Suchen Kontrast Hilfe
EuGH 15.07.2004, C-345/02 - Urteil

Pearle BV, Hans Prijs Optiek Franchise BV und Rinck Opticiëns BV gegen Hoofdbedrijfschap Ambachten. Ersuchen um Vorabentscheidung: Hoge Raad der Nederlanden - Niederlande. Staatliche Beihilfen - Begriff der Beihilfe - Kollektive Werbekampagnen zugunsten eines Wirtschaftszweigs - Finanzierung durch eine Sonderabgabe zu Lasten der Unternehmen dieses Zweiges - Tätigwerden einer öffentlich-rechtlichen Einrichtung.

Link zu den Schlussanträgen

Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer)
[*]

In der Rechtssache C-345/02

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit

Pearle BV,

Hans Prijs Optiek Franchise BV,

Rinck Opticiens BV

gegen

Hoofdbedrijfschap Ambachten

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 Absatz 1 EG) und Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag (jetzt Artikel 88 Absatz 3 EG)

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann, der Richter A. Rosas und S. von Bahr sowie der Richterin R. Silva de Lapuerta und des Richters K. Lenaerts (Berichterstatter),

Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer,

Kanzler: R. Grass,

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen

-

der Pearle BV, der Hans Prijs Optiek Franchise BV und der Rinck Opticiëns BV, vertreten durch P. E. Mazel, advocaat,

-

des Hoofdbedrijfschap Ambachten, vertreten durch R. A. A. Duk, advocaat,

-

der niederländischen Regierung, vertreten durch S. Terstal als Bevollmächtigte,

-

der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch J. Flett und H. van Vliet als Bevollmächtigte,

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der niederländischen Regierung, vertreten durch H. G. Sevenster als Bevollmächtigte, und der Kommission, vertreten durch H. van Vliet, in der Sitzung vom ,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom

folgendes

Urteil

1Der Hoge Raad der Nederlanden hat mit Urteil vom , beim Gerichtshof eingegangen am , gemäß Artikel 234 EG Fragen nach der Auslegung von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 Absatz 1 EG) und Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag (jetzt Artikel 88 Absatz 3 EG) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit über die Rechtmäßigkeit der Abgaben zur Finanzierung einer kollektiven Werbekampagne zugunsten der Unternehmen der Optikbranche, die die Hoofdbedrijfschap Ambachten (im Folgenden: HBA) ihren Mitgliedern auferlegte; zu diesen gehören die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens.

Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsrecht

3Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag bestimmt:

„Soweit in diesem Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist, sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.“

4Artikel 93 EG-Vertrag sieht vor:

„(1)

Die Kommission überprüft fortlaufend in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die in diesen bestehenden Beihilferegelungen. Sie schlägt ihnen die zweckdienlichen Maßnahmen vor, welche die fortschreitende Entwicklung und das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes erfordern.

(2)

Stellt die Kommission fest, nachdem sie den Beteiligten eine Frist zur Äußerung gesetzt hat, dass eine von einem Staat oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nach Artikel 92 unvereinbar ist oder dass sie missbräuchlich angewandt wird, so entscheidet sie, dass der betreffende Staat sie binnen einer von ihr bestimmten Frist aufzuheben oder umzugestalten hat.

...

(3)

Die Kommission wird von jeder beabsichtigten Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen so rechtzeitig unterrichtet, dass sie sich dazu äußern kann. Ist sie der Auffassung, dass ein derartiges Vorhaben nach Artikel 92 mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist, so leitet sie unverzüglich das in Absatz 2 vorgesehene Verfahren ein. Der betreffende Mitgliedstaat darf die beabsichtigte Maßnahme nicht durchführen, bevor die Kommission eine abschließende Entscheidung erlassen hat.“

5Im ersten Absatz der Mitteilung der Kommission vom über De-minimis-Beihilfen (ABl. C 68, S. 9, im Folgenden: Mitteilung) heißt es: „Auch wenn staatlich finanzierte Eingriffe jeglicher Art zugunsten eines Unternehmens in einem mehr oder weniger bedeutsamen Maße den Wettbewerb zwischen diesem Unternehmen und seinen Konkurrenten, die keine derartige Beihilfe erhalten, verfälschen oder zu verfälschen drohen, so haben doch nicht alle Beihilfen eine spürbare Auswirkung auf den Handel und den Wettbewerb zwischen Mitgliedstaaten. Dies gilt insbesondere für Beihilfen, deren Betrag sehr gering ist.“

6Nach dem zweiten Absatz der Mitteilung kann Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag als auf Beihilfen bis zu einem Gesamtbetrag von 100000 ECU (jetzt 100000 Euro) nicht anwendbar angesehen werden, die innerhalb von drei Jahren ab dem Zeitpunkt der ersten De-minimis-Beihilfe gewährt werden. Dieser Betrag gilt für alle Kategorien von Beihilfen gleich welcher Form und Zielsetzung, mit Ausnahme der Beihilfen für die Ausfuhr, für die die Maßnahme nicht gilt.

Nationales Recht

Das niederländische Gesetz über die Wirtschaftsorganisation

7Die Wet op de bedrijfsorganisatie (Gesetz über die Wirtschaftsorganisation, im Folgenden: WBO) vom in ihrer geänderten, zum Zeitpunkt des Ausgangsverfahrens geltenden Fassung regelt die Aufgabe, die Zusammensetzung, die Arbeitsmethoden, die finanziellen Aspekte und die Aufsicht über die Berufsverbände, die für die Ordnung und die Entwicklung ihres Tätigkeitsbereichs eigenverantwortlich zuständig sind. Nach Artikel 71 WBO müssen diese Berufsverbände das Interesse der Unternehmen des betreffenden Sektors und ihres Personals sowie das allgemeine öffentliche Interesse berücksichtigen.

8Nach Artikel 73 WBO setzen sich die leitenden Organe der Berufsverbände paritätisch aus Vertretern der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerorganisationen zusammen.

9Der niederländische Gesetzgeber hat diesen Verbänden die Befugnisse verliehen, die zur Erfüllung ihres Auftrags erforderlich sind. Artikel 93 WBO bestimmt u. a., dass ihre leitenden Organe — von Ausnahmen abgesehen — Regelungen erlassen können, die sie für die Verwirklichung der Ziele gemäß Artikel 71 WBO sowohl im Interesse der Tätigkeit der Unternehmen des betreffenden Wirtschaftssektors als auch im Interesse der Beschäftigungsbedingungen von deren Personal für erforderlich halten. Diese Regelungen müssen vom Sociaal-Economische Raad (Rat für Wirtschaft und Soziales) genehmigt werden und dürfen nach Artikel 93 Absatz 5 WBO nicht wettbewerbsbeschränkend sein.

10Nach Artikel 126 WBO können die Berufsverbände zur Deckung ihrer Ausgaben Regelungen erlassen, mit denen Abgaben von den Unternehmen des betreffenden Tätigkeitssektors erhoben werden. Die allgemeinen Abgaben beziehen sich auf den Betrieb des Berufsverbands als solchen. Die „zweckgebundenen Zwangsabgaben“ beziehen sich auf spezielle Zwecke.

Das niederländische Gesetz über den Verwaltungsrechtsweg betreffend die Wirtschaftsorganisation

11Die Wet houdende administratieve rechtspraak bedrijfsorganisatie (niederländisches Gesetz über den Verwaltungsrechtsweg betreffend die Wirtschaftsorganisation) vom in ihrer geänderten, zum Zeitpunkt des Ausgangsverfahrens geltenden Fassung regelt die Einzelheiten des Verwaltungsrechtswegs im Bereich der Wirtschaftsorganisation.

12Nach den Artikeln 4 und 5 dieses Gesetzes können die durch eine Entscheidung eines Berufsverbands in ihren Interessen unmittelbar betroffenen natürlichen und juristischen Personen bei dem College van Beroep voor het bedrijfsleven (niederländisches Wirtschaftsverwaltungsgericht) Klage erheben, wenn sie der Auffassung sind, dass die Entscheidung gegen eine allgemeingültige Regelung verstößt. Nach Artikel 33 Absatz 1 dieses Gesetzes ist die Klage binnen 30 Tagen nach Bekanntgabe oder Übergabe der Entscheidung oder Durchführung der Handlung zu erheben.

13Nach der von der niederländischen Rechtsprechung entwickelten Regel der formellen Rechtskraft hat der Zivilrichter bei der Entscheidung über eine Klage wegen rechtsgrundloser Zahlung von dem Grundsatz auszugehen, dass die Entscheidung, aufgrund deren die Zahlung erfolgt ist, sowohl hinsichtlich ihres Zustandekommens als auch hinsichtlich ihres Inhalts rechtmäßig ist, wenn der Betroffene von einer verwaltungsrechtlichen Klage, die ihm eröffnet war, keinen Gebrauch gemacht hat.

Das Ausgangsverfahren und die Vorlagefragen

14Die Pearle BV, die Hans Prijs Optiek Franchise BV und die Rinck Opticiens BV (im Folgenden: Klägerinnen des Ausgangsverfahrens) sind Unternehmen mit Sitz in den Niederlanden, die im Bereich der Optik tätig sind. In dieser Eigenschaft sind sie gemäß dem WBO der Hoofdbedrijfschap Ambachten, einem Berufsverband des öffentlichen Rechts, angeschlossen.

15Auf Antrag einer privaten Vereinigung von Optikern, der Nederlandse Unie van Opticiens (im Folgenden: NUVO), der die Klägerinnen damals angehörten, erhob die HBA erstmals 1988 von ihren Mitgliedern aufgrund einer auf Artikel 126 WBO gestützten Satzung eine „zweckgebundene Zwangsabgabe“, die dazu bestimmt war, eine kollektive Werbekampagne zugunsten der Unternehmen der Optikbranche zu finanzieren. In der Folgezeit wurde eine ähnliche Abgabe jedes Jahr bis jedenfalls 1993 erhoben.

16Die den Klägerinnen auferlegte Abgabe belief sich auf 850 NLG pro Betrieb. Sie erhoben gegen die Abgabenentscheidungen, die die HBA an sie richtete, keine verwaltungsrechtliche Klage.

17Am verklagten die Klägerinnen die HBA bei der Rechtbank 's-Gravenhage und beantragten, die Satzungen, mit denen die in Rede stehenden zweckgebundenen Zwangsabgaben eingeführt worden waren, für nichtig zu erklären und die HBA zur Erstattung der ohne Rechtsgrund auf der Grundlage dieser Satzungen gezahlten Beträge zu verurteilen.

18Sie trugen vor, dass die aufgrund der Werbekampagne erbrachten Dienstleistungen staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag darstellten und dass die Satzungen der HBA, mit denen die Abgaben zur Finanzierung dieser Beihilfen eingeführt worden seien, rechtswidrig seien, da sie bei der Kommission nicht gemäß Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag angemeldet worden seien.

19Das erstinstanzliche Gericht gab mit Teilurteil den Anträgen der Klägerinnen teilweise statt. Dieses Urteil wurde in der Berufung aufgehoben; hiergegen erhoben die Klägerinnen Kassationsbeschwerde beim Hoge Raad der Nederlanden.

20Der Hoge Raad der Nederlanden hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1.

Ist eine Regelung wie die vorliegende, nach der Abgaben zur Finanzierung von kollektiven Werbekampagnen erhoben werden, als (Teil einer) Beihilfemaßnahme im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag anzusehen, und ist ihre beabsichtigte Einführung nach Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag bei der Kommission anzumelden? Gilt dies nur für die Begünstigung in Form des Organisierens und des Angebots von kollektiven Werbekampagnen oder auch für deren Finanzierungsmodalitäten wie eine Abgabensatzung und/oder die darauf gegründeten Abgabenentscheidungen? Macht es dabei einen Unterschied, ob die kollektiven Werbekampagnen (Unternehmen in) derselben Branche wie der angeboten werden, der die fragliche Abgabenentscheidung auferlegt wurde? Wenn ja, was für einen Unterschied? Ist es dabei von Belang, ob die der öffentlichrechtlichen Einrichtung entstandenen Kosten insgesamt durch die zweckgebundenen Abgaben zu Lasten der Unternehmen, denen die Leistung zugute kommt, ausgeglichen werden, so dass die Begünstigung den Staat per Saldo nichts kostet? Ist es dabei von Belang, ob der Nutzen der kollektiven Werbekampagnen mehr oder weniger gleichmäßig über die Branche verteilt wird und auch die einzelnen Betriebe innerhalb der Branche so zu betrachten sind, als hätten sie einen mehr oder weniger gleichen Nutzen oder Gewinn dieser Kampagnen erhalten?

2.

Gilt die Anmeldepflicht nach Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag für jede Beihilfe oder nur für eine Beihilfe, die den Tatbestand des Artikels 92 Absatz 1 EG-Vertrag erfüllt? Hat ein Mitgliedstaat die Freiheit, zu beurteilen, ob eine Beihilfe den Tatbestand nach Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag erfüllt, und kann er dadurch der Anmeldepflicht entgehen? Wenn ja, was für eine Freiheit? Und inwiefern kann die Beurteilungsfreiheit die Anmeldepflicht nach Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag beschränken? Oder entfallt die Anmeldepflicht erst dann, wenn es außerhalb vernünftigen Zweifels steht, dass von einer Beihilfe keine Rede sein kann?

3.

Wenn der nationale Richter zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag vorliegt, muss er dann die De-minimis-Regel, wie sie die Kommission in der Mitteilung über De-minimis-Beihilfen formuliert hat, bei der Entscheidung berücksichtigen, ob die Maßnahme als Beihilfe anzusehen ist, die gemäß Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag bei der Kommission hätte angemeldet werden müssen? Wenn ja, muss diese De-minimis-Regel dann auch rückwirkend auf Beihilfen angewandt werden, die vor der Bekanntmachung der Regel durchgeführt wurden, und auf welche Weise muss diese De-minimis-Regel auf Beihilfen wie jährliche kollektive Werbekampagnen angewandt werden, die der ganzen Branche zugute kommen?

4.

Folgt aus den Erwägungen in der Rechtssache C-39/94 (SFEI u. a., Slg. 1996, I-3547) im Hinblick auf die praktische Wirksamkeit von Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag, dass der nationale Richter sowohl die Satzungen als auch die aufgrund dieser Satzungen erlassenen Abgabenentscheidungen für nichtig erklären und die Behörden zur Rückzahlung der Abgaben verurteilen muss, auch wenn die in der niederländischen Rechtsprechung entwickelte Regel der formellen Rechtskraft dem entgegenstünde? Ist es dabei von Belang, dass die Rückzahlung der Abgaben den Vorteil, den die Branche und die einzelnen Unternehmen in der Branche durch die kollektive Werbekampagne erlangt haben, tatsächlich nicht beseitigt? Lässt es das Gemeinschaftsrecht zu, dass die Rückzahlung der zweckgebundenen Abgaben ganz oder teilweise unterbleibt, wenn nach dem Urteil des nationalen Richters die Branche oder die einzelnen Unternehmen durch die Rückzahlung im Zusammenhang damit, dass der als Folge der Werbekampagnen erlangte Vorteil nicht in natura zurückgewährt werden kann, zu Unrecht einen Vorteil erlangen würden?

5.

Kann sich eine öffentlichrechtliche Einrichtung, wenn eine Beihilfe nicht nach Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag angemeldet wurde, gegen eine Rückzahlungsverpflichtung auf die oben dargestellte Regel der formellen Rechtskraft der Abgabenentscheidung berufen, wenn der Adressat dieser Entscheidung zum Zeitpunkt ihres Erlasses und während der Frist, innerhalb deren diese in einem verwaltungsrechtlichen Verfahren hätte angefochten werden können, nicht darüber informiert war, dass die Beihilfe, deren Bestandteil die Abgabe ist, nicht angemeldet war? Darf ein Bürger in diesem Zusammenhang davon ausgehen, dass die Einrichtung ihren Anmeldepflichten nach Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag nachgekommen ist?

Zu den Vorlagefragen

Vorbemerkungen

21Mit seinen ersten drei Fragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die Finanzierung von Werbekampagnen durch die HBA zugunsten der Unternehmen der Optikerbranche als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag anzusehen ist und ob die Satzungen der HBA, mit denen Abgaben bei ihren Mitgliedern zum Zweck der Finanzierung dieser Kampagnen erhoben wurden — gegebenenfalls unter Berücksichtigung der De-minimis-Regel —, als Teile einer Beihilferegelung bei der Kommission gemäß Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag hätten angemeldet werden müssen. Es soll somit geklärt werden, ob die den Klägerinnen des Ausgangsverfahrens auferlegten zweckgebundenen Zwangsabgaben aufgrund ihres unmittelbaren Zusammenhangs mit nicht angemeldeten Beihilfen ebenfalls rechtswidrig sind, so dass sie grundsätzlich erstattet werden müssten.

22Die vierte und die fünfte Frage beziehen sich darauf, ob die praktische Wirksamkeit des Artikels 93 Absatz 3 EG-Vertrag in einem Fall wie dem vorliegenden der Anwendung der in der niederländischen Rechtsprechung entwickelten Regel der formellen Rechtskraft entgegensteht.

Zur ersten, zur zweiten und zur dritten Frage

Beim Gerichtshof eingereichte Erklärungen

23Die Klägerinnen und die Kommission tragen vor, dass die Finanzierung durch die HBA einer Werbekampagne zugunsten der Unternehmen der Optikbranche eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag darstelle, die bei der Kommission gemäß Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag hätte angemeldet werden müssen. Der Begriff der Beihilfe nach Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag schließe die Vorteile ein, die unmittelbar vom Staat gewährt würden, sowie diejenigen, die über eine vom Staat benannte oder errichtete öffentliche oder private Einrichtung wie die HBA gewährt würden (Urteil vom in der Rechtssache C-379/98, PreussenElektra, Slg. 2001, I-2099).

24Eine Maßnahme einer staatlichen Stelle, die bestimmte Unternehmen oder Erzeugnisse begünstige, verliere ihren Beihilfecharakter nicht dadurch, dass sie ganz oder teilweise durch von der staatlichen Stelle auferlegte und bei den betroffenen Unternehmen erhobene Beiträge finanziert werde (Urteile vom in der Rechtssache 78/76, Steinicke & Weinlig, Slg. 1977, 595, und vom in der Rechtssache 259/85, Frankreich/Kommission, Slg. 1987, 4393, Randnr. 23). So könne eine Maßnahme in den Anwendungsbereich des Artikels 92 Absatz 1 EG-Vertrag fallen, auch wenn sie ganz durch Beiträge dieser Art finanziert werde.

25Die niederländische Regierung hätte der Kommission alle erforderlichen Auskünfte über die geschaffene Regelung mitteilen müssen. Diese Auskünfte hätten sich sowohl auf die Organisation der Werbekampagne als auch auf ihre Finanzierungsmodalitäten beziehen müssen (Urteil vom in der Rechtssache 47/69, Frankreich/Kommission, Slg. 1970, 487).

26Die HBA macht geltend, dass die kollektive Werbekampagne, die sie unterstützt habe, keine staatliche Beihilfe im Sinne des Vertrages sei. Wenn staatliche Stellen eine solche Kampagne zugunsten einer bestimmten Form des Handels, des Handwerks oder der Industrie durchführten und wenn sie diese Aktion durch eine zweckgebundene Zwangsabgabe finanzierten, an der sich die Betroffenen in Höhe des entnommenen Vorteils beteiligten, fehle es materiell am Element einer Finanzierung aus staatlichen Mitteln.

27Nach Auffassung der niederländischen Regierung ist eine von einer öffentlichrechtlichen Einrichtung erlassene Satzung, mit der auf Antrag einer privaten Vereinigung Abgaben eingeführt würden, die dazu bestimmt seien, eine kollektive Werbekampagne zu finanzieren, keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteile vom in der Rechtssache C-83/98 P, Frankreich/Ladbroke Racing und Kommission, Slg. 2000,1-3271, und PreussenElektra) seien nur die unmittelbar oder mittelbar aus staatlichen Mitteln finanzierten Beihilfen als Beihilfen im Sinne dieser Bestimmung anzusehen. Die niederländische Regierung hebt hervor, dass im vorliegenden Fall die HBA zwar dank ihrer gesetzlichen Befugnisse als Instrument für die Erhebung und Zweckbestimmung der Mittel fungiert habe, die zugunsten eines vorher durch die Angehörigen des Berufszweigs festgelegten Zieles beschafft worden seien; die HBA könne jedoch nicht frei über diese Mittel verfügen.

Antwort des Gerichtshofes

28Aus Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag ergibt sich, dass die Kommission von jeder beabsichtigten Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen unterrichtet wird. Ist sie der Auffassung, dass ein derartiges Vorhaben mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist, so leitet sie unverzüglich das in Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag vorgesehene Verfahren ein; der betreffende Mitgliedstaat darf die beabsichtigte Maßnahme nicht durchführen, bevor die Kommission eine abschließende Entscheidung erlassen hat.

29Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes muss die Untersuchung einer Beihüfemaßnahme durch die Kommission auch die Finanzierungsweise der Beihilfe berücksichtigen, wenn sie, insbesondere in Gestalt von Zwangsbeiträgen, Bestandteil der Maßnahme ist (Urteile vom in den Rechtssachen C-261/01 und C-262/01, Van Calster u. a., Slg. 2003, I-12249, Randnr. 49, und vom in den Rechtssachen C-34/01 bis C-38/01, Enirisorse, Slg. 2003, I-14243, Randnr. 44).

30In einem solchen Fall muss die Anmeldung der Beihilfe nach Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag sich auch auf die Finanzierungsweise der Beihilfe beziehen, damit die Kommission ihre Prüfung auf der Grundlage umfassender Informationen durchführen kann. Andernfalls wäre nicht auszuschließen, dass die Kommission eine Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt, die sie nicht für vereinbar erklärt hätte, wenn ihr deren Finanzierungsweise bekannt gewesen wäre (Urteil Van Calster u. a., Randnr. 50).

31Es ist Sache der nationalen Gerichte, die Rechte des Einzelnen dagegen zu schützen, dass die Verpflichtungen, die sich für die Mitgliedstaaten aus Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag ergeben, durch die nationalen Behörden verletzt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom in der Rechtssache C-354/90, Federation nationale du commerce extérieur des produits alimentaires und Syndicat national des négociants et transformateurs de saumon, Slg. 1991, I-5505, Randnr. 12, und vom in der Rechtssache C-17/91, Lornoy u. a., Slg. 1992, I-6523, Randnr. 30). Um feststellen zu können, ob eine staatliche Maßnahme unter Verstoß gegen diese Bestimmung eingeführt wurde, kann es für ein nationales Gericht erforderlich werden, den Beihilfebegriff nach Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag auszulegen (vgl. Urteile Steinike & Weinlig, Randnr. 14, vom in der Rechtssache C-189/91, Kirsammer-Hack, Slg. 1993, I-6185, Randnr. 14, und SFEI u. a., Randnr. 49). Die in Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag vorgesehene Meldepflicht und das dort vorgesehene Verbot der Durchführung beziehen sich nämlich auf Vorhaben, mit denen die Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen im Sinne des Artikels 92 Absatz 1 EG-Vertrag beabsichtigt wird.

32Außerdem verlangt die Qualifizierung als Beihilfe nach ständiger Rechtsprechung, dass alle in Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag genannten Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. Urteile vom in der Rechtssache C-142/87, Belgien/Kommission, „Tubemeuse“, Slg. 1990, I-959, Randnr. 25, vom in den Rechtssachen C-278/92 bis C-280/92, Spanien/Kommission, Slg. 1994, I-4103, Randnr. 20, vom in der Rechtssache C-482/99, Frankreich/Kommission, Slg. 2002, I-4397, Randnr. 68, und vom in der Rechtssache C-280/00, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg, Slg. 2003, I-7747, Randnr. 74).

33Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag stellt vier Voraussetzungen auf: Erstens muss es sich um eine staatliche Maßnahme oder eine Maßnahme unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel handeln. Zweitens muss die Maßnahme geeignet sein, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Drittens muss dem Begünstigten durch sie ein Vorteil gewährt werden. Viertens muss sie den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen (Urteil Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg, Randnr. 75).

34Hinsichtlich der ersten Voraussetzung darf nach ständiger Rechtsprechung nicht danach unterschieden werden, ob eine Beihilfe direkt vom Staat oder von einer öffentlichen oder privaten Einrichtung gewährt wird, die von diesem Staat dazu bestimmt oder errichtet wurde (Urteile vom in der Rechtssache 57/86, Griechenland/Kommission, Slg. 1988, 2855, Randnr. 12, PreussenElektra, Randnr. 58, und vom in der Rechtssache C-126/01, GEMO, Slg. 2003, I-13769, Randnr. 23).

35Jedoch können Vergünstigungen nur dann als Beihilfen im Sinne des Artikels 92 Absatz 1 EG-Vertrag eingestuft werden, wenn sie zum einen unmittelbar oder mittelbar aus staatlichen Mitteln gewährt werden und zum anderen dem Staat zuzurechnen sind (Urteile vom in der Rechtssache C-303/88, Italien/Kommission, Slg. 1991, I-1433, Randnr. 11, vom , Frankreich/Kommission, Randnr. 24, und GEMO, Randnr. 24).

36Auch wenn die HBA eine öffentliche Einrichtung ist, verhält es sich im vorliegenden Fall offenkundig nicht so, dass die Werbekampagne aus Mitteln finanziert wurde, die staatlichen Stellen zur Verfügung belassen wurden. Aus dem Vorlagebeschluss ergibt sich vielmehr, dass die Mittel, die von der HBA zum Zweck der Finanzierung der betreffenden Werbekampagne verwendet wurden, von ihren Mitgliedern beschafft wurden, denen die Kampagne zugute kam, und zwar durch Beiträge, die für die Organisation dieser Werbekampagne zweckgebunden waren. Die Aufwendungen der öffentlichrechtlichen Einrichtung wurden durch die bei den Unternehmen erhobenen Abgaben, die diesen zugute kamen, vollständig gedeckt; das Tätigwerden der HBA bezweckte somit nicht die Schaffung einer Vergünstigung, die eine zusätzliche Belastung für den Staat oder für diese Einrichtung darstellen würde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom in den Rechtssachen C-72/91 und C-73/91, Sloman Neptun, Slg. 1993, I-887, Randnr. 21).

37Außerdem geht aus den Akten hervor, dass die Initiative für die Organisation und Durchführung der betreffenden Werbekampagne von der NUVO, einer privaten Vereinigung von Optikern, und nicht von der HBA ausging. Wie der Generalanwalt in Nummer 76 seiner Schlussanträge hervorhebt, diente die HBA nur als Instrument für die Erhebung und Verwendung der eingenommenen Mittel zugunsten eines von den Angehörigen des betreffenden Berufszweigs im Voraus festgelegten kommerziellen Zieles, das in keiner Weise Teil einer von den niederländischen Behörden definierten Politik war.

38Der vorliegende Fall unterscheidet sich somit von dem, der dem Urteil Steinike & Weinlig zugrunde lag. Zum einen war nämlich der Fonds, um den es in jener Rechtssache ging, sowohl aus unmittelbaren Subventionen des Staates als auch aus Beiträgen angeschlossener Unternehmen finanziert, deren Satz und Erhebungsgrundlage durch das Gesetz über die Errichtung des Fonds festgelegt waren. Zum anderen diente der betreffende Fonds als Instrument zur Umsetzung einer vom Staat festgelegten Politik, nämlich der Förderung der Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft. Auch in der mit Urteil vom entschiedenen Rechtssache Frankreich/Kommission setzte der DEFI-Ausschuss, dem das Aufkommen aus den gemäß einem Dekret der französischen Regierung über Lieferungen von Textilerzeugnissen erhobenen parafiskalischen Abgaben zugeleitet wurde, die von der Regierung zur Unterstützung der Textil- und Bekleidungsbranche in Frankreich beschlossenen Maßnahmen um.

39Daraus folgt, dass die erste Voraussetzung des Artikels 92 Absatz 1 EG-Vertrag für die Qualifizierung einer Maßnahme als staatliche Beihilfe unter Umständen, wie sie im Ausgangsverfahren gegeben sind, nicht erfüllt ist.

40Folglich waren die Finanzierungsmodalitäten der Werbekampagne, da sie nicht Bestandteil einer Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag waren, bei der Kommission auch nicht entsprechend den in Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag festgelegten Bedingungen anzumelden. Daher ist die Frage des Hoge Raad der Nederlanden nach der Auswirkung der De-minimis-Mitteilung auf die Beurteilung der Beachtung der Anmeldepflicht nicht spezifisch zu beantworten.

41Unter Berücksichtigung aller vorangegangenen Erwägungen ist auf die ersten drei Fragen zu antworten, dass die Artikel 92 Absatz 1 und 93 Absatz 3 EG-Vertrag dahin auszulegen sind, dass Satzungen, die ein öffentlichrechtlicher Berufsverband erlässt, um eine zugunsten seiner Mitglieder organisierte und von ihnen beschlossene Werbekampagne durch bei diesen Mitgliedern erhobene und für die Finanzierung dieser Kampagne zweckgebundene Mittel zu finanzieren, nicht Bestandteil einer Beihilfemaßnahme im Sinne dieser Bestimmungen sind und bei der Kommission nicht vorher angemeldet werden müssen, wenn feststeht, dass diese Finanzierung mit Mitteln erfolgt ist, über die der öffentlichrechtliche Berufsverband zu keinem Zeitpunkt frei verfügen konnte.

Zur vierten und zur fünften Frage

42Mit diesen Fragen möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob das Gemeinschaftsrecht — unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens — der Anwendung der von der niederländischen Rechtsprechung entwickelten Regel der formellen Rechtskraft durch die zuständigen Gerichte entgegensteht, der zufolge diese Gerichte die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der HBA nicht mehr überprüfen könnten, wenn die Satzungen, auf deren Grundlage die den Klägerinnen des Ausgangsverfahrens Abgaben auferlegenden Entscheidungen der HBA erlassen wurden, unter Verstoß gegen Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag angewandt worden sein sollten.

43Da sich jedoch aus der Antwort auf die erste, die zweite und die dritte Frage ergibt, dass die Satzungen der HBA, mit denen die Abgaben zum Zweck der Finanzierung der fraglichen Werbekampagne eingeführt wurden, nicht Bestandteil einer Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag sind und bei der Kommission nicht vorher anzumelden waren, ist festzustellen, dass die Prämisse, auf der diese Fragen beruhen, hier nicht erfüllt ist. Daher sind diese Fragen nicht zu beantworten.

Kosten

44Die Auslagen der niederländischen Regierung und der Kommission, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

auf die ihm vom Hoge Raad der Nederlanden mit Urteil vom vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

Die Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 Absatz 1 EG) und 93 Absatz 3 EG-Vertrag (jetzt Artikel 88 Absatz 3 EG) sind dahin auszulegen, dass Satzungen, die ein öffentlichrechtlicher Berufsverband erlässt, um eine zugunsten seiner Mitglieder organisierte und von ihnen beschlossene Werbekampagne durch bei diesen Mitgliedern erhobene und für die Finanzierung dieser Kampagne zweckgebundene Mittel zu finanzieren, nicht Bestandteil einer Beihilfemaßnahme im Sinne dieser Bestimmungen sind und bei der Kommission nicht vorher angemeldet werden müssen, wenn feststeht, dass diese Finanzierung mit Mitteln erfolgt ist, über die der öffentlichrechtliche Berufsverband zu keinem Zeitpunkt frei verfügen konnte.

Jann

Rosas

von Bahr

Silva de Lapuerta

Lenaerts

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am .

Der Kanzler

R. Grass

Der Präsident der Ersten Kammer

P. Jann

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Rechtssache
C-345/02
Celex-Nummer
62002CJ0345
ECLI
ECLI:EU:C:2004:448
Datenquelle

Fundstelle(n):
HAAAG-33519

*Verfahrenssprache: Niederländisch.