Gianni Bettati gegen Safety Hi-Tech Srl. Ersuchen um Vorabentscheidung: Pretura circondariale di Avezzano - Italien. Verordnung (EG) Nr. 3093/94 - Maßnahmen zum Schutz der Ozonschicht - Beschränkungen der Verwendung von teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen und von Halonen - Gültigkeit.
Urteil des Gerichtshofes
[*]
In der Rechtssache C-341/95
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EG-Vertrag von der Pretura circondariale Avezzano (Italien) in dem bei dieser anhängigen Rechtsstreit
Gianni Bettati
gegen
Safety Hi-Tech Srl
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Gültigkeit von Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 3093/94 des Rates vom über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (ABl. L 333, S. 1),
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten G. C. Rodríguez Iglesias, der Kammerpräsidenten C. Gulmann, H. Ragnemalm und M. Wathelet sowie der Richter G. F. Mancini, J. C. Moitinho de Almeida, P. J. G. Kapteyn, D. A. O. Edward, P. Jann, L. Sevón und K. M. Ioannou (Berichterstatter),
Generalanwalt: P. Léger
Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat
unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen
der Safety Hi-Tech Sri, vertreten durch die Rechtsanwälte Maurizio Maresca und Salvatore Elio La Rosa, Genua,
der italienischen Regierung, vertreten durch Professor Umberto Leanza, Leiter des Servizio del contenzioso diplomatico des Außenministeriums, als Bevollmächtigten im Beistand von Avvocato dello Stato Pier Giorgio Ferri,
der österreichischen Regierung, vertreten durch Wolf Okresek, Ministerialrat im Bundeskanzleramt, als Bevollmächtigten,
des Rates der Europäischen Union, vertreten durch Anna Lo Monaco und Guus Houttuin, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte,
der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Laura Pignataro und Antonio Aresu, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte,
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Safety Hi-Tech Sri, vertreten durch Rechtsanwalt Maurizio Maresca, der italienischen Regierung, vertreten durch Pier Giorgio Ferri, der spanischen Regierung, vertreten durch Rosario Silva de Lapuerta und Nuria Díaz Abad, Abogados del Estado, als Bevollmächtigte, der französischen Regierung, vertreten durch Romain Nadal, stellvertretender Sekretär für Auswärtige Angelegenheiten in der Direktion für Rechtsfragen des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten, als Bevollmächtigten, des Rates, vertreten durch Anna Lo Monaco und Guus Houttuin, und der Kommission, vertreten durch Laura Pignataro und Paolo Stancanelli, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigten, in der Sitzung vom ,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom ,
folgendes
Urteil
1Die Pretura circondariale Avezzano hat mit Beschluß vom , beim Gerichtshof eingegangen am , gemäß Artikel 177 EG-Vertrag eine Frage nach der Gültigkeit von Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 3093/94 des Rates vom über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (ABl. L 333, S. 1), zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit über die Weigerung des Beklagten Bettati — Inhaber der Firma Bettati Antincendio di Reggio Emilia —, an die Klägerin Safety Hi-Tech Sri den Betrag zu zahlen, der für die Lieferung eines aus teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen (im folgenden: HCFC) hergestellten Produktes mit der Bezeichnung „NAF S III “, das als Brandbekämpfungsmittel eingesetzt wird, geschuldet wird.
3Aus den Akten des Ausgangsverfahrens ergibt sich, daß die Klägerin an den Beklagten aufgrund eines Vertrages vom eine bestimmte Menge dieses Produktes geliefert und einen Teil der geschuldeten Summe erhalten hatte. Der Beklagte weigerte sich, den Restbetrag in Höhe von 22294730 LIT zu zahlen. Daraufhin beantragte die Klägerin bei der Pretura circondariale den Erlaß eines Mahnbescheids gegen den Beklagten.
4Am erließ dieses Gericht einen Mahnbescheid gegen den Beklagten über den an die Klägerin zu zahlenden Restbetrag. Der Beklagte legte dagegen Widerspruch mit der Begründung ein, das gekaufte Produkt habe sich nach Vertragsschluß als ungeeignet und völlig unbrauchbar erwiesen, so daß die Aufhebung des Vertrages gemäß Artikel 1497 des italienischen Codice civile gerechtfertigt sei; nach Artikel 5 der Verordnung sei nämlich das Inverkehrbringen dieses Produktes ab verboten.
5Die Klägerin trug vor der Pretura circondariale vor, daß die Verordnung mit den Artikeln 3, 5, 30, 86, 92 und 130r EG-Vertrag unvereinbar sei, da sie die Verwendung von HCFC zur Brandbekämpfung verbiete.
6Die Verordnung, die auf die Rechtsgrundlage des Artikels 130s Absatz 1 EG-Vertrag gestützt ist, der zur Erreichung der Ziele des Artikels 130r dienen soll, bezweckt nach ihren Begründungserwägungen unter Berücksichtigung der wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse sowie des Vorhandenseins von Substitutionsstoffen den Erlaß von Maßnahmen zur schrittweisen Eliminierung der Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen.
7Wie aus der dritten, der vierten und der fünften Begründungserwägung hervorgeht, wurde die Verordnung insbesondere erlassen, um die Verpflichtungen zu erfüllen, die von der Gemeinschaft nach dem Wiener Übereinkommen vom zum Schutz der Ozonschicht (im folgenden: Wiener Übereinkommen) und dem Montrealer Protokoll vom über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen (Entscheidung 88/540/EWG des Rates vom , ABl. L 297, S. 8), das durch die Änderung vom geändert wurde (Entscheidung 91/690/EWG des Rates vom , ABl. L 377, S. 28), sowie nach der zweiten Änderung des Montrealer Protokolls vom über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen (Entscheidung 94/68/EG des Rates vom , ABl. 1994, L 33, S. 1), übernommen wurden; diesen Übereinkünften sind alle Mitgliedstaaten und die Gemeinschaft beigetreten.
8Nach Artikel 1 der Verordnung, der den Geltungsbereich festlegt, findet die Verordnung Anwendung auf die Produktion, die Einfuhr, die Ausfuhr, das Angebot, die Verwendung und die Rückgewinnung der darin aufgeführten Stoffe, die als „geregelte Stoffe“ bezeichnet werden; unter diesen Stoffen werden auch die HCFC und die Halone genannt.
9Die HCFC sind in Artikel 2 zwölfter Gedankenstrich der Verordnung definiert als die in Gruppe VIII des Anhangs I aufgeführten geregelten Stoffe, einschließlich ihrer Isomere. Die Halone sind in Artikel 2 siebter Gedankenstrich definiert als die in Gruppe III des Anhangs I aufgeführten geregelten Stoffe, einschließlich ihrer Isomere.
10Insbesondere bezüglich der Verwendung von HCFC sieht Artikel 4 Absätze 8, 9 Unterabsatz 2 und 10 der Verordnung eine Sonderregelung für die HCFC vor, die von Herstellern oder Importeuren in den Verkehr gebracht oder für eigene Zwecke verwendet werden.
11Jede Verwendung von HCFC außer der durch Hersteller oder Importeure für eigene Zwecke fällt unter Artikel 5 — Regelung der Verwendung teilhalogenierter Fluorchlorkohlenwasserstoffe — der Verordnung, der bestimmt:
Ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach Inkrafttreten dieser Verordnung ist die Verwendung von teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen verboten, ausgenommen
als Lösungsmittel;
als Kältemittel;
zur Herstellung von Hartschaumstoffen, die als Isolationsstoffe verwendet werden, und von Integralschaumstoffen für Sicherheitszwecke;
zur Verwendung in Labors, einschließlich für Forschungs- und Entwicklungszwecke;
als Ausgangsmaterial bei der Herstellung anderer Chemikalien und
als Trägergas für Sterilisationsstoffe in geschlossenen Systemen.
Ab dem ist die Verwendung von teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen in folgenden Fällen verboten:
zur Verwendung als Lösungsmittel in nichtgeschlossenen Systemen, einschließlich offenen Reinigungsgeräten und offenen Trockenanlagen ohne Kühlbereich, in Klebstoffen und Trennmitteln, die nicht in Geräten mit geschlossenem Kreislauf verwendet werden, in Mitteln zum Entstopfen von Abflußrohren, wenn die teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffe nicht zurückgewonnen werden, und in Aerosolen, mit Ausnahme der Verwendung als Lösungsmittel für Reagenzien zur Entwicklung von Fingerabdrücken auf porösen Oberflächen wie Papier und mit Ausnahme der Verwendung als Fixiermittel für vor dem hergestellte Laserdrucker;
in nach dem hergestellten Geräten für folgende Verwendungszwecke:
als Kältemittel in nichtgeschlossenen Direktverdampfungssystemen;
als Kältemittel in Haushaltskühlgeräten und -gefriergeräten;
zur Klimatisierung von Kraftfahrzeugen;
zur Klimatisierung von Straßenfahrzeugen im öffentlichen Verkehr.
Ab dem ist die Verwendung von teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen in nach dem hergestellten Geräten für folgende Verwendungszwecke verboten:
zur Klimatisierung in Schienenfahrzeugen für den öffentlichen Verkehr,
als Trägergas für Sterilisationsstoffe in geschlossenen Systemen.
Ab dem ist die Verwendung von teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen in nach dem hergestellten Geräten für folgende Verwendungszwecke verboten:
als Kältemittel in öffentlichen bzw. Verteilerkühlhäusern und -lagern,
als Kältemittel in Geräten mit einer Eingangsleistung von 150 kW oder mehr,
soweit keine Vorschriften, Sicherheitsbestimmungen oder andere Auflagen für die Verwendung von Ammoniak bestehen.
Die Einfuhr, die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr und das Inverkehrbringen von Geräten, deren Verwendung gemäß diesem Artikel beschränkt wird, sind ab dem Datum des Inkrafttretens der Verwendungsbeschränkung verboten. Geräte, die nachweislich vor dem Datum der Verwendungsbeschränkung hergestellt wurden, unterliegen diesem Verbot nicht.
Die Kommission kann nach dem Verfahren des Artikels 16 in der Liste in den Absätzen 1 bis 4 unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts Einfügungen, Streichungen oder Änderungen vornehmen.“
12Für Halone sieht Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung vorbehaltlich der Ausnahmen in den Absätzen 8 bis 12 folgendes vor:
„[D]ie Hersteller [stellen] sicher, daß sie nach dem keine Halone mehr herstellen.
Entsprechend den Vorschlägen der Mitgliedstaaten legt die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 16 jedes Jahr etwaige wesentliche Verwendungszwecke, für die die Produktion und die Einfuhr von Halonen nach dem in der Gemeinschaft zugelassen sind, sowie die Verwender fest, die sich diese wesentlichen Verwendungszwecke für den eigenen Bedarf zunutze machen dürfen; hierbei wendet sie die Kriterien an, die in der von den Parteien des Montrealer Protokolls getroffenen Entscheidung IV/25 vorgesehen sind. Diese Produktion und Einfuhr sind nur dann zulässig, wenn keine geeigneten Ersatzstoffe oder keine rezyklierten Halone von anderen Vertragsparteien des Protokolls zur Verfügung stehen.
Die Kommission erteilt Lizenzen für die in Unterabsatz 2 genannten Verwender und teilt ihnen mit, für welchen Verwendungszweck diese Lizenz gilt sowie welche Stoffe und welche Stoffmengen sie verwenden dürfen.
Ein Hersteller kann von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem er den betreffenden Stoff/die betreffenden Stoffe herstellt, die Erlaubnis erhalten, nach dem Halone zur Deckung des lizenzierten Bedarfs der in Unterabsatz 2 genannten Verwender herzustellen. Die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats unterrichtet die Kommission vorab von ihrer Absicht, eine solche Erlaubnis zu erteilen.“
13Außerdem bestimmt Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung in bezug auf die Halone:
„[D]ie Hersteller [stellen] sicher, daß sie nach dem keine Halone mehr in Verkehr bringen oder für eigene Zwecke verwenden.
Ein Hersteller kann von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem er den betreffenden Stoff/die betreffenden Stoffe herstellt, die Erlaubnis erhalten, Halone nach dem zur Deckung des lizenzierten Bedarfs der in Artikel 3 Absatz 3 genannten Verwender in Verkehr zu bringen.“
14Ferner ist nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung vorbehaltlich einer Ausnahmegenehmigung der Kommission die Überführung u. a. von unbenutzten, zurückgewonnenen oder aufgearbeiteten Halonen, die aus Nichtvertragsstaaten eingeführt werden, in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft untersagt; nach Artikel 9 der Verordnung ist auch die Überführung von Erzeugnissen, die u. a. Halone enthalten und aus Nichtvertragsstaaten eingeführt werden, in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft untersagt.
15Die Verordnung enthält keine Vorschrift über die Verwendung von Halonen, die Artikel 5 über die Verwendung von HCFC entspricht.
16Die Pretura circondariale hat im Hinblick auf die Bestimmungen des EG-Vertrags über die Umweltpolitik der Gemeinschaft, den freien Warenverkehr und die Wettbewerbsfreiheit Zweifel an der Gültigkeit von Artikel 5 der Verordnung, soweit er ab die Verwendung von HCFC als Brandbekämpfungsmittel vorbehaltlos verbiete, weil er kein entsprechendes Verbot für die in dem betreffenden Sektor ebenfalls verwendeten Halone vorsehe, die für die Ozonschicht ein höheres Zerstörungspotential aufwiesen und noch umweltschädlicher seien als HCFC.
17Aufgrund dieser Erwägungen hat die Pretura circondariale das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Ist Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 3093/94 des Rates vom unter den Gesichtspunkten und aufgrund der Erwägungen, die in den Gründen des Vorlagebeschlusses genannt sind, im Hinblick auf die Artikel 3, 5, 30, 86, 92 und 130r EG-Vertrag insoweit gültig, als mit ihm die Verwendung von HCFC im Brandbekämpfungssektor ab vorbehaltlos verboten wird?
18Die Frage des vorlegenden Gerichts geht nur dahin, ob das ab geltende Verbot der Verwendung von HCFC als Brandbekämpfungsmittel mit bestimmten Vorschriften des EG-Vertrags vereinbar ist. Auch wenn das Gericht davon ausgeht, daß sich dieses Verbot aus der Verordnung ergibt, sind deren einschlägige Vorschriften zu erörtern.
19Mit der Verordnung einschließlich ihres Artikels 5 sollen die Verpflichtungen erfüllt werden, die die Gemeinschaft nach dem Wiener Übereinkommen und dem Montrealer Protokoll sowie nach dessen zweiter Änderung eingegangen ist.
20Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts sind nach Möglichkeit im Licht des Völkerrechts auszulegen, insbesondere wenn sie einen von der Gemeinschaft geschlossenen völkerrechtlichen Vertrag durchführen sollen (vgl. Urteil vom in der Rechtssache C-61/94, Kommission/Deutschland, Slg. 1996, I-3989, Randnr. 52).
21Gemäß Artikel 2 Absatz 3 des Wiener Übereinkommens dürfen die Vertragsparteien zusätzlich innerstaatliche Maßnahmen treffen, wenn diese unter Berücksichtigung wissenschaftlicher Bewertungen die Verwendung alternativer Stoffe fördern sollen, die sich weniger schädlich auf die Ozonschicht auswirken.
22In Anbetracht dieser Befugnis heißt es in der sechsten Begründungserwägung der Verordnung, daß es insbesondere aufgrund der wissenschaftlichen Erkenntnisse in bestimmten Fällen angebracht ist, strengere Kontrollmaßnahmen einzuführen als sie in der zweiten Änderung des Montrealer Protokolls vorgesehen sind.
23Im Hinblick auf die Erreichung dieses Zieles verbietet Artikel 5 der Verordnung die Verwendung von HCFC.
24Von diesem seit dem geltenden grundsätzlichen Verbot gibt es jedoch eine Reihe von Ausnahmen, die in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung abschließend aufgezählt werden. Danach dürfen HCFC nach dem als Lösungsmittel, als Kältemittel, zur Herstellung von Hartschaumstoffen, die als Isolationsstoffe verwendet werden, und von Integralschaumstoffen für Sicherheitszwecke, zur Verwendung in Labors, einschließlich für Forschungs- und Entwicklungszwecke, als Ausgangsmaterial bei der Herstellung anderer Chemikalien und als Trägergas für Sterilisationsstoffe in geschlossenen Systemen verwendet werden.
25Außerdem verbietet Artikel 5 Absätze 2, 3 und 4 der Verordnung entsprechend dem grundsätzlichen Verwendungsverbot ab dem , dem und dem die Verwendung von HCFC in weiteren Fällen.
26Aus diesen Vorschriften ergibt sich, daß die Verwendung von HCFC als Brandbekämpfungsmittel in der Verordnung nicht vorgesehen ist, so daß diese Verwendung nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung vom an verboten ist.
27Daher stellt sich die Frage, ob das vollständige Verbot der Verwendung von HCFC als Brandbekämpfungsmittel auch das Verbot ihres Inverkehrbringens zur Folge hat.
28Das Inverkehrbringen von HCFC als Brandbekämpfungsmittel ist in Artikel 5 der Verordnung nicht erwähnt. Jedoch geht das Inverkehrbringen von HCFC zu diesen Zwecken der Verwendung dieser Stoffe voraus und dient keinem anderen Zweck als ihrer Verwendung zu eben diesen Zwecken. Da die Verwendung von HCFC vom an vollständig verboten ist, folgt hieraus, daß ihr Inverkehrbringen als Brandbekämpfungsmittel von diesem Zeitpunkt an ebenfalls verboten ist.
29Für diese Auslegung sprechen sowohl Artikel 3 als auch die Artikel 6 bis 13 der Verordnung, die mit der Produktion und der Einfuhr der geregelten Stoffe Handlungen betreffen, die ebenfalls deren Verwendung vorausgehen. Daß in diesen Vorschriften die Produktion oder die Einfuhr von HCFC als Brandbekämpfungsmittel nicht erwähnt ist, deutet nämlich darauf hin, daß der Gemeinschaftsgesetzgeber, nachdem er das grundsätzliche Verbot der Verwendung dieser Stoffe zu solchen Zwecken angeordnet hatte, der Ansicht war, daß eine Regelung der Produktion, der Einfuhr und damit auch des Inverkehrbringens dieser Stoffe gegenstandslos sei.
30Daher verbietet Artikel 5 der Verordnung die Verwendung und infolgedessen das Inverkehrbringen von HCFC als B randbekämpf ungs mittel vollständig.
Zur Vereinbarkeit von Artikel 5 der Verordnung mit Artikel 130r EG-Vertrag
31Die Klägerin ist der Ansicht, daß das Verbot der Verwendung von HCFC als Brandbekämpfungsmittel im Hinblick auf Artikel 130r EG-Vertrag rechtswidrig sei, weil der Rat die Grenzen seines Ermessens dadurch überschritten habe, daß er nicht das Ziel, die Grundsätze und die Kriterien dieser Vorschrift beachtet habe.
32Der Rat vertritt dagegen die Auffassung, Artikel 130r EG-Vertrag verleihe ihm ein freies Ermessen; der Gerichtshof könne das Ergebnis der Betätigung dieses Ermessens nicht überprüfen. Außerdem verleihe ihm Artikel 130r bezüglich der Wahl der Maßnahmen zur Verwirklichung der Umweltschutzpolitik ein weites Ermessen. Diese Maßnahmen seien nur rechtswidrig, wenn sie im Hinblick auf das verfolgte Ziel offensichtlich ungeeignet seien.
33Artikel 130r EG-Vertrag bestimmt:
„(1) Die Umweltpolitik der Gemeinschaft trägt zur Verfolgung der nachstehenden Ziele bei:
Erhaltung und Schutz der Umwelt sowie Verbesserung ihrer Qualität;
Schutz der menschlichen Gesundheit;
umsichtige und rationelle Verwendung der natürlichen Ressourcen;
Förderung von Maßnahmen auf internationaler Ebene zur Bewältigung regionaler oder globaler Umweltprobleme.
(2) Die Umweltpolitik der Gemeinschaft zielt unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Gegebenheiten in den einzelnen Regionen der Gemeinschaft auf ein hohes Schutzniveau ab. Sie beruht auf den Grundsätzen der Vorsorge und Vorbeugung, auf dem Grundsatz, Umweltbeeinträchtigungen mit Vorrang an ihrem Ursprung zu bekämpfen, sowie auf dem Verursacherprinzip. Die Erfordernisse des Umweltschutzes müssen bei der Festlegung und Durchführung anderer Gemeinschaftspolitiken einbezogen werden.
...
(3) Bei der Erarbeitung ihrer Umweltpolitik berücksichtigt die Gemeinschaft
die verfügbaren wissenschaftlichen und technischen Daten;
die Umweltbedingungen in den einzelnen Regionen der Gemeinschaft;
die Vorteile und die Belastung aufgrund des Tätigwerdens bzw. eines Nichttätigwerdens;
die wirtschaftliche und soziale Entwicklung der Gemeinschaft insgesamt sowie die ausgewogene Entwicklung ihrer Regionen.
(4) ...“
34Diese Vorschrift sieht somit eine Reihe von Zielen, Grundsätzen und Kriterien vor, die der Gemeinschaftsgesetzgeber im Rahmen der Durchführung der Umweltpolitik zu beachten hat.
35Da bestimmte in Artikel 130r genannte Ziele und Grundsätze gegeneinander abgewogen werden müssen und die Anwendung der Kriterien komplex ist, muß sich die gerichtliche Nachprüfung zwangsläufig auf die Frage beschränken, ob der Rat beim Erlaß der Verordnung die Anwendungsvoraussetzungen des Artikels 130r EG-Vertrag offensichtlich falsch beurteilt hat.
36Daher ist zu prüfen, ob die Verordnung in Anbetracht ihres Zweckes unter Verstoß gegen Artikel 130r EG-Vertrag erlassen wurde.
37Die Klägerin trägt dafür drei Argumente vor.
38Erstens berücksichtige die Verordnung, indem sie die Verwendung anderer Stoffe — wie der Halone — erlaube, nicht zwei andere, für den Umweltschutz grundlegende Parameter, nämlich das Treibhauspotential (Global Warming Potential; im folgenden: GWP) und die „Atmosphärische Verweildauer“ (Atmospheric Lifetime; im folgenden: ALT) der HCFC; diese Faktoren müßten zusammen mit dem Ozonabbaupotential (Ozone Depletion Potential; im folgenden: ODP) berücksichtigt werden. Bei Berücksichtigung all dieser Faktoren erwiesen sich die HCFC als weit weniger schädlich als die Halone. Daher habe die Verordnung, indem sie nur den ODP-Index berücksichtigt habe und sich auf die Anordnung von Maßnahmen gegen den Abbau der Ozonschicht beschränkt habe, nicht, wie Artikel 130r EG-Vertrag dies vorsehe, den Schutz der Umwelt insgesamt, sondern nur eines Teiles davon gesichert.
39Selbst wenn das Fehlen eines Verbotes der Verwendung anderer Stoffe rechtswidrig sein sollte, kann es für sich allein nicht die Gültigkeit des Verbotes der Verwendung von HCFC beeinträchtigen.
40Bezüglich der Rüge, der GWP- und der ALT-Index der HCFC sei nicht berücksichtigt worden, ist von Belang, daß Artikel 130r Absatz 1 EG-Vertrag unter anderen Zielen der Umweltpolitik der Gemeinschaft die Erhaltung und den Schutz der Umwelt sowie die Verbesserung ihrer Qualität vorsieht.
41Wie der Gerichtshof im Urteil vom in der Rechtssache C-379/92 (Peralta, Sig. 1994, I-3453, Randnr. 57) entschieden hat, legt Artikel 130r EG-Vertrag nur die allgemeinen Ziele der Gemeinschaft im Umweltbereich fest. Gemäß Artikel 130s EG-Vertrag ist der Rat damit betraut, über das Tätigwerden zu beschließen. Überdies bestimmt Artikel 130t EG-Vertrag, daß die Schutzmaßnahmen, die aufgrund des Artikels 130s gemeinsam getroffen werden, die einzelnen Mitgliedstaaten nicht daran hindern, verstärkte Schutzmaßnahmen beizubehalten oder zu ergreifen, die mit dem EG-Vertrag vereinbar sind.
42Aus diesen Vorschriften ergibt sich nicht, daß der Gemeinschaftsgesetzgeber nach Artikel 130r Absatz 1 EG- Vertrag, wenn er Maßnahmen zur Erhaltung, zum Schutz und zur Verbesserung der Umwelt erläßt, die ein spezielles Umweltproblem behandeln sollen, stets gleichzeitig Maßnahmen erlassen müßte, die auf die Umwelt insgesamt abzielen.
43Daraus folgt, daß Artikel 130r Absatz 1 EG-Vertrag den Erlaß von Maßnahmen erlaubt, die nur bestimmte Aspekte der Umwelt betreffen, sofern diese Maßnahmen zur Erhaltung und zum Schutz der Umwelt sowie zur Verbesserung ihrer Qualität beitragen.
44Die Verordnung bezweckt nach ihrem Titel eine Regelung der Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen. Daß diese Verordnung nur diesen Aspekt der Erhaltung, des Schutzes und der Verbesserung der Umwelt erfaßt, kann daher nicht als unvereinbar mit der Zielsetzung des Artikels 130r Absatz 1 EG-Vertrag angesehen werden.
45Zweitens hat die Verordnung, indem sie die Verwendung von Halonen erlaube, die verglichen mit den HCFC einen viel höheren ODP-Index hätten und daher für das Ozon weitaus gefährlicher seien, nach Ansicht der Klägerin kein hohes Umweltschutzniveau gesichert, wie Artikel 130r Absatz 2 EG-Vertrag dies verlange.
46Die Verordnung sichert jedoch ein hohes Schutzniveau. Aus der vierten und der fünften Begründungserwägung ergibt sich nämlich, daß sie aufgrund der wissenschaftlichen Erkenntnisse und zur Erfüllung der Verpflichtungen der Gemeinschaft aus dem Wiener Übereinkommen und der zweiten Änderung des Montrealer Protokolls Maßnahmen bezweckt, um u. a. auf die Verwendung von HCFC einzuwirken. In der sechsten Begründungserwägung der Verordnung heißt es außerdem, daß es insbesondere aufgrund der wissenschaftlichen Erkenntnisse in bestimmten Fällen angebracht ist, strengere Kontrollmaßnahmen einzuführen als sie in der zweiten Änderung des Protokolls vorgesehen sind. Der Gemeinschaftsgesetzgeber hat dadurch, daß er in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung die Verwendung von HCFC verboten und damit eine Maßnahme getroffen hat, die über die Maßnahmen hinausgeht, die ihm aufgrund seiner internationalen Verpflichtungen obliegen, nicht gegen den in Artikel 130r Absatz 2 EG-Vertrag verankerten Grundsatz eines hohen Schutzniveaus verstoßen.
47Wenn schließlich die Umweltpolitik der Gemeinschaft nach Artikel 130r Absatz 2 EG-Vertrag auf ein hohes Schutzniveau abzielen muß, so doch nicht unbedingt auf das in technischer Hinsicht höchstmögliche. Denn wie in Randnummer 41 dieses Urteils bereits ausgeführt wurde, gestattet Artikel 130t EG-Vertrag den Mitgliedstaaten, verstärkte Schutzmaßnahmen beizubehalten oder zu ergreifen.
48Drittens ist die Klägerin der Ansicht, die Verordnung habe, da sie die Verwendung anderer Brandbekämpfungsmittel — darunter Fluorkohlenwasserstoffe und Perfluorkohlenstoffe — nicht verbiete, nicht die verfügbaren wissenschaftlichen und technischen Daten berücksichtigt, wie Artikel 130r Absatz 3 EG-Vertrag dies verlange, weil diese Stoffe, deren GWP- und deren ALT-Index sehr hoch seien, umweltschädlicher seien als HCFC, deren ODP-, GWP- und ALT-Index als annehmbar angesehen würden.
49Nach Artikel 130r Absatz 3 EG-Vertrag hat die Gemeinschaft bei der Erarbeitung ihrer Umweltpolitik u. a. die verfügbaren wissenschaftlichen und technischen Daten zu berücksichtigen. Die Verordnung erfüllt jedoch dieses Erfordernis.
50Neben der Berücksichtigung der in der vierten und der fünften Begründungserwägung erwähnten wissenschaftlichen Erkenntnisse weist die siebte Begründungserwägung der Verordnung darauf hin, daß „es [sich] empfiehlt ..., die zugelassenen Verwendungszwecke von ozonabbauenden Stoffen ... regelmäßig zu überprüfen“, und in der achten Begründungserwägung heißt es: „Die Entwicklung des Marktes für ozonabbauende Stoffe — insbesondere zur Sicherstellung eines ausreichenden Angebots für wichtige Verwendungszwecke — sowie der Stand der Entwicklung geeigneter Substitutionserzeugnisse müssen ständig verfolgt werden; ferner muß die Einfuhr ozonabbauender Stoffe, seien sie unbenutzt, zurückgewonnen oder aufgearbeitet, die zum zollrechtlich freien Verkehr in der Europäischen Gemeinschaft abgefertigt werden, auf ein Mindestmaß beschränkt werden.“
51Gerade im Hinblick auf die Berücksichtigung der verfügbaren wissenschaftlichen und technischen Daten kann die Kommission nach Artikel 5 Absatz 6 der Verordnung, der die Verwendung von HCFC betrifft, in der Liste der verbotenen Verwendungen unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts Einfügungen, Streichungen oder Änderungen vornehmen.
52Hinzu kommt, daß es, wie sich aus den Akten des Ausgangsverfahrens ergibt, beim Erlaß der Verordnung aus wissenschaftlicher Sicht für die Verwendung von HCFC Ersatzstoffe gab, die für die Ozonschicht weniger schädlich sind, wie Wasser, Pulver und Inertgase.
53Daher hat der Gemeinschaftsgesetzgeber beim Erlaß des Verbotes der Verwendung und infolgedessen des Inverkehrbringens von HCFC als Brandbekämpfungsmittel keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen. Damit ist die Rüge der Rechtswidrigkeit der Verordnung im Hinblick auf Artikel 130r EG-Vertrag zurückzuweisen.
54Die Klägerin ist außerdem der Ansicht, daß das Verbot der Verwendung und infolgedessen des Inverkehrbringens von HCFC als Brandbekämpfungsmittel im Hinblick auf den Schutz der Umwelt unverhältnismäßig sei.
55Nach ständiger Rechtsprechung entspricht eine Vorschrift des Gemeinschaftsrechts dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wenn die gewählten Mittel zur Erreichung des angestrebten Zweckes geeignet sind und sie das Maß des hierzu Erforderlichen nicht übersteigen (vgl. u. a. Urteil vom in der Rechtssache C-233/94, Deutschland/Parlament und Rat, Slg. 1997, I-2405, Randnr. 54).
56Das Mittel, das die Verordnung in Artikel 5 Absatz 1 einsetzt, d. h. das Verbot der Verwendung und infolgedessen des Inverkehrbringens von HCFC als Brandbekämpfungsmittel, war geeignet, den Zweck der Verordnung, nämlich den Schutz der Ozonschicht, zu erreichen. Da jedoch andere, für die Ozonschicht ebenfalls schädliche, wenn nicht noch schädlichere Stoffe — wie die Halone — als Brandbekämpfungsmittel erlaubt sind, ist zu prüfen, ob dieses Verbot nicht die Grenzen überschreitet, die sich aus der Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ergeben.
57Wie aus den Akten des Ausgangsverfahrens hervorgeht, weisen die Halone eine insbesondere zur Bekämpfung von Bränden in engen Räumen nicht zu ersetzende Löschkapazität bei extrem geringen toxischen Wirkungen auf, während für die Erzielung des gleichen Ergebnisses eine größere Menge HCFC mit größeren toxischen Auswirkungen erforderlich wäre.
58Da es für HCFC, wie in Randnummer 52 dieses Urteils ausgeführt wurde, wirksame Substitutionserzeugnisse wie Wasser, Pulver und Inertgase und für bestimmte wichtige Verwendungen, wie in Randnummer 57 ausgeführt, nicht zu ersetzende Substitutionserzeugnisse wie die Halone gibt, verstößt das Verbot der Verwendung von HCFC nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
59Es ergibt sich somit, daß die Prüfung des Artikels 5 Absatz 1 der Verordnung im Hinblick auf Artikel 130r EG- Vertrag nichts ergeben hat, was seine Gültigkeit in Frage stellen könnte.
Zur Vereinbarkeit von Artikel 5 der Verordnung mit Artikel 30 EG-Vertrag
60Das vorlegende Gericht befragt den Gerichtshof auch zur Gültigkeit des in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung aufgestellten Verbotes der Verwendung und des Inverkehrbringens von HCFC als Brandbekämpfungsmittel im Hinblick auf Artikel 30 EG-Vertrag.
61Nach ständiger Rechtsprechung gilt das Verbot von mengenmäßigen Beschränkungen sowie von Maßnahmen gleicher Wirkung nicht nur für nationale Maßnahmen, sondern auch für Maßnahmen der Gemeinschaftsorgane (vgl. insbesondere Urteil vom in der Rechtssache 15/83, Denkavit Nederland, Slg. 1984, 2171, Randnr. 15, und vom in der Rechtssache C-51/93, Meyhui, Slg. 1994, I-3879, Randnr. 11).
62Der Umweltschutz ist vom Gerichtshof bereits als eines der wesentlichen Ziele der Gemeinschaft bezeichnet worden (vgl. Urteil vom in der Rechtssache 240/83, Association de défense des brûleurs d'huiles usagées, Sig. 1985, 531, Randnr. 13). Im Urteil vom in der Rechtssache 302/86 (Kommission/Dänemark, Slg. 1988, 4607, Randnr. 9) hat der Gerichtshof festgestellt, daß der Umweltschutz ein zwingendes Erfordernis darstellt, das die Anwendung des Artikels 30 EG-Vertrag einschränken kann.
63Die Klägerin vertritt jedoch die Auffassung, daß auch im Hinblick auf Artikel 30 EG-Vertrag der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht gewahrt sei.
64Aus dem Zweck der Verordnung und den Randnummern 57 bis 59 dieses Urteils ergibt sich, daß ein zum Schutz der Ozonschicht angeordnetes Verbot der Verwendung und des Inverkehrbringens von HCFC nicht außer Verhältnis zum verfolgten Ziel steht.
65Daher ist zu antworten, daß die Prüfung der Frage nichts ergeben hat, was die Gültigkeit des Artikels 5 der Verordnung in Frage stellen könnte.
Zur Vereinbarkeit von Artikel 5 der Verordnung mit Artikel 86 EG-Vertrag
66Die Frage des vorlegenden Gerichts geht insoweit der Sache nach dahin, ob Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung durch das Verbot der Verwendung und des Inverkehrbringens von HCFC bewirkt, daß unter Verstoß gegen Artikel 86 EG-Vertrag dem Mißbrauch einer beherrschenden Stellung der Hersteller und Verkäufer anderer Stoffe als HCFC, die nach der Verordnung nicht verboten sind, Vorschub geleistet wird.
67Nach ständiger Rechtsprechung muß das nationale Gericht die Sach- und Rechtslage schildern, in der sich die von ihm aufgeworfenen Fragen stellen, oder zumindest die tatsächlichen Annahmen erläutern, auf denen diese Fragen beruhen; sonst ist eine sachdienliche Auslegung des Gemeinschaftsrechts nicht möglich (vgl. insbesondere Urteil vom in den Rechtssachen C-320/90 bis C-322/90, Telemarsicabruzzo u. a., Slg. 1993, I-393, Randnr. 6, und Beschluß vom in der Rechtssache C-157/92, Banchero, Slg. 1993, I-1085, Randnr. 4).
68Nach dem Urteil Telemarsicabruzzo u. a. und dem Beschluß Banchero (Randnrn. 7 und 5) gilt dies ganz besonders in bestimmten Bereichen, wie dem des Wettbewerbs, die durch komplexe tatsächliche und rechtliche Verhältnisse gekennzeichnet sind.
69Der Vorlagebeschluß entspricht diesen Anforderungen nicht.
70Er enthält nämlich weder die zur Abgrenzung des relevanten Marktes erforderlichen Angaben, noch erläutert er die Auswirkung des Verbotes des Inverkehrbringens von HCFC auf das Funktionieren dieses Marktes. Außerdem hat das vorlegende Gericht Artikel 86 EG-Vertrag nur angeführt, ohne die genauen Gründe anzugeben, deretwegen es im Hinblick auf den Sachverhalt, mit dem es befaßt ist, die Gültigkeit des Verbotes des Artikels 5 Absatz 1 der Verordnung bezweifelt.
71Daher sind die Angaben im Vorlagebeschluß zur Sach- und Rechtslage nicht hinreichend genau, um es dem Gerichtshof zu ermöglichen, das Gemeinschaftsrecht in sachdienlicher Weise auszulegen.
72Daher ist gemäß den Artikeln 92 und 103 § 1 der Verfahrensordnung festzustellen, daß dieser Teil der Vorlagefrage offensichtlich unzulässig ist.
Zur Vereinbarkeit von Artikel 5 der Verordnung mit Artikel 92 EG-Vertrag
73Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes sind nur solche Vorteile als Beihilfen im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag anzusehen, die unmittelbar oder mittelbar aus staatlichen Mitteln gewährt werden. Schon der Wortlaut dieser Bestimmung wie auch die in Artikel 93 EG-Vertrag enthaltenen Verfahrensvorschriften zeigen nämlich, daß die aus anderen als staatlichen Mitteln gewährten Vorteile nicht in den Anwendungsbereich der fraglichen Vorschriften fallen (vgl. Urteile vom in der Rechtssache 82/77, Van Tiggele, Slg. 1978, 25, Randnrn. 24 und 25, und vom in den Rechtssachen C-72/91 und C-73/91, Sloman Neptun, Slg. 1993, I-887, Randnr. 19).
74Sollte sich für die Halone produzierenden Unternehmen aus dem Verbot der Verwendung von HCFC im Brandbekämpfungssektor ein Vorteil ergeben, so flösse dieser aus einer Maßnahme des Gemeinschaftsgesetzgebers im Umweltbereich und nicht aus einer staatlichen Maßnahme; somit fände keine unmittelbare oder mittelbare Übertragung staatlicher Mittel an Halone produzierende Unternehmen statt. Daher fällt Artikel 5 der Verordnung nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 92 EG-Vertrag.
Zur Vereinbarkeit von Artikel 5 der Verordnung mit den Artikeln 3 und 5 EG-Vertrag
75Artikel 3 EG-Vertrag bestimmt die Gebiete und die Ziele, auf die sich die Tätigkeit der Gemeinschaft erstreckt, und enthält damit die allgemeinen Grundsätze des Gemeinsamen Marktes, die in Verbindung mit den sie jeweils konkretisierenden Kapiteln des EG-Vertrages Anwendung finden (vgl. Urteil vom in der Rechtssache 229/83, Leclerc u. a., Slg. 1985, 1, Randnr. 8).
76Die hier einschlägigen allgemeinen Ziele des Artikels 3, also „ein Binnenmarkt, der durch die Beseitigung der Hindernisse für den freien Warenverkehr ... gekennzeichnet ist“ (Buchstabe c), und „ein System, das den Wettbewerb innerhalb des Binnenmarktes vor Verfälschungen schützt“ (Buchstabe g), werden insbesondere durch die Artikel 30 ff. und 86 ff. EG-Vertrag konkretisiert. Oben ist aber bereits festgestellt worden, daß Artikel 5 der Verordnung mit Artikel 30 EG-Vertrag vereinbar ist und daß die Beantwortung der Frage seiner Vereinbarkeit mit Artikel 86 EG-Vertrag nicht möglich ist, weil der Vorlagebeschluß nicht die dafür erforderlichen Angaben enthält. Daher braucht die Frage nach der Vereinbarkeit von Artikel 5 der Verordnung mit Artikel 3 EG-Vertrag nicht beantwortet zu werden.
77Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes bestehen nach Artikel 5 EG-Vertrag im Verhältnis zwischen den Mitgliedstaaten und den Gemeinschaftsorganen gegenseitige Pflichten zur loyalen Zusammenarbeit (vgl. Beschluß vom in der Rechtssache C-2/88 Imm., Zwartveld u.a., Slg. 1990, I-3365, Randnr. 17, und Urteil vom in den Rechtssachen C-63/90 und C-67/90, Portugal und Spanien/Rat, Slg. 1992, I-5073, Randnr. 52). Folglich erfaßt diese Vorschrift eine Maßnahme des Gemeinschaftsgesetzgebers im Umweltbereich nicht, die für einzelne Unternehmen zu Vor- oder Nachteilen führen kann. Daher braucht die Frage nach der Vereinbarkeit von Artikel 5 der Verordnung mit Artikel 5 EG-Vertrag nicht beantwortet zu werden.
78Hiernach ist dem vorlegenden Gericht zu antworten, daß die Prüfung der Vorlagefrage nichts ergeben hat, was die Gültigkeit des Artikels 5 der Verordnung in Frage stellen könnte.
Kosten
79Die Auslagen der italienischen, der spanischen, der französischen und der österreichischen Regierung sowie des Rates und der Kommission, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Tenor
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
auf die ihm von der Pretura circondariale Avezzano mit Beschluß vom vorgelegte Frage für Recht erkannt:
Die Prüfung der vorgelegten Frage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit des Artikels 5 der Verordnung (EG) Nr. 3093/94 des Rates vom über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, in Frage stellen könnte.
Rodríguez Iglesias
Gulmann
Ragnemalm
Wathelet
Mancini
Moitinho de Almeida
Kapteyn
Edward
Jann
Sevón
Ioannou
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am .
Der Kanzler
R. Grass
Der Präsident
G. C. Rodríguez Iglesias
Zusatzinformationen
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Rechtssache | C-341/95 |
Celex-Nummer | 61995CJ0341 |
ECLI | ECLI:EU:C:1998:353 |
Datenquelle | EUR-Lex – https://eur-lex.europa.eu | Originaldokument (EUR-Lex) |
Fundstelle(n):
EAAAG-33465
*Verfahrenssprache: Italienisch.