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EuGH 05.10.1995, C-321/93 - Urteil

José Imbernon Martínez gegen Bundesanstalt für Arbeit. Ersuchen um Vorabentscheidung: Sozialgericht Nürnberg - Deutschland. Soziale Sicherheit - Familienbeihilfen - Wohnsitz im Inland.

Link zu den Schlussanträgen

Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer)
[*]

In der Rechtssache C-321/93

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Sozialgericht Nürnberg in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit

José Imbernon Martínez

gegen

Bundesanstalt für Arbeit

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Artikels 73 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 3427/89 des Rates vom (ABl. L 331, S. 1)

erläßt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Gulmann, der Richter J. C. Moitinho de Almeida (Berichterstatter), D. A. O. Edward, J.-R Puissochet und L. Sevón,

Generalanwalt: M. B. Elmer

Kanzler: H. von Holstein, Hilfskanzler

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen

-

des Klägers des Ausgangsverfahrens, vertreten durch Jesús Prieto Peláez, Leiter der Sozialabteilung des Spanischen Generalkonsulats in München,

-

der spanischen Regierung, vertreten durch Alberto José Navarro González, Generaldirektor für die rechtliche und institutionelle Koordinierung in Gemeinschaftsangelegenheiten, und durch Abogado del Estado Gloria Calvo Díaz, Juristischer Dienst für Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, als Bevollmächtigte,

-

der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsberater Dimitrios Gouloussis und durch Richter am Arbeitsgericht Horstpeter Kreppel, dem Juristischen Dienst der Kommission zur Verfügung gestellt im Rahmen des Austauschs mit nationalen Beamten, als Bevollmächtigte,

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen des Klägers des Ausgangsverfahrens, der deutschen Regierung, vertreten durch Oberregierungsrat Bernd Kloke, Bundesministerium für Wirtschaft, als Bevollmächtigten, der spanischen Regierung und der Kommission, vertreten durch die Rechtsberater Dimitrios Gouloussis und Jörn Sack, in der Sitzung vom ,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom ,

folgendes

Urteil

1Das Sozialgericht Nürnberg hat mit Beschluß vom , beim Gerichtshof eingegangen am und berichtigt mit Beschluß vom , beim Gerichtshof eingegangen am , gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag drei Fragen nach der Auslegung des Artikels 73 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 3427/89 des Rates vom (ABl. L 331, S. 1) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit über die Weigerung der Bundesanstalt für Arbeit, Kindergeldkasse, dem Kläger für die Zeit von September bis Dezember 1988 neben dem Kindergeld den Zuschlag zum Kindergeld in voller Höhe zu gewähren.

3Dieser Zuschlag für Anspruchsberechtigte mit geringem Einkommen ist in § 11a des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) geregelt. Die Absätze 1 und 6 dieser Bestimmung (in der Fassung der Bekanntmachung vom , BGBl. I S. 149) lauten:

„(1) Das Kindergeld für die Kinder, für die dem Berechtigten der Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes zusteht, erhöht sich um den nach Absatz 6 bemessenen Zuschlag, wenn das zu versteuernde Einkommen (§ 2 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes) des Berechtigten geringer ist als der Grundfreibetrag nach § 32a Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes. Das zu versteuernde Einkommen wird berücksichtigt, soweit und wie es der Besteuerung zugrunde gelegt wurde; soweit erheblich, ist das zu versteuernde Einkommen als Negativbetrag festzustellen. Ist die tarifliche Einkommensteuer nach § 32a Abs. 5 oder 6 des Einkommensteuergesetzes berechnet worden, tritt an die Stelle des Grundfreibetrages das Zweifache dieses Betrages. Satz 1 gilt nicht für Berechtigte, deren Einkommen zuzüglich des Einkommens ihres nicht dauernd von ihnen getrenntlebenden Ehegatten überwiegend aus ausländischen, im Ausland erzielten inländischen oder von einer überoder zwischenstaatlichen Einrichtung gezahlten Einkünften besteht und insoweit nicht nach dem Einkommensteuergesetz versteuert wird.“

„(6) Der Zuschlag beträgt ein Zwölftel von 19 vom Hundert des Unterschiedsbetrages zwischen dem zu versteuernden Einkommen und dem nach Absatz 1 Satz 1 oder Satz 3 maßgeblichen Grundfreibetrag, höchstens von 19 vom Hundert der Summe der dem Berechtigten zustehenden Kinderfreibeträge. In Fällen der Steuerfestsetzung nach § 32b des Einkommensteuergesetzes tritt an die Stelle des nach Satz 1 maßgeblichen Vomhundertsatzes ein Vomhundertsatz in Höhe des Unterschiedes zwischen dem nach Satz 1 maßgeblichen Vomhundertsatz und dem im Steuerbescheid ausgewiesenen besonderen Steuersatz. § 20 Abs. 3 ist anzuwenden.“

4§ 1 Absatz 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) bestimmt: „Natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.“

5In § 26 Absatz 1 EStG heißt es:

„Ehegatten, die beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben und bei denen diese Voraussetzungen zu Beginn des Veranlagungszeitraums vorgelegen haben oder im Laufe des Veranlagungszeitraums eingetreten sind, können zwischen getrennter Veranlagung (§ 26a) und Zusammenveranlagung (§ 26b) wählen...“

6§ 26b EStG (Zusammenveranlagung von Ehegatten, „Splitting“) lautet:

„Bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten werden die Einkünfte, die die Ehegatten erzielt haben, zusammengerechnet, den Ehegatten gemeinsam zugerechnet und, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, die Ehegatten sodann gemeinsam als Steuerpflichtiger behandelt.“

7Nach § 32 Absatz 2 EStG konnte ein „Kind ... nur berücksichtigt werden, wenn es zu Beginn des Kalenderjahrs unbeschränkt einkommensteuerpflichtig war oder im Laufe des Kalenderjahrs unbeschränkt einkommensteuerpflichtig geworden ist“. Nach Absatz 6 dieser Bestimmung wurde ein „Kinderfreibetrag von 1242 Deutsche Mark ... für jedes zu berücksichtigende Kind des Steuerpflichtigen vom Einkommen abgezogen. Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, wird ein Kinderfreibetrag von 2484 Deutsche Mark abgezogen, wenn das Kind zu beiden Ehegatten in einem Kindschaftsverhältnis steht.“

8Dem Vorlagebeschluß ist zu entnehmen, daß der Kläger sich vom 1. Januar bis in Spanien aufhielt, wo er arbeitslos war, und seinen Wohnsitz anschließend nach Deutschland verlegte, wo er vom an als Arbeitnehmer beschäftigt war. Seine beiden Kinder und seine Ehefrau, die keine Erwerbstätigkeit ausübten und keine Einkünfte hatten, lebten während dieses Jahres in Spanien.

9In dem dem Kläger erteilten Bescheid über Lohnsteuer- und Kirchensteuerjahresausgleich für das Jahr 1988 berücksichtigte das Finanzamt Ansbach einen Freibetrag für den Unterhalt der Kinder, der anteilig nach der Zahl der Monate berechnet war, während deren der Kläger in diesem Jahr in Deutschland gelebt hatte. Dieser Freibetrag wurde auf der Grundlage von § 33a Absatz 1 EStG gewährt, nach dem der Steuerpflichtige ausnahmsweise in besonderen Fällen Aufwendungen für den Unterhalt einer Person geltend machen kann, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und für die weder der Steuerpflichtige noch eine andere Person Anspruch auf den Kinderfreibetrag nach § 32 Absatz 6 EStG hat. Mangels einer „Mittellosigkeitsbescheinigung“ wurde dagegen kein Freibetrag des Klägers für seine Ehefrau anerkannt.

10Da die Ehefrau des Klägers nicht in Deutschlang wohnte, wurde die Einkommensteuer nicht nach § 32a Absatz 5 EStG (Splitting-Verfahren bei Zusammenveranlagung gemäß § 26b EStG) berechnet und auch der zweifache Grundfreibetrag gemäß § 32a Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 EStG nicht gewährt.

11Von September 1988 an erhielt der Kläger für seine beiden Kinder Kindergeld in voller Höhe. Die Kindergeldkasse Ansbach lehnte jedoch seinen Antrag ab, ihm den im Ausgangsverfahren streitigen Kindergeldzuschlag aus steuerlich nicht genutzten Kinderfreibeträgen zu gewähren.

12Der Widerspruch gegen diesen Bescheid wurde zurückgewiesen; der Widerspruchsbescheid vom ist Gegenstand der Klage im Ausgangsverfahren.

13Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts hängt der Anspruch des Betroffenen auf den Kindergeldzuschlag in voller Höhe davon ab, ob die Wohnsitzfiktion des Artikels 73 der Verordnung im Rahmen des § 11a BKGG und der dort in Bezug genommenen steuerrechtlichen Vorschriften anwendbar ist.

14Es führt dazu aus, die Gewährung des streitigen Zuschlags setze insbesondere voraus, daß der Betroffene Anspruch auf den Kinderfreibetrag nach § 32 Absatz 6 EStG habe, der nur für Kinder gewährt werde, die berücksichtigungsfähig im Sinne von § 32 Absatz 2 EStG, d. h. in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig seien. Diese Voraussetzung wiederum sei aber nur erfüllt, wenn die Kinder im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hätten (§ 1 Absatz 1 Satz 1 EStG). Demnach stünde dem Kläger der Kinderfreibetrag nach § 32 EStG nur zu, wenn durch Artikel 73 der Verordnung Nr. 1408/71 die Verpflichtung begründet würde, ihn sowohl sozial-als auch steuerrechtlich so zu behandeln, als lebten seine Kinder in Deutschland.

15Ferner, so das nationale Gericht weiter, hätte die Beklagte des Ausgangsverfahrens ihre Entscheidung über die Gewährung des Kindergeldzuschlags nur dann gemäß § 11a Absatz 1 Satz 3 BKGG auf der Grundlage des doppelten Grundfreibetrags zu treffen, wenn die Wohnsitzfiktion auch auf die Ehefrau des Klägers anwendbar wäre. Schließlich wäre der Anspruch des Klägers auf den Zuschlag in voller Höhe nur dann gegeben, wenn die Beklagte verpflichtet wäre, den Kläger so zu behandeln, als sei die tarifliche Einkommensteuer nach § 32a Absatz 5 EStG berechnet worden (Splitting-Verfahren).

16Vor diesem Hintergrund hat das Sozialgericht Nürnberg das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1)

Hat die Wohnsitzfiktion des Artikels 73 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Folge, daß Kindergeldberechtigte, deren Kinder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft wohnen, im Rahmen des § 11a Bundeskindergeldgesetz (BKGG) und der dort in Bezug genommenen steuerrechtlichen Vorschriften so zu behandeln sind, als ob ihre Kinder im Geltungsbereich des BKGG wohnten?

2) a)

Hat die Wohnsitzfiktion des Artikels 73 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Folge, daß Kindergeldberechtigte, deren Ehegatten in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft wohnen, im Rahmen des § 11a BKGG und der dort in Bezug genommenen steuerrechtlichen Vorschriften so zu behandeln sind, als ob ihre Ehegatten im Geltungsbereich des BKGG wohnten?

2) b)

Ist bei Bejahung der Frage 2 a der Kläger so zu behandeln, als sei die tarifliche Einkommensteuer nach § 32a Absatz 5 Einkommensteuergesetz (EStG) berechnet worden?

17Vor der Prüfung der Vorabentscheidungsfragen ist darauf hinzuweisen, daß dem Kläger inzwischen infolge der Änderang des EStG durch das — zugunsten des Klägers rückwirkend angewendete — Gesetz zur Bekämpfung des Mißbrauchs und zur Bereinigung des Steuerrechts vom (BGBl. I S. 2310) der Kindergeldzuschlag für den streitigen Zeitraum in voller Höhe gewährt worden ist. Da das nationale Gericht jedoch ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse des Klägers bejaht und somit über den weiterhin anhängigen Rechtsstreit unter Berücksichtigung des Vorabentscheidungsurteils zu entscheiden hat, sind die vorgelegten Fragen zu beantworten.

Zur ersten Vorabentscheidungsfrage

18Mit der ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im wesentlichen wissen, ob Artikel 73 der Verordnung Nr. 1408/71 dahin auszulegen ist, daß dann, wenn die steuerrechtlichen Vorschriften eines Mitgliedstaats, auf die seine sozialrechtlichen Vorschriften verweisen, die Gewährung und die Höhe einer Leistung für ein unterhaltsberechtigtes Kind davon abhängig machen, daß das Kind seinen Wohnsitz im Inland hat, diese Voraussetzung als erfüllt anzusehen ist, wenn das Kind in einem anderen Mitgliedstaat wohnt.

19Es ist unstreitig, daß eine Leistung wie der Kindergeldzuschlag gemäß § Ha BKGG eine Familienleistung im Sinne der Verordnung Nr. 1408/71 darstellt und unter das Kapitel 7 mit der Überschrift „Familienleistungen und -beihilfen“ des Titels III dieser Verordnung fällt, in dem Artikel 73 steht.

20Dieser Artikel lautet: „Ein Arbeitnehmer oder ein Selbständiger, der den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats unterliegt, hat, vorbehaltlich der Bestimmungen in Anhang VI für seine Familienangehörigen, die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des ersten Staates, als ob diese Familienangehörigen im Gebiet dieses Staates wohnten.“

21Mit dieser Bestimmung soll vor allem verhindert werden, daß ein Mitgliedstaat die Gewährung oder die Höhe von Familienleistungen davon abhängig machen kann, daß die Familienangehörigen des Erwerbstätigen in dem die Leistungen erbringenden Mitgliedstaat wohnen; auf diese Weise soll vermieden werden, daß der EG-Erwerbstätige davon abgehalten wird, von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch zu machen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom in der Rechtssache C-228/88, Bronzino, Slg. 1990, I-531, Randnr. 12).

22Wenn also die Gewährung und die Höhe einer Leistung für ein unterhaltsberechtigtes Kind wie im Ausgangsfall davon abhängen, daß das Kind einen Wohnsitz im Inland hat, so ist diese Voraussetzung hinsichtlich der Gewährung und Berechnung der fraglichen Leistung als erfüllt anzusehen, wenn das Kind in einem anderen Mitgliedstaat wohnt.

23Diesem Ergebnis kann nicht der Umstand entgegenstehen, daß sich die Wohnsitzvoraussetzung, wie im vorliegenden Fall, aus steuerrechtlichen Vorschriften ergibt, auf die die sozialrechtlichen Vorschriften für die Bestimmung der Anspruchsberechtigten und der Höhe der in Frage stehenden Familienleistung verweisen. Denn der in Artikel 73 der Verordnung Nr. 1408/71 enthaltenen Wohnsitzfiktion würde ein Großteil ihrer praktischen Wirksamkeit genommen, wenn sie durch den bloßen Verweis auf steuerrechtliche Vorschriften unterlaufen werden könnte.

24Daher ist auf die erste Vorabentscheidungsfrage zu antworten, daß Artikel 73 der Verordnung Nr. 1408/71 dahin auszulegen ist, daß dann, wenn die steuerrechtlichen Vorschriften eines Mitgliedstaats, auf die seine sozialrechtlichen Vorschriften verweisen, die Gewährung und die Höhe einer Leistung für ein unterhaltsberechtigtes Kind davon abhängig machen, daß das Kind im Inland wohnt, diese Voraussetzung als erfüllt anzusehen ist, wenn das Kind in einem anderen Mitgliedstaat wohnt.

Zur zweiten und zur dritten Vorabentscheidungsfrage

25Mit der zweiten und der dritten Frage, die gemeinsam zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht im wesentlichen wissen, ob Artikel 73 der Verordnung Nr. 1408/71 dahin auszulegen ist, daß dann, wenn die steuerrechtlichen Vorschriften eines Mitgliedstaats, auf die seine sozialrechtlichen Vorschriften verweisen, die Gewährung und die Höhe einer Leistung für ein unterhaltsberechtigtes Kind davon abhängig machen, daß der Ehegatte des betroffenen Erwerbstätigen im Inland wohnt, diese Voraussetzung als erfüllt anzusehen ist, wenn der Ehegatte in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, und ob bei Bejahung dieser Frage sämtliche einschlägigen steuerrechtlichen Vorschriften hinsichtlich der Gewährung und Berechnung der fraglichen Leistung so anzuwenden sind, als wohnte der Ehegatte im Leistungsstaat.

26Das vorlegende Gericht führt aus, der Wortlaut des Artikels 73 der Verordnung Nr. 1408/71 scheine die Erstreckung der in diesem Artikel enthaltenen Wohnsitzfiktion auf den Ehegatten des Erwerbstätigen auszuschließen, wenn die fragliche Leistung einem anderen Familienangehörigen gewährt werde.

27Indessen spricht nichts für eine solch enge Auslegung der fraglichen Bestimmung, die aus dem in der Randnummer 21 genannten Grund in einem weiten Sinne dahin auszulegen ist, daß sie für alle Familienangehörigen des Arbeitnehmers gilt, wenn die Gewährung und die Höhe einer Familienleistung unmittelbar oder mittelbar davon abhängen, daß einer der Familienangehörigen des Arbeitnehmers im Leistungsstaat wohnt.

28Um in einem Fall wie dem vorliegenden zu entscheiden, ob und in welcher Höhe der Erwerbstätige Anspruch auf die streitige Leistung hat, sind daher sämtliche steuerrechtlichen Vorschriften des die Leistung erbringenden Mitgliedstaats, auf die dessen sozialrechtliche Vorschriften für die Bestimmung der Anspruchsberechtigten und der Höhe der streitigen Leistung verweisen, so anzuwenden, als wohnte der Ehegatte des Erwerbstätigen in diesem Staat.

29Gegebenenfalls bietet, wie der Gerichtshof in dem Urteil vom in der Rechtssache C-279/93 (Schumacker, Slg. 1995, I-225, Randnr. 45) ausgeführt hat, die Richtlinie 77/799/EWG des Rates vom über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern (ABl. L 336, S. 15) Möglichkeiten zur Bewältigung der verwaltungstechnischen Hindernisse, die sich bei der Berücksichtigung der persönlichen Lage und des Familienstands des Gebietsfremden ergeben können.

30Auf die zweite und die dritte Vorabentscheidungsfrage ist daher zu antworten, daß Artikel 73 der Verordnung Nr. 1408/71 dahin auszulegen ist, daß dann, wenn die steuerrechtlichen Vorschriften eines Mitgliedstaats, auf die seine sozialrechtlichen Vorschriften verweisen, die Gewährung und die Höhe einer Leistung für ein unterhaltsberechtigtes Kind davon abhängig machen, daß der Ehegatte des betroffenen Erwerbstätigen im Inland wohnt, diese Voraussetzung als erfüllt anzusehen ist, wenn der Ehegatte in einem anderen Mitgliedstaat wohnt. Hinsichtlich der Gewährung und der Berechnung der fraglichen Leistung sind alle einschlägigen steuerrechtlichen Vorschriften so anzuwenden, als wohnte der Ehegatte im Leistungsstaat.

Kosten

31Die Auslagen der deutschen und der spanischen Regierung sowie der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

auf die ihm vom Sozialgericht Nürnberg mit Beschluß vom , berichtigt mit Beschluß vom , vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1)

Artikel 73 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 3427/89 des Rates vom ist dahin auszulegen, daß dann, wenn die steuerrechtlichen Vorschriften eines Mitgliedstaats, auf die seine sozialrechtlichen Vorschriften verweisen, die Gewährung und die Höhe einer Leistung für ein unterhaltsberechtigtes Kind davon abhängig machen, daß das Kind im Inland wohnt, diese Voraussetzung als erfüllt anzusehen ist, wenn das Kind in einem anderen Mitgliedstaat wohnt.

2)

Artikel 73 der Verordnung Nr. 1408/71 ist dahin auszulegen, daß dann, wenn die steuerrechtlichen Vorschriften eines Mitgliedstaats, auf die seine sozialrechtlichen Vorschriften verweisen, die Gewährung und die Höhe einer Leistung für ein unterhaltsberechtigtes Kind davon abhängig machen, daß der Ehegatte des betroffenen Erwerbstätigen im Inland wohnt, diese Voraussetzung als erfüllt anzusehen ist, wenn der Ehegatte in einem anderen Mitgliedstaat wohnt. Hinsichtlich der Gewährung und der Berechnung der fraglichen Leistung sind alle einschlägigen steuerrechtlichen Vorschriften so anzuwenden, als wohnte der Ehegatte im Leistungsstaat.

Gulmann

Moitinho de Almeida

Edward

Puissochet

Sevón

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am .

Der Kanzler

R. Grass

Der Präsident der Fünften Kammer

C. Gulmann

Zusatzinformationen


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Rechtssache
C-321/93
Celex-Nummer
61993CJ0321
ECLI
ECLI:EU:C:1995:306
Datenquelle

Fundstelle(n):
DAAAG-33234

*Verfahrenssprache: Deutsch.