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Mögliche Amtshaftung für Verfahrensverzögerungen bei der Ausstellung einer Aufenthaltskarte nach dem NAG
Die Klägerin begehrt aus dem Titel der Amtshaftung Verdienstentgang für den Zeitraum Jänner 2019 bis Februar 2020 und machte dazu geltend, wäre ihr die Aufenthaltskarte rechtzeitig ausgestellt worden, hätte sie einer Erwerbstätigkeit nachgehen können. Zu ihrem Aufenthaltsrecht berief sie sich darauf, dass ihr Mann, ein österreichischer Staatsangehöriger, das Recht seiner unionsrechtlichen Freizügigkeit ausübe, weil er einer selbständigen Tätigkeit in Deutschland nachgehe. Zur Bescheinigung ihres Aufenthaltsrechts beantragte sie am die Ausstellung der Aufenthaltskarte. Die Behörde stellte ihr diese am aus.
Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren ab, weil die Verfahrensdauer vor der Behörde vertretbar gewesen sei. Der OGH gab der Revision der Klägerin Folge und hob die Entscheidung der Vorinstanzen zur Klärung ihrer Ansprüche auf.
Von der Behörde wäre nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH lediglich zu prüfen gewesen, ob der Mann der Klägerin irgendwann von der Freizügigkeit nach der Freizügigkeitsrichtlinie 2004/38/EG Gebrauch gemacht hat, was nur dann nicht angenommen hätte werden können, wenn er in Deutschland entweder überhaupt keine Tätigkeit nach dieser Bestimmung oder le...