DaimlerChrysler AG gegen Land Baden-Württemberg. Ersuchen um Vorabentscheidung: Bundesverwaltungsgericht - Deutschland. Umwelt - Abfälle - Verordnung (EWG) Nr. 259/93 über die Verbringung von Abfällen - Voraussetzungen für Verbote oder Beschränkungen der Ausfuhr von Abfällen - Nationale Regelung, die die Pflicht vorsieht, die Abfälle einer bestimmten Stelle anzudienen.
Urteil des Gerichtshofes
[*]
In der Rechtssache C-324/99
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom deutschen Bundesverwaltungsgericht in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit
DaimlerChrysler AG
gegen
Land B aden-Württemberg
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates vom zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 30, S. 1)
erlässt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten G. C. Rodríguez Iglesias, der Kammerpräsidentin N. Colneric sowie der Richter C. Gulmann, D. A. O. Edward, A. La Pergola (Berichterstatter), L. Sevón, M. Wathelet, R. Schintgen, V. Skouris, J. N. Cunha Rodrigues und C. W. A. Timmermans,
Generalanwalt: P. Léger
Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat
unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen
der DaimlerChrysler AG, vertreten durch Rechtsanwalt L. Giesberts,
des Landes Baden-Württemberg, vertreten durch Rechtsanwalt C. Weidemann,
der deutschen Regierung, vertreten durch W.-D. Plessing und B. Muttelsee-Schön als Bevollmächtigte,
der dänischen Regierung, vertreten durch J. Molde als Bevollmächtigten,
der niederländischen Regierung, vertreten durch M. A. Fierstra als Bevollmächtigten,
der österreichischen Regierung, vertreten durch C. Stix-Hackl als Bevollmächtigte,
der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch J. E. Collins als Bevollmächtigten im Beistand von D. Wyatt, QC,
der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch G. zur Hausen als Bevollmächtigten,
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der DaimlerChrysler AG, des Landes Baden-Württemberg, der Regierung des Vereinigten Königreichs und der Kommission in der Sitzung vom ,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom ,
folgendes
Urteil
1Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom , beim Gerichtshof eingegangen am , gemäß Artikel 234 EG vier Fragen nach der Auslegung der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates vom zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 30, S. 1) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen der DaimlerChrysler AG (im Folgenden: Antragstellerin) und dem Land Baden-Württemberg über die Rechtmäßigkeit einer Verordnung der Landesregierung und des Ministeriums für Umwelt und Verkehr des Landes Baden-Württemberg, die die Pflicht vorsieht, bestimmte Abfälle zur Beseitigung einer bestimmten Stelle anzudienen.
Rechtlicher Rahmen
Gemeinschaftsrecht
3Die Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom über Abfälle (ABl. L 194, S. 47) in der Fassung der Richtlinie 91/156/EWG des Rates vom (ABl. L 78, S. 32, im Folgenden: Richtlinie) soll die nationalen Rechtsvorschriften über die Abfallbeseitigung harmonisieren.
4In den Artikeln 3, 4 und 5 der Richtlinie werden folgende Ziele festgelegt: zunächst die Verhütung, die Verringerung, die Verwertung und die Nutzung von Abfällen, dann der Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt beim Umgang sowohl mit den zur Beseitigung als auch mit den zur Verwertung bestimmten Abfällen und schließlich die Errichtung eines integrierten Netzes von Abfallbeseitigungsanlagen auf Gemeinschaftsebene und, wenn möglich, auf nationaler Ebene.
5Artikel 5 der Richtlinie lautet:
Die Mitgliedstaaten treffen— in Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten, wenn sich dies als notwendig oder zweckmäßig erweist — Maßnahmen, um ein integriertes und angemessenes Netz von Beseitigungsanlagen zu errichten, die den derzeit modernsten, keine übermäßig hohen Kosten verursachenden Technologien Rechnung tragen. Dieses Netz muss es der Gemeinschaft insgesamt erlauben, die Entsorgungsautarkie zu erreichen, und es jedem einzelnen Mitgliedstaat ermöglichen, diese Autarkie anzustreben, wobei die geographischen Gegebenheiten oder der Bedarf an besonderen Anlagen für bestimmte Abfallarten berücksichtigt werden.
Dieses Netz muss es darüber hinaus gestatten, dass die Abfälle in einer der am nächsten gelegenen geeigneten Entsorgungsanlagen unter Einsatz von Methoden und Technologien beseitigt werden, die am geeignetsten sind, um ein hohes Niveau des Gesundheits- und Umweltschutzes zu gewährleisten.“
6Die Verordnung Nr. 259/93 regelt u. a. die Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen zwischen Mitgliedstaaten.
7Titel II der Verordnung Nr. 259/93 — Verbringung von Abfällen zwischen Mitgliedstaaten — umfasst einen Abschnitt A über das Verfahren für die Verbringung von zur Beseitigung bestimmten Abfällen.
8Gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung Nr. 259/93, der zu dem Abschnitt A gehört, müssen sich die Einwände und Auflagen, die die zuständigen Behörden am Bestimmungsort, am Versandort und die für die Durchfuhr zuständigen Behörden nach den Buchstaben a und b gegenüber einer Verbringung von Abfällen formulieren können, auf Absatz 3 dieser Bestimmung stützen.
9Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung Nr. 259/93 bestimmt:
„Um das Prinzip der Nähe, den Vorrang für die Verwertung und den Grundsatz der Entsorgungsautarkie auf gemeinschaftlicher und einzelstaatlicher Ebene gemäß der Richtlinie 75/442/EWG zur Anwendung zu bringen, können die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Vertrag Maßnahmen ergreifen, um die Verbringung von Abfällen allgemein oder teilweise zu verbieten oder um gegen jede Verbringung Einwand zu erheben. Diese Maßnahmen werden unverzüglich der Kommission mitgeteilt, die die anderen Mitgliedstaaten unterrichtet.“
Nationales Recht
10Nach § 9 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen und die Behandlung von Altlasten in Baden-Württemberg (Landesabfallgesetz — LAbfG) in der Fassung vom (GBl. S. 617), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom (GBl. S. 422), schafft das Land Baden-Württemberg zusammen mit den Erzeugern und Besitzern zentrale Einrichtungen zur Entsorgung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen zur Beseitigung.
11Gemäß § 9 Absatz 2 Satz 2 LAbfG kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Erzeuger und Besitzer besonders überwachungsbedürftiger Abfälle zur Beseitigung diese den Trägern der zentralen Einrichtungen oder der nach § 28a Absatz 1 LAbfG bestimmten Sonderabfallagentur anzudienen haben.
12Nach § 9 Absatz 2 Satz 3 LAbfG werden Abfälle, die die Träger der zentralen Einrichtungen nicht in diesen Einrichtungen entsorgen können, der vom Erzeuger oder Besitzer vorgeschlagenen Abfallentsorgungsanlage zugewiesen.
13Die Verordnung der Landesregierung und des Ministeriums für Umwelt und Verkehr des Landes Baden-Württemberg über die Entsorgung besonders überwachungsbedürftiger Abfälle und die Sonderabfallagentur vom (Sonderabfallverordnung — SAbfVO) (GBl. S. 586), geändert durch die Verordnung vom (GBl. S. 73), wurde auf der Grundlage von § 9 Absatz 2 Satz 2 LAbfG erlassen.
14Nach § 1 Absatz 1 SAbfVO ist Träger der zentralen Einrichtungen zur Entsorgung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen zur Beseitigung die im Jahr 1973 gegründete, im Wesentlichen vom Land Baden-Württemberg gehaltene SBW Sonderabfallentsorgung Baden-Württemberg GmbH (im Folgenden: SBW).
15Nach § 1 Absatz 2 SAbfVO sind zentrale Einrichtungen für die zur Deponierung vorgesehenen Abfälle die Sonderabfalldeponie Billigheim (Deutschland) und für die zur Verbrennung vorgesehenen Abfälle die Sonderverbrennungsanlage der Abfall-Verwertungsgesellschaft mbH (im Folgenden: AVG) in Hamburg (Deutschland) „im Rahmen der bestehenden Lieferverpflichtungen“.
16Nach § 3 Absatz 1 Satz 1 SAbfVO haben Erzeuger und Besitzer von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen zur Beseitigung, die in Baden-Württemberg erzeugt worden sind oder dort behandelt, gelagert oder abgelagert werden sollen, diese Abfälle der Sonderabfallagentur Baden-Württemberg GmbH anzudienen, die sie sodann nach Maßgabe des § 4 SAbfVO einer Entsorgungsanlage zuweist. § 3 Absatz 1 Satz 2 SAbfVO sieht jedoch Ausnahmen von dieser Pflicht vor, u. a. wenn die Abfallmengen bestimmte Schwellen nicht überschreiten oder wenn die Abfälle unter bestimmten Voraussetzungen in betriebseigenen Anlagen der Erzeuger oder Besitzer der Abfälle entsorgt werden.
17§ 4 Absatz 1 SAbfVO bestimmt:
„Die Sonderabfallagentur weist die angedienten Abfälle der SBW Sonderabfallentsorgung Baden-Württemberg GmbH zur Entsorgung in den zentralen Einrichtungen nach § 1 Abs. 2 zu, soweit die Abfälle in diesen Einrichtungen entsorgt werden können und im Fall der Sonderverbrennungsanlage der Abfall-Verwertungsgesellschaft mbH in Hamburg die Lieferverpflichtung in Höhe von jährlich 20000 t zu erfüllen ist. Diese entsorgt die nach Satz 1 zugewiesenen Abfälle in den zentralen Einrichtungen.“
18Angediente Abfälle, die nicht einer der beiden in Randnummer 15 genannten zentralen Einrichtungen zugewiesen werden, weist die Sonderabfallagentur gemäß § 4 Absatz 3 SAbfVO der vom Erzeuger oder Besitzer vorgeschlagenen Anlage zu, soweit die Abfälle entsprechend dem deutschen Umweltrecht entsorgt werden sollen.
19Die in § 1 Absatz 2 und § 4 Absatz 1 SAbfVO angesprochene Lieferverpflichtung in Höhe von jährlich 20000 t für die Sonderverbrennungsanlage in Hamburg ergibt sich aus einem am zwischen der SBW und der AVG geschlossenen Vertrag.
20Nach der Präambel dieses für einen Zeitraum von 15 Jahren geschlossenen Vertrages stellt das Land Hamburg dem Land Baden-Württemberg einen Teil seiner Kapazitäten für die Verbrennung der von der SBW angedienten Sonderabfälle gegen ein Entgelt von 1200 DM pro angelieferter Tonne Abfall zur Verfügung. Die Verbrennung wird in der Abfallverbrennungsanlage der AVG vorgenommen.
21In dem Vertrag ist der SBW die Anlieferung einer Höchstmenge von 30000 t jährlich an die AVG eingeräumt. Die SBW garantiert außerdem die Anlieferung einer jährlichen Mindestmenge von 20000 t an die AVG und die Zahlung des der Entsorgung dieser Menge entsprechenden Preises, auch wenn die tatsächlich gelieferten Mengen darunter liegen. Für die eventuellen Ausfallzahlungen der SBW hat das Land Baden-Württemberg eine auf den Höchstbetrag von 180 Millionen DM begrenzte Garantieerklärung abgegeben.
Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
22Die Antragstellerin leitete am beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Deutschland) ein Normenkontrollverfahren ein und beantragte, die Sonderabfallverordnung für nichtig zu erklären.
23Die Antragstellerin ist der Ansicht, sie sei durch die Andienungspflicht für eine in Hamburg gelegene Abfallverbrennungsanlage beschwert, weil sie an einer kostengünstigeren Verbrennung der in ihren baden-württembergischen Betriebsstätten erzeugten Abfälle im Ausland, insbesondere in Belgien, gehindert werde. Die Zuführung der Abfälle in die Anlage in Hamburg, also über Entfernungen, die in der Regel zwischen 600 und 800 km lägen, verursache ihr jährliche Mehrkosten von 2,2 Millionen DM.
24Zur Begründung ihres Antrags machte die Antragstellerin insbesondere geltend, dass die in der Sonderabfallverordnung vorgesehene Andienungspflicht für die Abfallverbrennungsanlage der AVG eine Ausfuhrbeschränkung begründe, die nach Artikel 34 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 29 EG) untersagt sei und gegen die Richtlinie und die Verordnung verstoße.
25Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg wies den Normenkontrollantrag mit Beschluss vom als unbegründet ab. Das Bundesverwaltungsgericht ließ auf die Beschwerde der Antragstellerin durch Beschluss vom deren Revision zu.
26In dem Vorlagebeschluss vertritt das Bundesverwaltungsgericht die Ansicht, dass die Sonderabfallverordnung nicht gegen nationales Recht verstoße. Hinsichtlich der Vereinbarkeit der Sonderabfallverordnung mit dem Gemeinschaftsrecht stellt es fest, dass die Einführung einer Pflicht für die Erzeuger und Besitzer zur Beseitigung bestimmter Abfälle, diese der Sonderabfallagentur anzudienen, als Ausfuhrverbot für Abfälle anzusehen sei, das mit Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung Nr. 259/93 vereinbar sei.
27Da es jedoch Zweifel an anderen Aspekten der Vereinbarkeit der Sonderabfallverordnung mit dem Gemeinschaftsrecht hat, hat das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Ist die Formulierung „im Einklang mit dem Vertrag“ in Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 so zu verstehen, dass bei einem durch das Prinzip der Nähe, den Vorrang für die Verwertung und den Grundsatz der Entsorgungsautarkie gerechtfertigten allgemeinen Ausfuhrverbot für besonders überwachungsbedürftige Abfälle zur Beseitigung zusätzlich geprüft werden muss, ob das Ausfuhrverbot mit primärem Unionsrecht, insbesondere mit dem Verbot von mengenmäßigen Handelsbeschränkungen zwischen den Mitgliedstaaten nach Maßgabe der Artikel 28 ff. EG vereinbar ist?
Genügt, wenn diese Frage zu bejahen ist, bei einem gesetzlich angeordneten und mengenmäßig beschränkten Ausfuhrverbot eine auf die gesetzliche Regelung als solche bezogene Prüfung, oder ist diese in jedem Einzelfall vorzunehmen, in dem unter Anwendung der gesetzlichen Regelung eine beabsichtigte Ausfuhr verboten wird? Darf in diesem Rahmen durch Andienungspflichten für eine inländische Anlage ein Ausfuhrverbot für besonders überwachungsbedürftige Abfälle zur Beseitigung auf einen Zeitraum von 15 Jahren „festgeschrieben“ werden, wenn zum Zeitpunkt der Begründung der Andienungspflichten die angestrebte Entsorgungssicherheit nur durch eine entsprechend lange vertragliche Bindung an den Betreiber dieser Anlage erreicht werden konnte?
Erlaubt Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 den Mitgliedstaaten eine Regelung, die im Rahmen von Andienungspflichten die Verbringung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen zur Beseitigung in andere Mitgliedstaaten von der Voraussetzung abhängig macht, dass die beabsichtigte Beseitigung den umweltrechtlichen Anforderungen des Versandstaates entspricht?
Ist es mit den Regelungen der Artikel 3 ff. der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 vereinbar, wenn ein Mitgliedstaat für die beabsichtigte grenzüberschreitende Verbringung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen zur Beseitigung dem Notifizierungsverfahren ein eigenständiges Verfahren über die Andienung und Zuweisung dieser Abfälle vorschaltet?
28Zunächst ist mit der Kommission festzustellen, dass das nationale Gericht sich in seinen Fragen auf die Beseitigung von „besonders überwachungsbedürftigen“ Abfällen bezieht, während die Verordnung Nr. 259/93 bei der Festlegung des Verfahrens für die Verbringung von zur Beseitigung bestimmten Abfällen zwischen Mitgliedstaaten in Titel II Abschnitt A nicht nach der Art der betroffenen Abfälle unterscheidet. Daher gilt die Antwort auf diese Fragen unterschiedslos für alle Verbringungen von zur Beseitigung bestimmten Abfällen, die von der Verordnung Nr. 259/93 erfasst werden, ohne dass es darauf ankäme, ob es sich um besonders überwachungsbedürftige Abfälle handelt.
Zur ersten Frage
29Vorab ist anzumerken, dass § 3 Absatz 1 Satz 1 SAbfVO, der die Pflicht einführt, die zur Beseitigung bestimmten Abfälle einer bestimmten lokalen Stelle anzudienen, auf der Grundlage des Artikels 4 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung Nr. 259/93 erlassen wurde, der es den Mitgliedstaaten gestattet, unter bestimmten Voraussetzungen allgemeine Maßnahmen zur Beschränkung der Verbringung von Abfällen zwischen den Mitgliedstaaten zu ergreifen, und dass diese nationale Vorschrift nach Ansicht des vorlegenden Gerichts mit der genannten Bestimmung der Verordnung Nr. 259/93 vereinbar ist.
30Außerdem stellt das nationale Gericht die Gültigkeit des Artikels 4 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung Nr. 259/93 im Hinblick auf die Artikel 30 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 28 EG), 34 EG-Vertrag und 36 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 30 EG) nicht in Frage.
31Vor diesem Hintergrund geht die erste Frage des vorlegenden Gerichts dahin, ob bei einer nach Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung Nr. 259/93 durch das Prinzip der Nähe, den Vorrang für die Verwertung und den Grundsatz der Entsorgungsautarkie gerechtfertigten nationalen Maßnahme, die die Ausfuhr von zur Beseitigung bestimmten Abfällen allgemein verbietet, angesichts der Verwendung der Formulierung „im Einklang mit dem Vertrag“ in dieser Bestimmung darüber hinaus eigens geprüft werden muss, ob diese nationale Maßnahme mit den Artikeln 34 und 36 EG-Vertrag vereinbar ist.
32Hierzu ist von Belang, dass alle nationalen Maßnahmen in einem Bereich, für den auf Gemeinschaftsebene eine harmonisierte Regelung geschaffen worden ist, anhand dieser Harmonisierungsmaßnahme und nicht anhand der Artikel 30, 34 und 36 EG-Vertrag zu beurteilen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom in der Rechtssache C-37/92, Vanacker und Lesage, Slg. 1993, I-4947, Randnr. 9).
33Die Verordnung Nr. 259/93 hat die Richtlinie 84/631/EWG des Rates vom über die Überwachung und Kontrolle — in der Gemeinschaft — der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle (ABl. L 326, S. 31) aufgehoben und ersetzt, mit der— wie der Gerichtshof festgestellt hat — eine umfassende Regelung geschaffen worden war, die insbesondere die grenzüberschreitende Verbringung gefährlicher Abfälle zum Zwecke ihrer Beseitigung in konkret bezeichneten Einrichtungen erfasste und auf der Verpflichtung zu vorheriger, detaillierter Notifizierung durch den Besitzer der Abfälle beruhte (Urteile vom in der Rechtssache C-2/90, Kommission/Belgien, Slg. 1992, I-4431, Randnr. 20, und vom in der Rechtssache C-422/92, Kommission/Deutschland, Slg. 1995, I-1097, Randnr. 32).
34Die Verordnung Nr. 259/93 geht auf einen von der Kommission am vorgelegten Vorschlag für eine Verordnung (EWG) 90/C 289/05 des Rates zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Gemeinschaft (ABl. C 289, S. 9) zurück. Der Begründung dieses Vorschlags ist zu entnehmen, dass für die Änderung der Gemeinschaftsvorschriften über die Abfallverbringung die Form der Verordnung gewählt wurde, um eine gleichzeitige und übereinstimmende Anwendung dieser Rechtsvorschriften in allen Mitgliedstaaten sicherzustellen.
35Zudem wurde die Verordnung Nr. 259/93 nach ihren ersten vier Begründungserwägungen erlassen, um die Richtlinie 84/631 durch eine Verordnung zu ersetzen, und zwar wegen der Verpflichtungen, die die Gemeinschaft im Rahmen mehrerer völkerrechtlicher Übereinkommen, insbesondere des Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung, das am in Basel (Schweiz) unterzeichnet und mit Beschluss 93/98/EWG des Rates vom (ABl. L 39, S. 1) im Namen der Gemeinschaft genehmigt wurde, eingegangen war.
36Gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung Nr. 259/93 gilt diese, vorbehaltlich der in den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels vorgesehenen Ausnahmen, für die Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Gemeinschaft.
37Titel II der Verordnung Nr. 259/93 betrifft die Verbringung von Abfällen zwischen Mitgliedstaaten und unterscheidet zwischen den zur Beseitigung bestimmten Abfällen (Abschnitt A Artikel 3 bis 5) und den zur Verwertung bestimmten Abfällen (Abschnitt B Artikel 6 bis 11). Wie aus der neunten Begründungserwägung dieser Verordnung hervorgeht, wird durch diesen Titel ein System der vorherigen Notifizierung der Verbringung von Abfällen an die zuständigen Behörden geschaffen, damit diese angemessen insbesondere über Art, Beförderung und Beseitigung oder Verwertung der Abfälle informiert sind und alle für den Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt erforderlichen Maßnahmen treffen können; hierzu gehört auch die Möglichkeit, mit Gründen zu versehende Einwände gegen die Abfallverbringung zu erheben.
38Artikel 13 der Verordnung Nr. 259/93, der deren Titel III darstellt, betrifft die Verbringung von Abfällen innerhalb der Mitgliedstaaten. Nach der fünften Begründungserwägung dieser Verordnung fallen die Überwachung und Kontrolle dieser Verbringung unter die Verantwortung der Mitgliedstaaten. Bei den von ihnen hierfür geschaffenen einzelstaatlichen Regelungen sollte jedoch der erforderlichen Kohärenz zwischen diesen Regelungen und der gemeinschaftlichen Regelung nach der Verordnung Nr. 259/93 Rechnung getragen werden (Artikel 13 Absatz 2). Die Mitgliedstaaten können in ihrem Zuständigkeitsbereich auch die in dieser Verordnung für die Verbringung zwischen Mitgliedstaaten vorgesehene Regelung anwenden (Artikel 13 Absatz 4).
39In den Titeln IV, V und VI der Verordnung Nr. 259/93 sind die Ausfuhr von Abfällen aus der Gemeinschaft, die Einfuhr von Abfällen in die Gemeinschaft sowie die Durchfuhr von Abfällen von außerhalb der Gemeinschaft durch die Gemeinschaft zur Beseitigung oder Verwertung außerhalb der Gemeinschaft geregelt.
40Titel VII der Verordnung Nr. 259/93 — Gemeinsame Bestimmungen — sieht u. a. vor, wann eine Verbringung von Abfällen als illegale Verbringung gilt und welche Maßnahmen in einem solchen Fall zu ergreifen sind (Artikel 26).
41Auf eine Nichtigkeitsklage gegen die Verordnung Nr. 259/93 hat der Gerichtshof entschieden, dass diese Verordnung die Voraussetzungen festlegt, von denen die Verbringung von Abfällen zwischen Mitgliedstaaten abhängt, und die Verfahren vorschreibt, die bei ihrer Genehmigung angewandt werden müssen, und dass alle diese Voraussetzungen und Verfahren in dem Bestreben, den Schutz der Umwelt sicherzustellen, und unter Berücksichtigung von Zielen der Umweltpolitik wie der Prinzipien der Nähe, des Vorrangs für die Verwertung und der Entsorgungsautarkie auf gemeinschaftlicher und einzelstaatlicher Ebene geschaffen worden sind (Urteil vom in der Rechtssache C-187/93, Parlament/Rat, Slg. 1994, I-2857, Randnrn. 21 und 22). Der Gerichtshof hat im Rahmen der Beurteilung, ob die Verordnung Nr. 259/93 auf der Rechtsgrundlage von Artikel 130s EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 175 EG) erlassen werden durfte, ferner festgestellt, dass die Verordnung ein harmonisiertes System von Verfahren bereitstellen soll, mit denen der Umlauf der Abfälle begrenzt werden kann, um den Schutz der Umwelt sicherzustellen (Urteil Parlament/Rat, Randnr. 26).
42Somit ergibt sich aus dem Kontext, in dem die Verordnung Nr. 259/93 erlassen wurde, aus ihrer Rechtsnatur, aus den mit ihr verfolgten Zielen und aus ihrem Inhalt, dass mit ihr auf Gemeinschaftsebene eine harmonisierte Regelung für die Verbringung von Abfällen geschaffen worden ist, um den Schutz der Umwelt sicherzustellen.
43Folglich sind alle nationalen Maßnahmen zur Verbringung von Abfällen anhand dieser Verordnung und nicht anhand der Artikel 30, 34 und 36 EG-Vertrag zu beurteilen.
44Vor diesem Hintergrund kann die Verwendung der Formulierung „im Einklang mit dem Vertrag“ in Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung Nr. 259/93 nicht bedeuten, dass bei einer nationalen Maßnahme, die den Anforderungen dieser Bestimmung genügt, darüber hinaus eigens geprüft werden müsste, ob sie mit den Artikeln 30, 34 und 36 EG-Vertrag vereinbar ist.
45Die Formulierung „im Einklang mit dem Vertrag“ bedeutet auch nicht, dass alle in Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung Nr. 259/93 genannten nationalen Maßnahmen, die die Verbringung von Abfällen beschränken, allein deshalb ohne weiteres als mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar gelten müssen, weil sie einen oder mehrere der in dieser Bestimmung genannten Grundsätze zur Anwendung bringen sollen. Diese Formulierung ist vielmehr dahin auszulegen, dass diese nationalen Maßnahmen über ihre Vereinbarkeit mit der Verordnung Nr. 259/93 hinaus auch die Regeln oder allgemeinen Grundsätze des EG-Vertrags beachten müssen, die die im Bereich der Abfallverbringung erlassenen Vorschriften nicht unmittelbar betreffen.
46Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass bei einer nach Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung Nr. 259/93 durch das Prinzip der Nähe, den Vorrang für die Verwertung und den Grundsatz der Entsorgungsautarkie gerechtfertigten nationalen Maßnahme, die die Ausfuhr von zur Beseitigung bestimmten Abfällen allgemein verbietet, nicht darüber hinaus gesondert geprüft werden muss, ob diese nationale Maßnahme mit den Artikeln 34 und 36 EG-Vertrag vereinbar ist.
Zur zweiten Frage
47Da die zweite Frage vom vorlegenden Gericht nur für den Fall einer Bejahung der ersten Frage gestellt worden ist, erübrigt sich ihre Beantwortung.
Zur dritten Frage
48Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob nach Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung Nr. 259/93 ein Mitgliedstaat mit einer Regelung, nach der die Pflicht besteht, die zur Beseitigung bestimmten Abfälle einer bestimmten Stelle anzudienen, vorsehen darf, dass die Verbringung von Abfällen, die nicht einer dieser Stelle unterstehenden zentralen Einrichtung zugewiesen werden, in Entsorgungsanlagen in anderen Mitgliedstaaten nur unter der Voraussetzung erlaubt ist, dass die beabsichtigte Beseitigung den Anforderungen des Umweltrechts dieses Staates entspricht.
49Hierzu ist festzustellen, dass sich nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung Nr. 259/93 die Einwände gegen die Verbringung von Abfällen auf Absatz 3 dieser Bestimmung stützen müssen.
50Die Fälle, in denen die Mitgliedstaaten gegen eine Verbringung von zur Beseitigung bestimmten Abfällen zwischen Mitgliedstaaten Einwände erheben können, sind also in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung Nr. 259/93 abschließend aufgeführt.
51Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung Nr. 259/93 betrifft die Fälle, in denen die Mitgliedstaaten Maßnahmen ergreifen können, um die Verbringung von Abfällen zur Beseitigung allgemein oder teilweise zu verbieten oder um gegen jede Verbringung Einwand zu erheben. Artikel 4 Absatz 3 Buchstaben b und c dieser Verordnung betrifft die Fälle, in denen die Mitgliedstaaten gegen eine bestimmte Verbringung von Abfällen Einwände erheben können.
52Die im Ausgangsverfahren streitige nationale Regelung, auf die sich die dritte Frage bezieht, schafft ein System, durch das die Ausfuhr von Abfällen — vorbehaltlich bestimmter Ausnahmen — grundsätzlich verboten wird. Eine erste Kategorie von Ausnahmen besteht darin, die Erzeuger und Besitzer von Abfällen in bestimmten Fällen — insbesondere dann, wenn die fraglichen Abfallmengen bestimmte Schwellen nicht überschreiten — von der Pflicht zu befreien, diese Abfälle der für die Abfallentsorgung zuständigen Stelle anzudienen. Eine zweite Kategorie von Ausnahmen, auf die sich die dritte Frage des Näheren bezieht, erlaubt es, Abfälle, die der für die Abfallentsorgung zuständigen Stelle angedient worden sind, aber nicht von einer dieser Stelle unterstehenden zentralen Einrichtung behandelt werden können — insbesondere weil die Entsorgungskapazitäten dieser zentralen Einrichtung überschritten sind —, in eine vom Erzeuger oder Besitzer der Abfälle vorgeschlagene Entsorgungsanlage zu verbringen, sofern die beabsichtigte Beseitigung den Anforderungen des Umweltrechts des Versandstaates entspricht.
53Wie die Antragstellerin zu Recht feststellt, handelt es sich bei der Sonderabfallverordnung, deren Rechtmäßigkeit im Ausgangsverfahren bestritten wird, um eine abstraktgenerelle Maßnahme eines Mitgliedstaats im Sinne von Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung Nr. 259/93, so dass die Frage, ob das Gemeinschaftsrecht eine nationale Maßnahme wie die Sonderabfallverordnung gestattet, anhand dieser Bestimmung, nicht anhand der anderen Bestimmungen des Artikels 4 Absatz 3 zu prüfen ist.
54Zur Vereinbarkeit der Sonderabfallverordnung mit Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung Nr. 259/93 macht das Land Baden-Württemberg insbesondere geltend, diese Bestimmung räume einem Mitgliedstaat das Recht ein, ein generelles Ausfuhrverbot für Abfälle zu erlassen; daher müsse ihm erst recht, wenn er auf den Erlass eines solchen Verbotes verzichte, das Recht zustehen — von dem durch die im Ausgangsverfahren streitige Regelung Gebrauch gemacht worden sei —, zu verlangen, dass bei einer Beseitigung der Abfälle im Ausland seine eigenen Umweltschutzstandards gewährleistet würden.
55Dem kann nicht gefolgt werden.
56Ein Mitgliedstaat darf eine Regelung wie die des Ausgangsverfahrens, also eine Maßnahme, mit der die Verbringung von Abfällen teilweise verboten wird, ebenso wie die in Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung Nr. 259/93 genannten Maßnahmen, mit denen die Verbringung von Abfällen allgemein verboten oder gegen jede Verbringung Einwand erhoben wird, nur erlassen, sofern sie den Anforderungen dieser Bestimmung genügt, sofern sie also das Prinzip der Nähe, den Vorrang für die Verwertung und den Grundsatz der Entsorgungsautarkie auf gemeinschaftlicher und einzelstaatlicher Ebene im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zur Anwendung bringt.
57Da Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung Nr. 259/93 die Befugnis, die Verbringung von Abfällen zu verbieten, wenn ihre Beseitigung den Anforderungen des Umweltrechts des Versandstaates nicht entspricht, nicht ausdrücklich vorsieht, ist in diesem Zusammenhang zu prüfen, ob diese Befugnis sich aus einem der drei in dieser Bestimmung genannten Grundsätze ergibt.
58Zum ersten bringt eine nationale Regelung, die die Genehmigung der Verbringung von Abfällen zu ihrer Beseitigung in einen anderen Mitgliedstaat, soweit diese erlaubt ist, davon abhängig macht, dass die Beseitigung in einer Weise erfolgen kann, die den Anforderungen des Umweltrechts des Versandstaates entspricht, das Prinzip der Nähe nicht zur Anwendung.
59Denn eine solche Regelung berücksichtigt die Nähe der vom Erzeuger oder Besitzer der Abfälle vorgeschlagenen Entsorgungsanlage überhaupt nicht.
60Zum zweiten kann der Vorrang für die Verwertung, der sich aus Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie ergibt, wonach die Mitgliedstaaten Maßnahmen treffen, um die Verwertung der Abfälle zu fördern, definitionsgemäß nicht durch eine nationale Regelung zur Anwendung gebracht werden, die nur bezweckt, die Entsorgungsanlage zu bestimmen, in der die Abfälle beseitigt werden können, nicht aber, einen Anreiz für eine solche Verwertung zu schaffen.
61Was drittens den Grundsatz der Entsorgungsautarkie auf gemeinschaftlicher und einzelstaatlicher Ebene angeht, so ergibt sich aus Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie, dass er es der Gemeinschaft insgesamt erlauben soll, die Entsorgungsautarkie zu erreichen, und es jedem einzelnen Mitgliedstaat ermöglichen soll, diese Autarkie anzustreben, und zwar durch ein integriertes und angemessenes Netz von Beseitigungsanlagen.
62Die Anwendung dieses Grundsatzes kann zwar grundsätzlich eine Regelung rechtfertigen, mit der die Pflicht eingeführt wird, die zur Beseitigung bestimmten Abfälle einer bestimmten Stelle anzudienen, die sie von ihr kontrollierten zentralen Einrichtungen zuweist, soweit diese Pflicht erforderlich ist, um einen für die Wirtschaftlichkeit dieser Entsorgungsanlagen unerlässlichen Auslastungsgrad sicherzustellen, und dadurch bestehende Entsorgungskapazitäten erhalten werden können, die zur Verwirklichung des Grundsatzes der Entsorgungsautarkie auf einzelstaatlicher Ebene beitragen.
63Dass die Verbringung von Abfällen zur Beseitigung nur erlaubt ist, wenn die Beseitigung entsprechend den Anforderungen des Umweltrechts des Versandstaates erfolgt, trägt jedoch nichts zur Anwendung des Grundsatzes der Entsorgungsautarkie bei, da sie nur in den Fällen gilt, in denen die fraglichen Abfälle nicht in einer Einrichtung behandelt werden können, die der für die Abfallentsorgung zuständigen Stelle untersteht, und deshalb ohnehin einer vom Erzeuger oder Besitzer der Abfälle vorgeschlagenen Entsorgungsanlage zugewiesen werden.
64Daraus folgt, dass es Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung Nr. 259/93 einem Mitgliedstaat, der die Verbringung von Abfällen in vom Erzeuger oder Besitzer der Abfälle vorgeschlagene Entsorgungsanlagen eines anderen Mitgliedstaats und nicht in von ihm bezeichnete Anlagen erlaubt, nicht gestattet, vorzuschreiben, dass die beabsichtigte Beseitigung den Anforderungen seines eigenen Rechts entsprechen muss.
65Auf die dritte Frage ist daher zu antworten, dass es mit Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung Nr. 259/93 nicht vereinbar ist, dass ein Mitgliedstaat, der eine Regelung erlassen hat, mit der die Pflicht eingeführt wird, die zur Beseitigung bestimmten Abfälle einer bestimmten Stelle anzudienen, vorsieht, dass die Verbringung von Abfällen, die nicht einer dieser Stelle unterstehenden zentralen Einrichtung zugewiesen werden, in Entsorgungsanlagen in anderen Mitgliedstaaten nur unter der Voraussetzung erlaubt ist, dass die beabsichtigte Beseitigung den Anforderungen des Umweltrechts dieses Staates entspricht.
Zur vierten Frage
66Mit seiner vierten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob es mit den Artikeln 3 bis 5 der Verordnung Nr. 259/93 vereinbar ist, dass ein Mitgliedstaat für die Verbringung von zur Beseitigung bestimmten Abfällen zwischen Mitgliedstaaten dem in dieser Verordnung vorgesehenen Notifizierungsverfahren ein diesem Mitgliedstaat eigenes Verfahren über die Andienung und Zuweisung dieser Abfälle vorschaltet.
67Hierzu ist festzustellen, dass die durch die Verordnung Nr. 259/93 erfolgte Harmonisierung im Bereich der Abfallverbringung sich nicht nur auf die materiellen Voraussetzungen erstreckt, unter denen diese Verbringungen durchgeführt werden können, sondern auch auf das für diese Verbringungen geltende Verfahren.
68Namentlich ist der Erzeuger oder Besitzer von Abfällen, der beabsichtigt, diese in dem für die Verbringung von zur Beseitigung bestimmten Abfällen zwischen Mitgliedstaaten geltenden Verfahren zu verbringen oder verbringen zu lassen, aufgrund der Artikel 3 bis 5 der Verordnung Nr. 259/93 verpflichtet, dieses Vorhaben vorher der zuständigen Behörde am Bestimmungsort zu notifizieren.
69Diese Notifizierung ist in dem Verfahren, das für diese Art der Verbringung in der Verordnung Nr. 259/93 vorgesehen ist, von entscheidender Bedeutung. Die Verordnung legt im Einzelnen fest, welche Angaben über die Verbringung in der Notifizierung enthalten sein müssen, und bestimmt, dass die verschiedenen Fristen, binnen deren die zuständigen Behörden am Bestimmungsort und am Versandort sowie die für die Durchfuhr zuständigen Behörden, die ihnen durch die Verordnung eingeräumten Befugnisse — nämlich gegen die Verbringung Einwände zu erheben oder Auflagen für die Verbringung festzulegen — ausüben müssen, mit der Empfangsbestätigung für die Notifizierung zu laufen beginnen.
70Dieses Verfahren garantiert der notifizierenden Person, dass ihr Verbringungsvorhaben innerhalb der in der Verordnung Nr. 259/93 festgesetzten Fristen geprüft wird und dass sie spätestens bei Ablauf dieser Fristen darüber unterrichtet wird, ob und gegebenenfalls unter welchen Auflagen die Verbringung durchgeführt werden kann.
71Eine nationale Regelung, die den Erzeuger oder Besitzer von Abfällen, der beabsichtigt, diese zu verbringen oder verbringen zu lassen, verpflichtet, vor dem Gemeinschaftsverfahren, das mit der in der Verordnung Nr. 259/93 vorgesehenen Notifizierung beginnt, ein eigenes Verfahren über die Andienung und Zuweisung der Abfälle mit eigenen Formalitäten und Fristen zu durchlaufen, ist mit dem in den Artikeln 3 bis 5 der Verordnung Nr. 259/93 vorgesehenen Verfahren nicht vereinbar.
72Nach alledem ist es mit den Artikeln 3 bis 5 der Verordnung Nr. 259/93, die das Verfahren für die Verbringung von zur Beseitigung bestimmten Abfällen zwischen Mitgliedstaaten festlegen, nicht vereinbar, dass ein Mitgliedstaat dem in dieser Verordnung vorgesehenen Notifizierungsverfahren ein eigenes Verfahren über die Andienung und Zuweisung dieser Abfälle vorschaltet.
73Dieser Auslegung steht das Vorbringen des Landes Baden-Württemberg nicht entgegen, die Verordnung Nr. 259/93 ermächtige die Mitgliedstaaten in Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer i zu allgemeinen Maßnahmen, um die Verbringung von Abfällen zu beschränken, so dass ihnen erst recht die Befugnis zustehen müsse, für den Vollzug dieser nationalen Maßnahmen ein eigenständiges Verfahren einzuführen, in dessen Rahmen zunächst über die beabsichtigte Verbringung von Abfällen zur Beseitigung zu entscheiden sei.
74Wenn die Mitgliedstaaten von der Befugnis des Artikels 4 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung Nr. 259/93 Gebrauch machen, allgemeine Maßnahmen zu ergreifen, um die Verbringung von Abfällen zu beschränken, dürfen sie nicht von dem in dieser Verordnung vorgesehenen Notifizierungsverfahren abweichen. Sie müssen diese Befugnis vielmehr in dem verfahrensrechtlichen Rahmen der Verordnung wahrnehmen, nach der die vorherige Notifizierung des Verbringungsvorhabens das Verfahren einleitet, das gegebenenfalls zu seiner Genehmigung führt.
75Namentlich dann, wenn ein Mitgliedstaat eine Maßnahme ergreift, die die Verbringung von Abfällen im Einklang mit Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung Nr. 259/93 teilweise verbietet und die vorsieht, dass bestimmte Abfälle einer für die Abfallentsorgung zuständigen Stelle angedient werden müssen und dass ihre Verbringung in eine Entsorgungsanlage in einem anderen Mitgliedstaat nur genehmigt werden kann, wenn diese Abfälle nicht in einer dieser Einrichtung unterstehenden Stelle behandelt werden können, muss ein auf dieses Verbot gestützter Einwand der Behörde am Versandort gegen die Verbringung unter Beachtung der in der Verordnung Nr. 259/93 vorgesehenen Modalitäten erhoben werden.
76Daher ist auf die vierte Frage zu antworten, dass es mit den Artikeln 3 bis 5 der Verordnung Nr. 259/93 nicht vereinbar ist, dass ein Mitgliedstaat für die Verbringung von zur Beseitigung bestimmten Abfällen zwischen Mitgliedstaaten dem in dieser Verordnung vorgesehenen Notifizierungsverfahren ein diesem Mitgliedstaat eigenes Verfahren über die Andienung und Zuweisung dieser Abfälle vorschaltet.
Kosten
77Die Auslagen der deutschen, der dänischen, der niederländischen, der österreichischen Regierung und der Regierung des Vereinigten Königreichs sowie der Kommission, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Tenor
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
auf die ihm vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom vorgelegten Fragen für Recht erkannt:
Bei einer nach Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates vom zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft durch das Prinzip der Nähe, den Vorrang für die Verwertung und den Grundsatz der Entsorgungsautarkie gerechtfertigten nationalen Maßnahme, die die Ausfuhr von zur Beseitigung bestimmten Abfällen allgemein verbietet, muss nicht darüber hinaus gesondert geprüft werden, ob diese nationale Maßnahme mit den Artikeln 34 und 36 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 29 EG und 30 EG) vereinbar ist.
Nach Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung Nr. 259/93 darf ein Mitgliedstaat mit einer Regelung, nach der die Pflicht besteht, die zur Beseitigung bestimmten Abfälle einer bestimmten Stelle anzudienen, nicht vorsehen, dass die Verbringung von Abfällen, die nicht einer dieser Stelle unterstehenden zentralen Einrichtung zugewiesen werden, in Entsorgungsanlagen in anderen Mitgliedstaaten nur unter der Voraussetzung erlaubt ist, dass die beabsichtigte Beseitigung den Anforderungen des Umweltrechts dieses Staates entspricht.
Mit den Artikeln 3 bis 5 der Verordnung Nr. 259/93 ist es nicht vereinbar, dass ein Mitgliedstaat für die Verbringung von zur Beseitigung bestimmten Abfällen zwischen Mitgliedstaaten dem in dieser Verordnung vorgesehenen Notifizierungsverfahren ein diesem Mitgliedstaat eigenes Verfahren über die Andienung und Zuweisung dieser Abfälle vorschaltet.
Rodríguez Iglesias
Colneric
Gulmann
Edward
La Pergola
Sevón
Wathelet
Schintgen
Skouris
Cunha Rodrigues
Timmermans
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am .
Der Kanzler
Der Präsident
R. Grass
G. C. Rodríguez Iglesias
Zusatzinformationen
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Rechtssache | C-324/99 |
Celex-Nummer | 61999CJ0324 |
ECLI | ECLI:EU:C:2001:682 |
Datenquelle | EUR-Lex – https://eur-lex.europa.eu | Originaldokument (EUR-Lex) |
Fundstelle(n):
YAAAG-33266
*Verfahrenssprache: Deutsch.