H. Steenhorst-Neerings gegen Bestuur van de Bedrijfsvereniging voor Detailhandel, Ambachten en Huisvrouwen. Ersuchen um Vorabentscheidung: Raad van Beroep 's-Hertogenbosch - Niederlande. Gleichbehandlung von Männern und Frauen - Soziale Sicherheit - Einschränkung der Rückwirkung eines Antrags auf Gewährung einer Leistung - Übergang von einer Leistung bei Erwerbsunfähigkeit auf eine Leistung für Hinterbliebene.
Urteil des Gerichtshofes
[*]
In der Rechtssache C-338/91
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Raad van Beroep Herzogenbusch (Niederlande) in dem bei diesem Gericht anhängigen Rechtsstreit
H. Steenhorst-Neerings
gegen
Bestuur van de Bedrijfsvereniging voor Detailhandel, Ambachten en Huisvrouwen
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Artikels 4 Absatz 1 der Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit (ABl. 1979, L 6, S. 24)
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten O. Due, der Kammerpräsidenten G. F. Mancini, J. C. Moitinho de Almeida, M. Díez de Velasco und D. A. E. Edward, sowie der Richter R. Joliét, G. C. Rodríguez Iglesias, P. J. G. Kapteyn und J. L. Murray,
Generalanwalt: M. Darmon
Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat
unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen
des Bestuur van de Bedrijfsverenigung voor Detailhandel, Ambachten en Huisvrouwen, vertreten durch Rechtsanwalt E. H. Pijnacker Hordijk, Amsterdam,
der niederländischen Regierung, vertreten durch T. P. Hofstee, stellvertretender Generalsekretär im Außenministerium, als Bevollmächtigten,
der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Karen Banks und Ben Smulders, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte,
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen des Bestuur van de Bedrijfsvereniging voor Detailhandel, Ambachten en Huisvrouwen, der niederländischen Regierung, vertreten durch T. Heukels, stellvertretender Rechtsberater im Außenministerium, als Bevollmächtigten, und der Kommission in der Sitzung vom ,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom ,
folgendes
Urteil
1Der Raad van Beroep Herzogenbusch (Niederlande) hat mit Beschluß vom , beim Gerichtshof eingegangen am , gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag zwei Fragen nach der Auslegung des Artikels 4 Absatz 1 der Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit (ABl. 1979, L 6, S. 24) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen der niederländischen Staatsangehörigen H. Steenhorst-Neerings (Klägerin) und dem Bestuur van de Bedrijfsvereniging voor Detailhandel, Ambachten en Huisvrouwen (Direktion dei-Berufsgenossenschaft für Einzelhandel, Handwerker und Hausfrauen; Beklagte).
3In den Niederlanden bestand nach der Algemene Arbeidsongeschiktheidswet (Allgemeines Erwerbsunfähigkeitsgesetz; im folgenden: AAW) für Männer und für unverheiratete Frauen nach Ablauf des ersten Jahres der Erwerbsunfähigkeit ein Leistungsanspruch bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres.
4Die Wet invoering gelijke uitkeringsrechten voor mannen en vrouwen (Gesetz vom zur Einführung gleicher Leistungsansprüche für Männer und Frauen, Stb. 1979, 708) begründete diesen Anspruch auch für verheiratete Frauen mit Ausnahme derjenigen Frauen, deren Erwerbsunfähigkeit vor dem eingetreten war.
5Mit mehreren Urteilen vom entschied der Centrale Raad van Beroep, daß dieser Ausschluß eine mit Artikel 26 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte vom {Treaties Series, Bd. 999, S. 171) unvereinbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts darstelle, da sie nur für verheiratete Frauen gelte. Er folgerte daraus, daß auch verheiratete Frauen, deren Arbeitsunfähigkeit vor dem eingetreten war, seit dem , dem Tag des Inkrafttretens des Gesetzes vom , Anspruch auf eine Leistung aufgrund der AAW hätten.
6Gemäß Artikel 25 Absatz 2 AAW kann die Gewährung der Leistung wegen Erwerbsunfähigkeit frühestens ein Jahr vor dem Tag beginnen, an dem der Antrag gestellt wird oder die Leistung von Amts wegen zuerkannt wird, es sei denn, die zuständige Berufsgenossenschaft läßt in besonderen Fällen eine Ausnahme zu.
7Ferner bestimmt Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe b AAW:
„Die Gewährung der Leistung bei Erwerbsunfähigkeit wird eingestellt, wenn
...
eine Frau, der sie zuerkannt wurde, Anspruch auf eine Witwenrente oder eine befristete Leistung für Witwen nach der Algemene Weduwen- en Wezenwet erwirbt.“
8Die Algemene Weduwen-en Wezenwet (Allgemeines Witwen- und Waisengesetz, im folgenden: AAW) räumt der Witwe eines Versicherten unter bestimmten Voraussetzungen bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres einen Anspruch auf eine Witwenrente ein.
9Die am geborene Klägerin erhielt seit 1963 eine Invaliditätsrente nach der seinerzeit geltenden Invaliditeitswet (Invaliditätsgesetz). Nach den genannten Urteilen des Centrale Raad van Beroep vom stellte sie am bei der Beklagten einen Antrag auf Gewährung einer Leistung nach der AWW
10Mit Bescheid vom gewährte die Beklagte die beantragte Leistung auf der Grundlage einer Erwerbsunfähigkeit von 80 bis 100 % mit Wirkung vom , d. h. gemäß Artikel 25 Absatz 2 AWW dem ein Jahr vor Antragstellung liegenden Tag. Mit demselben Bescheid stellte sie die Gewährung dieser Leistung mit Wirkung vom mit der Begründung ein, daß die Klägerin von diesem Zeitpunkt an eine Witwenrente nach der AWW erhalte.
11Die Klägerin erhob beim Raad van Beroep Herzogenbusch Klage gegen diesen Bescheid; dieses Gericht ist der Auffassung, der Rechtsstreit werfe Fragen nach der Auslegung des Gemeinschaftsrechts auf, und hat beschlossen, dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
Verlangt das Gemeinschaftsrecht, daß vor dem erwerbsunfähig gewordenen verheirateten Frauen rückwirkend ab (dem Zeitpunkt, in dem die Frist für die Umsetzung der EWG-Richtlinie 79/7 abgelaufen war) eine Leistung nach der AWW zuerkannt wird, wenn diese Frauen aus Gründen, die im Vorlagebeschluß ausgeführt sind, erst nach dem (dem Zeitpunkt des Erlasses der die Gleichbehandlung von Männern und Frauen betreffenden Urteile des Centrale Raad van Beroep) einen Antrag Gewährung einer solchen Leistung gestellt haben?
Ist eine Bestimmung des nationalen Rechts wie Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe b AWW mit Artikel 4 Absatz 1 der EWG-Richtlinie 79/7 vereinbar, wenn diese nationale Bestimmung (frühestens ab ) zwar tatsächlich sowohl auf erwerbsunfähige Witwen als auch auf erwerbsunfähige Witwer angewandt wird, ihrem Wortlaut nach jedoch ausschließlich für erwerbsunfähige Witwen gilt?
12Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts, des Verfahrensablaufs und der beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.
Zur ersten Frage
13Die erste Frage des vorlegenden Gerichts geht dahin, ob eine nationale Rechtsvorschrift gegen Gemeinschaftsrecht verstößt, nach dem eine Leistung bei Erwerbsunfähigkeit frühestens von einem ein Jahr vor der Antragstellung liegenden Zeitpunkt an gewährt wird, wenn ein einzelner sich auf die Rechte beruft, die ihm aufgrund von Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 79/7 ab dem unmittelbar zustehen, und der betroffene Mitgliedstaat diese Bestimmung im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht ordnungsgemäß in sein innerstaatliches Recht umgesetzt hat.
14Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 79/7 verwehrt es einem Mitgliedstaat, nach dem , dem Tag, an dem die Frist für die Umsetzung der Richtlinie abgelaufen ist, Ungleichbehandlungen fortbestehen zu lassen, die darauf zurückzuführen sind, daß die Voraussetzungen für das Entstehen des Leistungsanspruchs vor diesem Datum galten (Urteil vom in der Rechtssache 80/87, Dik u. a., Sig. 1988, 1601). Solange die Richtlinie nicht durchgeführt ist, kann diese Bestimmung von einem einzelnen von diesem Zeitpunkt an mit dem Ziel in Anspruch genommen werden, die Anwendung aller mit der Richtlinie unvereinbaren innerstaatlichen Vorschriften auszuschließen (Urteil vom in der Rechtssache 71/85, Federatie Nederlandse Vakbeweging, Sig. 1986, 3855).
15Das Recht, eine Leistung bei Erwerbsunfähigkeit unter den gleichen Voraussetzungen wie Männer zu fordern, das die verheirateten Frauen aus der unmittelbaren Wirkung des Artikels 4 Absatz 1 der Richtlinie 79/7 herleiten, ist nach den durch die nationalen Vorschriften bestehenden Modalitäten auszuüben, sofern — wie sich aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes ergibt —, diese Modalitäten nicht ungünstiger sind als für gleichartige Klagen, die das innerstaatliche Recht betreffen, und nicht so ausgestaltet sind, daß sie die Ausübung der Rechte, die die Gemeinschaftsrechtsordnung einräumt, praktisch unmöglich machen (vgl. in diesem Sinne insbesondere das Urteil vom in der Rechtssache C-208/90, Emmott, Slg. 1991, I-4269, Randnr. 16).
16Die nationale Vorschrift, die die Rückwirkung eines Antrags auf Gewährung einer Leistung bei Erwerbsunfähigkeit begrenzt, erfüllt diese beiden Voraussetzungen.
17Die Kommission leitet aus dem Urteil Emmott (Randnrn. 21—23) ab, daß die Fristen, innerhalb deren die einzelnen ihre Rechte geltend machen müßten, ihnen erst dann entgegengehalten werden könnten, wenn ein Mitgliedstaat die Bestimmungen einer Richtlinie ordnungsgemäß umgesetzt habe; dies müsse auch für den vorliegenden Fall gelten.
18Dem ist nicht zu folgen.
19Zwar hat der Gerichtshof im Urteil Emmott entschieden, daß die einzelnen, solange eine Richtlinie nicht ordnungsgemäß in nationales Recht umgesetzt worden sei, nicht in der Lage seien, in vollem Umfang von ihren Rechten Kenntnis zu erlangen, und daß sich der säumige Mitgliedstaat daher bis zum Zeitpunkt dieser Umsetzung nicht auf die Verspätung einer Klage berufen könne, die ein einzelner zum Schutz der ihm durch diese Richtlinie verliehenen Rechte erhoben habe, so daß eine Klagefrist des nationalen Rechts erst zu diesem Zeitpunkt beginnen könne. Der dem Urteil Emmott zugrunde liegende Sachverhalt unterscheidet sich jedoch deutlich von dem des Ausgangsverfahrens.
20In der Rechtssache Emmott hatte die Klägerin nach dem Urteil des Gerichtshofes vom in der Rechtssache 286/85 (McDermott und Cotter, Slg. 1987, 1453) das Recht geltend gemacht, daß auf sie gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 79/7 vom an für Leistungen bei Invalidität die gleiche Regelung angewendet werde wie auf Männer, die sich in der gleichen Lage befinden. Die betroffenen nationalen Stellen hatten danach eine Entscheidung über diesen Antrag mit der Begründung abgelehnt, daß die Richtlinie 79/7 noch Gegenstand eines Rechtsstreits vor einem nationalen Gericht sei. Schließlich wurde der Klägerin, obwohl die Richtlinie 79/7 noch nicht ordnungsgemäß in innerstaatliches Recht umgesetzt worden war, entgegengehalten, die Frist für die Erhebung ihrer Klage auf Feststellung, daß die nationalen Stellen ihrem Antrag hätten stattgeben müssen, sei abgelaufen.
21Die innerstaatliche Rechtsvorschrift, die Gegenstand der vorliegenden Vorabentscheidungsfrage ist, beeinträchtigt anders als die Rechtsvorschrift, durch die die Klagefrist festgelegt wird, das Recht der einzelnen, sich vor einem nationalen Gericht gegenüber einem säumigen Mitgliedstaat auf die Richtlinie 79/7 zu berufen, als solches nicht. Sie beschränkt lediglich die Rückwirkung der gestellten Anträge auf Gewährung der in Rede stehenden Leistung.
22Sodann entspricht der sich aus dem Ablauf der Klagefristen ergebende Ausschluß des Klagerechts dem Ziel, zu vermeiden, daß die Rechtmäßigkeit von Verwaltungsentscheidungen auf unbestimmte Zeit in Frage gestellt wird. Aus dem Urteil Emmott ergibt sich aber, daß dieses Ziel nicht dem Schutz der Rechte vorgeht, die ein einzelner aus der unmittelbaren Wirkung der Bestimmungen einer Richtlinie herleitet, solange der säumige Staat, von dem diese Entscheidungen ausgehen, diese Bestimmungen in seiner innerstaatlichen Rechtsordnung nicht ordnungsgemäß umgesetzt hat.
23Die Vorschrift, die die Rückwirkung von Anträgen auf Gewährung einer Leistung bei Erwerbsunfähigkeit begrenzt, verfolgt aber ein ganz anderes Ziel als eine Vorschrift, die eine Ausschlußfrist für eine Klage bestimmt. Wie die niederländische Regierung und die Beklagte in ihren schriftlichen Erklärungen ausgeführt haben, entspricht eine solche Vorschrift, die sich auch in anderen niederländischen Sozialversicherungsgesetzen findet, den Erfordernissen einer ordnungsgemäßen Verwaltung, insbesondere was die Möglichkeit angeht, zu überprüfen, ob der Betroffene die Voraussetzungen für den Leistungsanspruch erfüllte, und den Grad der Erwerbsunfähigkeit festzusetzen, der sich im übrigen im Laufe der Zeit ändern kann. Sie entspricht auch der Notwendigkeit, das finanzielle Gleichgewicht eines Systems zu erhalten, in dem die Anträge, die von den Versicherten im Laufe eines Jahres eingereicht werden, grundsätzlich durch die während desselben Jahres erhobenen Beiträge gedeckt sein müssen.
24Auf die erste Frage ist daher zu antworten, daß die Anwendung einer nationalen Rechtsvorschrift, nach der eine Leistung bei Erwerbsunfähigkeit frühestens von einem ein Jahr vor der Antragstellung liegenden Zeitpunkt an gewährt werden kann, wenn ein einzelner sich auf die Rechte beruft, die ihm aufgrund von Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 79/7 vom an unmittelbar zustehen, und der betroffene Mitgliedstaat diese Bestimmung im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht ordnungsgemäß in sein innerstaatliches Recht umgesetzt hat, nicht gegen Gemeinschaftsrecht verstößt.
Zur zweiten Frage
25Nach ständiger Rechtsprechung ist es nicht Sache des Gerichtshofes, über die Vereinbarkeit einer nationalen Regelung mit dem Gemeinschaftsrecht zu entscheiden; er ist jedoch befugt, dem nationalen Gericht alle Hinweise zur Auslegung dieses Rechts zu geben, die es diesem ermöglichen, bei der Entscheidung des bei ihm anhängigen Verfahrens die Frage der Vereinbarkeit zu beurteilen (vgl. u. a. Urteil vom in der Rechtssache C-369/89, Piageme, Slg. 1991, I-2971, Randnr. 7).
26Die zweite Frage ist daher dahin zu verstehen, ob Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 79/7 es einem nationalen Gericht verwehrt, eine Rechtsvorschrift anzuwenden, die nur Frauen als Folge der Gewährung einer Witwenrente die Leistung bei Erwerbsunfähigkeit entzieht, sofern diese Vorschrift nach nationaler ständiger Rechtsprechung sowohl auf erwerbsunfähige Witwen als auch auf erwerbsunfähige Witwer angewandt wird.
27Die niederländische Regierung und die Beklagte tragen vor, die Richtlinie 79/7 gelte nach Artikel 3 Absatz 2 nicht für Regelungen betreffend Leistungen für Hinterbliebene; man müsse sich daher fragen, ob eine Vorschrift wie Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe b AWW, die das Zusammentreffen einer Leistung bei Erwerbsunfähigkeit mit einer Leistung für Hinterbliebene regele, in den Anwendungsbereich der Richtlinie falle.
28Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe b AAW betrifft die Entziehung einer Leistung bei Erwerbsunfähigkeit; auf derartige Leistungen findet die Richtlinie 79/7 nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Anwendung. Dem steht nicht entgegen, daß die Entziehung der Leistung als Folge der Gewährung einer Leistung erfolgt, die nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 79/7 fällt, im vorliegenden Fall einer Leistung für Hinterbliebene.
29Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 79/7 verbietet jede Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, was insbesondere die Bedingungen für den Zugang zu den gesetzlichen Systemen angeht, zu denen das System zum Schutz gegen das Risiko der Invalidität gehört.
30Nach dieser Bestimmung haben die Frauen das Recht, unter denselben Bedingungen eine Leistung bei Erwerbsunfähigkeit zu fordern.
31Eine nationale Regelung, die den Frauen das Recht vorenthält, eine Leistung zu beanspruchen, die Männer in der gleichen Lage weiterhin erhalten, stellt daher eine Diskriminierung im Sinne der Richtlinie 79/7 dar.
32Schließlich hat jeder Mitgliedstaat nach ständiger Rechtsprechung die Richtlinien in einer Weise durchzuführen, die den Erfordernissen der Rechtssicherheit voll entspricht und bei der die Bestimmungen der Richtlinien in zwingende nationale Vorschriften umgesetzt werden (vgl. Urteil vom in der Rechtssache 239/85, Kommission/Belgien, Slg. 1986, 3645, Randnr. 7).
33Daraus folgt, daß ein Mitgliedstaat eine Vorschrift, die nach ihrem Wortlaut zwischen Frauen und Männern im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 79/7 diskriminiert, nicht beibehalten darf.
34Wenn eine solche Vorschrift jedoch nach nationaler ständiger Rechtsprechung trotz ihres Wortlauts ohne Unterschied auf Frauen und auf Männer in der gleichen Lage angewandt wird, steht dem nichts entgegen, daß ein nationales Gericht in bei ihm anhängigen Verfahren diese Vorschrift im Rahmen einer solchen Rechtsprechung, die es ihm ermöglicht, die volle Wirksamkeit des Artikels 4 Absatz 1 der Richtlinie 79/7 zu gewährleisten, weiter anwendet, solange der Mitgliedstaat die zu ihrer vollständigen Umsetzung erforderlichen gesetzgeberischen Maßnahmen noch nicht erlassen hat.
35Auf die zweite Frage ist daher zu antworten, daß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie es einem nationalen Gericht nicht verwehrt, eine Rechtsvorschrift anzuwenden, die nur Frauen als Folge der Gewährung einer Witwenrente eine Leistung bei Erwerbsunfähigkeit entzieht, sofern diese Vorschrift nach nationaler ständiger Rechtsprechung sowohl auf erwerbsunfähige Witwen als auch auf erwerbsunfähige Witwer angewendet wird.
Kosten
36Die Auslagen der niederländischen Regierung und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Tenor
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
auf die ihm vom Raad van Beroep te 's-Hertogenbusch (Niederlande) mit Beschluß vom vorgelegten Fragen für Recht erkannt:
Die Anwendung einer nationalen Rechtsvorschrift, nach der eine Leistung bei Erwerbsunfähigkeit frühestens von einem ein Jahr vor der Antragstellung liegenden Zeitpunkt an gewährt werden kann, wenn ein einzelner sich auf die Rechte beruft, die ihm aufgrund von Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit vom an unmittelbar zustehen, und der betroffene Mitgliedstaat diese Bestimmung im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht ordnungsgemäß in seiner innerstaatlichen Rechtsordnung umgesetzt hat, verstößt nicht gegen Gemeinschaftsrecht.
Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 79/7 verwehrt es einem nationalen Gericht nicht, eine Rechtsvorschrift anzuwenden, die nur Frauen als Folge der Gewährung einer Witwenrente eine Leistung bei Erwerbsunfähigkeit entzieht, sofern diese Vorschrift nach nationaler ständiger Rechtsprechung sowohl auf erwerbsunfähige Witwen als auch auf erwerbsunfähige Witwer angewendet wird.
Due
Mancini
Moitinho de Almeida
Díez de Velasco
Edward
Joliét
Rodríguez Iglesias
Kapteyn
Murray
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am .
Der Kanzler
J.-G. Giraud
Der Präsident
O. Due
Zusatzinformationen
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Rechtssache | C-338/91 |
Celex-Nummer | 61991CJ0338 |
ECLI | ECLI:EU:C:1993:857 |
Datenquelle | EUR-Lex – https://eur-lex.europa.eu | Originaldokument (EUR-Lex) |
Fundstelle(n):
ZAAAG-33419
*Verahrenssprache: Niederländisch.