-Konzern zu Unrecht gezahlte Beihilfe in Höhe von 615,1 Milliarden LIT nicht abgeschafft und zuzüglich Verzugszinsen ab September 1991 bis zum Tag der Zahlung des fraglichen Betrages zurückgefordert und/oder der Kommission die zu diesem Zweck getroffenen Maßnahmen nicht mitgeteilt hat,

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten G. C. Rodríguez Iglesias, des Kammerpräsidenten F. A. Schockweiler (Berichterstatter), der Richter G. F. Mancini, J. C. Moitinho de Almeida, J. L. Murray, D. A. O. Edward und J.-R Puissochet,

Generalanwalt: F. G. Jacobs

Kanzler: Lynn Hewlett, Verwaltungsrätin

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der Parteien in der Sitzung vom ,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom ,

folgendes

Urteil

1Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz 2 EWG-Vertrag Klage erhoben auf Feststellung, daß die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Entscheidung 89/661/EWG der Kommission vom über eine Beihilfe der italienischen Regierung an Alfa Romeo (Unternehmen im Kraftfahrzeugsektor) (ABl. L 394, S. 9, im folgenden: Entscheidung) verstoßen hat, daß sie die dem Alfa-Romeo-Konzern zu Unrecht gezahlte Beihilfe in Höhe von 615,1 Milliarden LIT nicht abgeschafft und zuzüglich Verzugszinsen ab September 1991 bis zum Tag der Zahlung des fraglichen Betrages zurückgefordert und/oder der Kommission die zu diesem Zweck getroffenen Maßnahmen nicht mitgeteilt hat.

2In der Entscheidung stellte die Kommission fest, daß die Beihilfe in Form von Kapitaleinlagen in Höhe von insgesamt 615,1 Milliarden LIT, die von der italienischen Regierung durch die staatlichen Holdinggesellschaften IRI und Finmeccanica zugunsten von Alfa Romeo gewährt worden sei, gemäß Artikel 92 Absatz 1 des Vertrages mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sei, da sie entgegen den Verfahrensvorschriften des Artikels 93 Absatz 3 des Vertrages vergeben worden sei und die Voraussetzungen für die Ausnahmeregelung nach Artikel 92 Absatz 3 nicht erfülle (Artikel 1). Sie entschied, daß die italienische Regierung gehalten sei, die genannten Beihilfen abzuschaffen und somit die Finmeccanica aufzufordern, sie innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe der Entscheidung zurückzuzahlen. Falls die Rückzahlung nicht innerhalb dieser Frist erfolgen sollte, mußte der Empfänger auch Verzugszinsen zahlen (Artikel 2). Die italienische Regierung hatte der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe der Entscheidung mitzuteilen, welche Maßnahmen sie getroffen hat, um der Entscheidung nachzukommen (Artikel 3).

3Der Betrag von 615,1 Milliarden LIT setzte sich zusammmen aus Haushaltsmitteln in Höhe von 206,2 Milliarden LIT, die die italienische Regierung der IRI für eine Neufinanzierung von Alfa Romeo gewährt hatte, und einem Betrag von 408,9 Milliarden LIT, den die Finmeccanica Alfa Romeo auf der Grundlage von Obligationsanleihen gezahlt hatte, die die IRI gemäß einem Gesetz aufgenommen hatte, das sie zur Ausgabe verzinslicher Anleihen ermächtigte, deren Rückzahlung dem Staat oblag.

4Durch Urteil vom in der Rechtssache C-305/89 (Italien/Kommission, Slg. 1991, I-1603) wies der Gerichtshof die gegen die Entscheidung erhobene Nichtigkeitsklage ab.

5Nachdem die Kommission die italienische Regierung mehrmals aufgefordert hatte, die Entscheidung durchzuführen und ihr die zu diesem Zweck getroffenen Maßnahmen mitzuteilen, unterrichtete sie die italienische Regierung am davon, daß die Finmeccanica, die als Holdinggesellschaft des Konzerns, dem Alfa Romeo zum maßgeblichen Zeitpunkt angehört habe, als Empfängerin der Beihilfen anzusehen sei, diese Beihilfen zuzüglich der angefallenen Zinsen an die staatliche Hodinggesellschaft IRI zurückzahlen werde.

6Mit Schreiben vom teilte die Kommission der italienischen Regierung mit, daß sie nicht nur die Rückerstattung der Beihilfen von der Finmeccanica an die IRI, sondern auch ihre Zahlung an den italienischen Staat hätte verlangen müssen.

7Am informierten die italienischen Behörden die Kommission darüber, daß die Finmeccanica 719,1 Milliarden LIT an die IRI zurückgezahlt habe, die sich aus der Hauptforderung von 615,1 Milliarden LIT und Zinsen in Höhe von 104 Milliarden LIT zusammensetzten. Die Hauptforderung bestehe aus der Kapitaleinlage von 206,2 Milliarden LIT und dem von der IRI durch Anleihen zu Lasten des Staates finanzierten Betrag von 408,9 Milliarden LIT. Die italienische Regierung fügte hinzu, durch das Haushaltsgesetz für 1991, das Gesetz Nr. 405 vom (GURI Nr. 303 vom ), sei die Verpflichtung zur Zahlung eines Betrages von 1269 Milliarden LIT an die IRI im Zusammenhang mit den von dieser ausgegebenen Anleihen aufgehoben worden.

8Die Kommission stützt ihre Klage darauf, daß die Italienische Republik dadurch gegen Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages verstoßen habe, daß sie die Beihilfen nicht innerhalb der Frist von zwei Monaten nach der Bekanntgabe der Entscheidung zurückgefordert habe, daß sie die Zinsen falsch berechnet habe und daß sie es unterlassen habe, von der IRI die Rückzahlung der Beihilfen an den italienischen Staat zu verlangen.

Zur Zulässigkeit der Klage

9Die Italienische Republik erhebt gegen die Klage eine Einrede der Unzulässigkeit, da mit ihr die Feststellung der Nichterfüllung einer Verpflichtung — der Rückzahlung der Beihilfen von der IRI an den italienischen Staat — begehrt werde, die der Entscheidung nicht zu entnehmen sei. Außerdem enthalte die Klage entgegen Artikel 38 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung des Gerichtshofes keine kurze Darstellung der Klagegründe, aus denen sich der Verstoß der mangelnden Rückforderung der Beihilfen von der IRI gegen die Entscheidung ergebe.

10Hierzu ist festzustellen, daß die Kommission lediglich geltend macht, daß die Italienische Republik der Entscheidung nicht nachgekommen sei, deren angebliche Verletzung Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Die Frage, ob die Entscheidung die Italienische Republik dazu verpflichtet, die Beihilfen von der IRI zurückzufordern, ist im Rahmen der Begründetheit der Klage zu prüfen und kann ihre Zulässigkeit nicht beeinflussen.

11Im übrigen enthält die Klageschrift in Übereinstimmung mit den Anforderungen von Artikel 38 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung eine klare Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Kommission und hat es der italienischen Regierung ermöglicht, eine eingehende Klagebeantwortung vorzulegen.

12Die Einrede der Unzulässigkeit ist daher zurückzuweisen.

Zur Nichtdurchführung der Entscheidung

13Die drei von der Kommission angeführten Rügen sind nacheinander zu prüfen.

Rüge der mangelnden Rückforderung der Beihilfen innerhalb der festgelegten Frist

14Die italienische Regierung wird in der Entscheidung mit klaren Worten dazu verpflichtet, die Beihilfen innerhalb von zwei Monaten nach der am erfolgten Bekanntgabe der Entscheidung zurückzufordern.

15Die italienischen Behörden haben die Kommission jedoch erst am von den von der Finmeccanica vorgenommenen Rückzahlungen an die IRI unterrichtet.

16Nach ständiger Rechtsprechung kann ein Mitgliedstaat zur Verteidigung gegen eine von der Kommission gemäß Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages erhobene Vertragsverletzungsklage nur geltend machen, daß es völlig unmöglich gewesen sei, die Entscheidung richtig durchzuführen (vgl. zuletzt Urteil vom in der Rechtssache C-349/93, Kommission/Italien, Slg. 1995, I-343, Randnr. 12, und die dort zitierte Rechtsprechung).

17Der Gerichtshof hat ferner entschieden, daß ein Mitgliedstaat, der bei der Durchführung einer Entscheidung der Kommission über staatliche Beihilfen auf unvorhergesehene und unvorhersehbare Schwierigkeiten stößt oder sich über Folgen klar wird, die von der Kommission nicht beabsichtigt waren, diese Probleme der Kommission zur Beurteilung vorlegen und dabei geeignete Änderungen der fraglichen Entscheidung vorschlagen muß. In einem solchen Fall müssen die Kommission und der Mitgliedstaat gemäß dem Grundsatz, daß den Mitgliedstaaten und den Gemeinschaftsorganen gegenseitige Pflichten zur loyalen Zusammenarbeit obliegen, wie er namentlich Artikel 5 des Vertrages zugrunde liegt, redlich zusammenwirken, um die Schwierigkeiten unter vollständiger Beachtung der Bestimmungen des Vertrages, insbesondere derjenigen über die Beihilfen, zu überwinden (vgl. Urteil Kommission/Italien, a. a. O., Randnr. 13, und die dort zitierte Rechtsprechung).

18Die Italienische Republik beruft sich jedoch weder darauf, daß die Durchführung der Entscheidung völlig unmöglich gewesen sei, noch auf unvorhergesehene und unvorhersehbare Schwierigkeiten.

19Unter diesen Umständen ist die Klage insofern für begründet zu erklären, als die Italienische Republik die Entscheidung nicht innerhalb der festgelegten Frist durchgeführt hat.

Rüge einer falschen Berechnung der Verzugszinsen

20Die Kommission hat in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, ohne daß ihr die Beklagte widersprochen hätte, daß sie im Antrag ihrer Klageschrift als Zeitpunkt, ab dem Verzugszinsen zu zahlen seien, versehentlich den Monat September 1991 anstelle des Monats September 1989 genannt habe, von dem im Text der Klageschrift zu Recht gesprochen werde. Sie hat betont, daß es in Wahrheit „1989“ heißen müsse.

21Nach Artikel 2 der Entscheidung sind die Zinsen ab dem Ablauf der Zweimonatsfrist nach der Bekanntgabe der Entscheidung an die Regierung zu berechnen, im vorliegenden Fall ab dem .

22Die italienische Regierung bestreitet nicht, die Zinsen ab dem berechnet zu haben, dem Zeitpunkt des Ablaufs der Frist von zwei Monaten nach der Veröffentlichung der Entscheidung im Amtsblatt.

23Somit ist festzustellen, daß die Klage auch insofern begründet ist, als die Kommission der Italienischen Republik vorwirft, die Verzugszinsen falsch berechnet zu haben.

Rüge der mangelnden Rückzahlung der Beihilfen von der IRI an den italienischen Staat

24Bei der Entscheidung über diese Rüge ist auf das Ziel der Verpflichtung zur Rückforderung rechtswidriger Beihilfen und auf den Umfang abzustellen, den diese Verpflichtung nach der Entscheidung hat.

25Insoweit sieht Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages vor, daß die Kommission, wenn sie feststellt, daß eine von einem Staat oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist, entscheidet, daß der betreffende Staat sie binnen einer von ihr bestimmten Frist aufzuheben oder umzugestalten hat.

26Die Verpflichtung des Staates, eine von der Kommission als unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt angesehene Beihilfe aufzuheben, dient nach ständiger Rechtsprechung zur Wiederherstellung der früheren Lage (vgl. Urteil vom in den verbundenen Rechtssachen C-278/92, C-279/92 und C-280/92, Spanien/Kommission, Slg. 1994, I-4103, Randnr. 75, und die dort zitierte Rechtsprechung).

27Dieses Ziel ist erreicht, wenn die fraglichen Beihilfen, gegebenenfalls zuzüglich Verzugszinsen, vom Empfänger, hier der Finmeccanica, an die IRI, eine öffentliche Einrichtung zur Verwaltung der staatlichen Beteiligungen, zurückgezahlt werden. Durch diese Rückzahlung verliert nämlich der Empfänger den Vorteil, den er auf dem Markt gegenüber seinen Mitbewerbern besaß, und die Lage vor der Zahlung der Beihilfe wird wiederhergestellt.

28Sodann ist festzustellen, daß die Kommission in Artikel 2 der Entscheidung nur verlangt hat, daß die italienische Regierung die Beihilfen abschafft und die Finmeccanica auffordert, sie innerhalb einer bestimmten Frist und nach deren Ablauf mit Verzugszinsen zurückzuzahlen.

29Es ist zwar nicht auszuschließen, daß die Zuweisung von Mitteln durch den Staat an eine öffentliche Einrichtung wie die IRI eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 92 des Vertrages darstellen kann; die Kommission hat jedoch entgegen ihrem Vorbringen in der Entscheidung nicht im Anschluß an das im Vertrag vorgesehene Verfahren festgestellt, daß die Bereitstellung von Mitteln durch den Staat zugunsten der IRI ebenfalls eine mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilfe darstellt.

30Unter diesen Umständen ist die Klage insofern als unbegründet anzusehen, als die Kommission der Italienischen Republik vorwirft, von der IRI nicht die Rückzahlung der Beihilfen an den italienischen Staat verlangt zu haben.

Zur mangelnden Übermittlung der Maßnahmen zur Durchführung der Entscheidung

31Der Gerichtshof braucht den Antrag auf Verurteilung der Italienischen Republik, weil sie der Kommission nicht die Maßnahmen zur Durchführung der Entscheidung mitgeteilt hat, nicht zu prüfen, da die Italienische Republik sie gerade nicht innerhalb der festgelegten Frist durchgeführt hat.

32Somit ist festzustellen, daß die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag verstoßen hat, daß sie die Entscheidung nicht innerhalb der festgelegten Frist durchgeführt und die Verzugszinsen falsch berechnet hat.

Kosten

33Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Beklagte mit ihrem Vorbringen im wesentlichen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.

Tenor

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

für Recht erkannt und entschieden:

1)

Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Entscheidung 89/661/EWG der Kommission vom über eine Beihilfe der italienischen Regierung an Alfa Romeo (Unternehmen im Kraftfahrzeugsektor) verstoßen, daß sie die dem Alfa-Romeo-Konzern zu Unrecht gezahlte Beihilfe in Höhe von 615,1 Milliarden LIT nicht abgeschafft und zuzüglich Verzugszinsen ab bis zum Tag der Zahlung des fraglichen Betrages zurückgefordert hat.

2)

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

3)

Die Italienische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.

Rodríguez Iglesias

Schockweiler

Mancini

Moitinho de Almeida

Murray

Edward

Puissochet

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am .

Der Kanzler

R. Grass

Der Präsident

G. C. Rodríguez Iglesias

Zusatzinformationen


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Rechtssache
C-348/93
Celex-Nummer
61993CJ0348
ECLI
ECLI:EU:C:1995:95
Datenquelle

Fundstelle(n):
CAAAG-33564

*Verfahrenssprnche: Italienisch.