Suchen Kontrast Hilfe
EuGH 08.02.1990, C-320/88 - Urteil

Staatssecretaris van Financiën gegen Shipping and Forwarding Enterprise Safe BV. Ersuchen um Vorabentscheidung: Hoge Raad - Niederlande. Auslegung des Artikels 5 Absatz 1 der Sechsten Richtlinie - Lieferung eines Grundstücks - Wirtschaftliche Übertragung des Gegenstands.

Link zu den Schlussanträgen

Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer)
[*]

In der Rechtssache C-320/88

betreffend ein dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag vom Hoge Raad der Nederlanden in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit

Staatssecretaris van Financiën

gegen

Shipping and Forwarding Enterprise Safe BV (Safe Rekencentrum BV), steuerliche Einheit mit Sitz in Hillegom (Niederlande),

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Artikels 5 Absatz 1 der Sechsten Richtlinie des Rates vom zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (77/388/EWG; ABl. L 145, S. 1)

erläßt

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. N. Kakouris, der Richter T. Koopmans, G. F. Mancini, T. F. O'Higgins, M. Diez de Velasco,

Generalanwalt: W. Van Gerven

Kanzler: D. Louterman, Hauptverwaltungsrätin

Beteiligte, die Erklärungen abgegeben haben,

-

die Regierung des Königreichs der Niederlande, vertreten durch Dr. B. R. Bot, Generalsekretär im Außenministerium, als Bevollmächtigten,

-

die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Johannes Føns Buhl und durch Berend Jan Drijber, Juristischer Dienst der Kommission, als Bevollmächtigte,

aufgrund des Sitzungsberichts und auf die mündliche Verhandlung vom ,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der mündlichen Verhandlung vom ,

folgendes

Urteil

1Der Hoge Raad der Nederlanden hat mit Urteil vom , beim Gerichtshof eingegangen am , gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag Fragen nach der Auslegung des Artikels 5 Absatz 1 der Sechsten Richtlinie vom zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (77/388/EWG; ABl. L 145, S. 1; im folgenden: „Sechste Richtlinie“) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit, in dem sich der Staatssecretaris van Financiën der Niederlande und die steuerliche Einheit Shipping and Forwarding Enterprise Safe BV (Safe Rekencentrum BV; im folgenden: „Firma Safe“) gegenüberstehen. Das Ausgangsverfahren betrifft einen Steuerbescheid, mit dem der Belastinginspecteur von der Firma Safe die Umsatzsteuer nacherhob, die seiner Ansicht nach wegen der Lieferung eines eine Villa mit Nebengebäuden umfassenden Grundstücks durch die Firma Safe an die Firma Kats Bouwgroep NV (im folgenden: „Firma Kats“) geschuldet ist.

3Wie sich aus den Akten ergibt, hatte die Firma Safe gemäß der notariellen Urkunde vom über einen Vertrag mit der Firma Kats dieser gegen Zahlung von 2,25 Mio HFL ein unbedingtes Recht an dem Grundstück zu übertragen, das von Hypotheken und anderen dinglichen Rechten frei sein sollte. Nach den Bestimmungen dieser Urkunde gehen die Wertveränderungen, Vorteile und Lasten des Grundstücks auf Rechnung und Gefahr der Firma Kats, die die Verfügungsgewalt über das Grundstück erwarb. Außerdem verpflichtete sich die Firma Safe, der Firma Kats das Eigentum an dem Grundstück der Firma Kats zu übertragen, sobald diese es wünscht, spätestens aber am . Hierzu erteilte die Firma Safe der Firma Kats unwiderruflich Vollmacht, die Handlungen vorzunehmen, die den Übergang des rechtlichen Eigentums an dem Grundstück bewirken. Am schlossen die Konkursverwalter der Firma Kats mit einem Dritterwerber einen notariellen Vertrag, nach dem sie diesem für 450000 HFL die Rechte abtraten, die die Firma Kats gemäß der notariellen Urkunde vom an dem Grundstück besaß. Am selben Tag übertrug die Firma Safe dem Dritterwerber das rechtliche Eigentum an dem Grundstück.

4Die Firma Safe legte gegen den streitigen Nacherhebungsbescheid Einspruch beim Belastinginspecteur ein und erhob anschließend Klage beim Gerechtshof Den Haag. Schließlich befaßte der Staatssecretaris van Financiën den Hoge Raad der Nederlanden mit dem Rechtsstreit, der das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt hat:

„1)

Ist Artikel 5 Absatz 1 der Sechsten Richtlinie dahin zu verstehen, daß von der Lieferung eines Gegenstands im Sinne dieser Vorschrift nur dann die Rede sein kann, wenn das rechtliche Eigentum an diesem Gegenstand übertragen wird?

2)

Falls die erste Frage verneint wird: Liegt eine Lieferung eines Gegenstands im vorgenannten Sinne auch vor, wenn dessen rechtlicher Eigentümer

5Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens, des Verfahrensablaufs sowie der beim Gerichtshof eingereichten Erklärungen wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

Zur ersten Frage

6Nach Artikel 5 Absatz 1 der Sechsten Richtlinie gilt „als Lieferung eines Gegenstands ... die Übertragung der Befähigung, wie ein Eigentümer über einen körperlichen Gegenstand zu verfügen“.

7Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergibt sich, daß der Begriff „Lieferung eines Gegenstands“ sich nicht auf die Eigentumsübertragung in den durch das anwendbare nationale Recht vorgesehenen Formen bezieht, sondern daß sie jede Übertragung eines körperlichen Gegenstands durch eine Partei umfaßt, die die andere Partei ermächtigt, über diesen Gegenstand faktisch so zu verfügen, als wäre sie sein Eigentümer.

8Diese Auffassung entspricht dem Zweck der Richtlinie, die unter anderem zum Ziel hat, das gemeinsame Mehrwertsteuersystem auf eine einheitliche Definition der steuerbaren Umsätze zu gründen. Dieses Ziel wäre jedoch möglicherweise gefährdet, wenn die Feststellung, daß eine Lieferung von Gegenständen vorliegt, die einen der drei steuerbaren Umsätze darstellt, von der Erfüllung von Voraussetzungen abhinge, die von einem Mitgliedstaat zum anderen unterschiedlich wären, wie dies bei den Voraussetzungen für die zivilrechtliche Eigentumsübertragung der Fall ist.

9Daher ist auf die erste Frage zu antworten, daß Artikel 5 Absatz 1 der Sechsten Richtlinie dahin auszulegen ist, daß als „Lieferung eines Gegenstands“ auch dann die Übertragung der Befähigung gilt, wie ein Eigentümer über einen körperlichen Gegenstand zu verfügen, wenn das rechtliche Eigentum an dem Gegenstand nicht übertragen wird.

Zur zweiten Frage

10Wie sich aus den Akten ergibt, fragt sich das vorlegende Gericht insbesondere, ob die Übertragung des „wirtschaftlichen Eigentums“ — dieser Begriff hat sich im niederländischen Steuerrecht entwickelt — als Lieferung eines Gegenstands im Sinne des Artikels 5 der Sechsten Richtlinie angesehen werden kann. Es hat daher die vier Umstände umschrieben, aufgrund deren in dem ihm vorgelegten Fall eine Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums gegeben war.

11Indem das vorlegende Gericht aber die in dieser Weise umschriebenen vier Umstände in die zweite Frage einbezieht, ersucht es den Gerichtshof in Wirklichkeit darum, Artikel 5 Absatz 1 der Sechsten Richtlinie auf den im Ausgangsverfahren streitigen Vertrag anzuwenden. Im Rahmen der in Artikel 177 EWG-Vertrag festgelegten Aufgabenverteilung ist es jedoch Sache des nationalen Gerichts, die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften, wie sie vom Gerichtshof ausgelegt wurden, auf einen konkreten Fall anzuwenden. Eine solche Anwendung kann nämlich nicht ohne eine Würdigung des gesamten Sachverhalts der Rechtssache erfolgen.

12Dies wird auch durch die in der zweiten Frage dargestellte besondere Fallgestaltung illustriert. Denn dort ist einerseits von einer Verpflichtung zur Übertragung des zivilrechtlichen Eigentums die Rede, die nicht in jedem Fall die Übertragung der tatsächlichen Befähigung im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 der Sechsten Richtlinie zu beinhalten scheint; andererseits heißt es dort, daß der Gegenstand dem Vertragspartner tatsächlich zur Verfügung gestellt worden sei, was normalerweise zu der Feststellung führen müßte, daß eine solche Übertragung der tatsächlichen Befähigung erfolgt ist.

13Auf die zweite Frage ist damit zu antworten, daß es Sache des nationalen Gerichts ist, in jedem Einzelfall anhand des gegebenen Sachverhalts festzustellen, ob die Befähigung, wie ein Eigentümer über den Gegenstand zu verfügen, im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 der Sechsten Richtlinie übertragen worden ist.

Kosten

14Die Auslagen der Regierung der Niederlande und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

auf die ihm vom Hoge Raad der Niederlande mit Urteil vom vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1)

Artikel 5 Absatz 1 der Sechsten Richtlinie ist dahin auszulegen, daß als „Lieferung eines Gegenstands“ auch dann die Übertragung der Befähigung gilt, wie ein Eigentümer über einen körperlichen Gegenstand zu verfügen, wenn das rechtliche Eigentum am Gegenstand nicht übertragen worden ist.

2)

Es ist Sache des nationalen Gerichts, in jedem Einzelfall anhand des gegebenen Sachverhalts festzustellen, ob die Befähigung, wie ein Eigentümer über einen Gegenstand zu verfügen, im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 der Sechsten Richtlinie übertragen worden ist.

Kakouris

Koopmans

Mancini

O'Higgins

Diez de Velasco

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am .

Der Kanzler

J.-G. Giraud

Der Präsident der Sechsten Kammer

C. N. Kakouris

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Rechtssache
C-320/88
Celex-Nummer
61988CJ0320
ECLI
ECLI:EU:C:1990:61
Datenquelle

Fundstelle(n):
EAAAG-33225

*Verfahrenssprache: Niederländisch.