Nicole Vaneetveld gegen SA Le Foyer und SA Le Foyer gegen Fédération des mutualités socialistes et syndicales de la province de Liège. Ersuchen um Vorabentscheidung: Tribunal de commerce de Huy - Belgien. Versicherung - Richtlinie - Umsetzungsfrist - Unmittelbare Wirkung.
Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer)
[*]
In der Rechtssache C-316/93
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Tribunal de commerce Huy (Belgien) in den bei diesem anhängigen Rechtsstreitigkeiten
Nicole Vaneetveld
gegen
Le Foyer SA
und
Le Foyer SA
gegen
Fédération des mutualités socialistes et syndicales de la province de Liège (FMSS)
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Zweiten Richtlinie 84/5/EWG des Rates vom betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (ABl. 1984, L 8, S. 17)
erläßt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten G. F. Mancini, der Richter F. A. Schockweiler (Berichterstatter) und J. L. Murray,
Generalanwalt: F. G. Jacobs
Kanzler: L. Hewlett, Verwaltungsrätin
unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen
von Nicole Vaneetveld, vertreten durch Rechtsanwalt J. L. Dessy, Huy,
der Le Foyer SA, vertreten durch Rechtsanwälte L. Simont, Brüssel, und O. W. Brouwer, Amsterdam,
der französischen Regierung, vertreten durch den beigeordneten Hauptsekretär H. Renie und die Beraterin C. de Salins, Ministerium für auswärtige Angelegenheiten, als Bevollmächtigte,
der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsberater T. Cusack als Bevollmächtigten,
aufgrund des Berichts des Berichterstatters,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom ,
folgendes
Urteil
1Das Tribunal de commerce Huy hat mit Urteil vom , beim Gerichtshof eingegangen am , gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag drei Fragen nach der Auslegung der Zweiten Richtlinie 84/5/EWG des Rates vom betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (ABl. 1984, L 8, S. 17; im folgenden: Zweite Richtlinie) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen Nicole Vaneetveld und der Versicherungsgesellschaft Le Foyer SA über den Ersatz der Schäden, die der Klägerin bei einem Verkehrsunfall am entstanden sind.
3Aus den vom vorlegenden Gericht übersandten Akten und den vor dem Gerichtshof abgegebenen Erklärungen geht hervor, daß der Verursacher des Unfalls, Herr Dubois, der Ehegatte von Frau N. Vaneetveld ist, der von ihr getrennt lebt, jedoch nicht geschieden ist; er ist bei der Versicherungsgesellschaft Le Foyer SA versichert.
4Das belgische Gesetz vom über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (Monitem- belge vom , S. 4714) erlaubt es in Artikel 4, den Ehegatten des Versicherungsnehmers vom Versicherungsschutz auszuschließen.
5Der von Herrn Dubois mit der Le Foyer SA geschlossene Versicherungsvertrag bezog den Ehegatten des Versicherungsnehmers nicht in den Versicherungsschutz ein.
6Nachdem die Le Foyer SA erfahren hatte, daß Frau N. Vaneetveld von ihrem Versicherungsnehmer nicht geschieden war, sondern nur getrennt lebte, lehnte sie jede Schadenersatzleistung an die Geschädigte ab.
7Frau N. Vaneetveld erhob daraufhin gegen die Le Foyer SA beim Tribunal de commerce Huy Klage auf Ersatz aller ihr entstandener Schäden. Die Versicherungsgesellschaft erhob wiederum gegen die Fédération des mutualités socialistes et syndicales de la province de Liège beim selben Gericht Klage auf Erstattung der Beträge, die sie an diese Vereinigung bereits an Heilbehandlungskosten gezahlt hatte, die diese für Frau N. Vaneetveld übernommen hatte.
8In Artikel 3 der Zweiten Richtlinie ist deren persönlicher Geltungsbereich wie folgt definiert:
„Familienmitglieder des Versicherungsnehmers, des Fahrers oder jeder anderen Person, die bei einem Unfall haftbar gemacht werden kann und durch die in Artikel 1 Absatz 1 bezeichnete Versicherung geschützt ist, dürfen nicht aufgrund dieser familiären Beziehungen von der Personenschadenversicherung ausgeschlossen werden.“
9Die Zweite Richtlinie wurde durch das Gesetz vom über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (Moniteur belge vom , S. 20122) in das belgische Recht umgesetzt. Artikel 4 § 1 Absatz 2 dieses Gesetzes verbietet es, den Ehegatten des Versicherungsnehmers bei Körperschäden vom Versicherungsschutz auszuschließen. Nach Artikel 30 des Gesetzes bewirkt dessen Inkrafttreten „die Änderung der Verpflichtungen der Versicherer, wie sie sich aus den geltenden allgemeinen Versicherungsbedingungen und den laufenden Verträgen ergeben, von Gesetzes wegen innerhalb der in seinen Bestimmungen gezogenen Grenzen“.
10Nach einer Königlichen Verordnung vom (Moniteur belge vom , S. 7257) gilt das Gesetz vom vom an für sämtliche laufenden Versicherungsverträge auf dem Gebiet der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung.
11Das Tribunal de commerce Huy ist der Ansicht, daß die beiden Rechtssachen, die es verbunden hat, ein Problem der Auslegung der Zweiten Richtlinie aufwerfen, und hat deshalb das Verfahren ausgesetzt, bis der Gerichtshof über folgende Vorlagefragen entschieden hat:
Ist Artikel 5 der Zweiten Richtlinie in der innerstaatlichen belgischen Rechtsordnung unmittelbar anwendbar?
Wenn dies zu bejahen ist: Begründet die genannte Vorschrift individuelle Rechte des einzelnen, die die nationalen Gerichte schützen müssen?
Sind diese Rechte mit dem Inkrafttreten der Richtlinie oder am mit Ablauf der den Mitgliedstaaten zur Änderung ihrer einzelstaatlichen Rechtsvorschriften gesetzten Frist oder aber am gemäß Artikel 5 Absatz 2 dieser Richtlinie entstanden?
12Vorab ist zu prüfen, ob über die Vorlagefragen zu entscheiden ist oder ob sie, wie die französische Regierung geltend macht, mit der Begründung für unzulässig zu erklären sind, daß das vorlegende Gericht dem Gerichtshof keine Angaben zum rechtlichen und tatsächlichen Kontext dieser Fragen gemacht hat.
13Zwar hat der Gerichtshof entschieden, daß die Notwendigkeit, zu einer dem nationalen Gericht nützlichen Auslegung des Gemeinschaftsrechts zu gelangen, es erforderlich macht, daß dieses Gericht den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen umreißt, in den sich die gestellten Fragen einfügen, oder daß es zumindest die tatsächlichen Annahmen erläutert, auf denen diese Fragen beruhen (Urteil vom in der Rechtssache C-83/91, Meilicke, Slg. 1992, I-4871; Urteil vom in den verbundenen Rechtssachen C-320/90, C-321/90 und C-322/90, Telemarsicabruzzo u. a., Slg. 1993, 393; Beschluß vom in der Rechtssache C-157/92, Banchero, Slg. 1993, 1085; Beschluß vom in der Rechtssache C-386/92, Monin Automobiles, Slg. 1993, 2049). Dieses Erfordernis ist jedoch weniger zwingend, wenn sich die Fragen auf genau umschriebene technische Einzelheiten beziehen und es dem Gerichtshof erlauben, eine nützliche Antwort zu geben, selbst wenn das nationale Gericht die rechtlichen und tatsächlichen Umstände des Falles nicht erschöpfend dargestellt hat.
14Der Gerichtshof verfügt aufgrund der von dem nationalen Gericht übersandten Akten und der von den Parteien des Ausgangsverfahrens eingereichten schriftlichen Erklärungen über genügend Angaben, um die Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts im Hinblick auf den dem Rechtsstreit im Ausgangsverfahren zugrunde liegenden Sachverhalt auslegen zu können (Urteile Telemarsicabruzzo u. a., a. a. O.)
15Mit seinen Fragen möchte das vorlegende Gericht vom Gerichtshof wissen, ob und seit wann die Zweite Richtlinie, soweit sie den Ausschluß des Ehegatten des Versicherungsnehmers von der Haftpflichtversicherung für Körperschäden verbietet, Rechte des einzelnen begründet, die die nationalen Gerichte schützen müssen.
16Ein einzelner kann sich vor den nationalen Gerichten auf eine Richtlinie erst nach dem Ablauf der für ihre Umsetzung in das nationale Recht vorgesehenen Frist berufen.
17Artikel 5 der Zweiten Richtlinie bestimmt insoweit folgendes:
„ (1) Die Mitgliedstaaten ändern ihre einzelstaatlichen Rechtsvorschriften gemäß dieser Richtlinie bis zum . Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
(2) Die geänderten Bestimmungen gelangen bis zum zur Anwendung.
...“
18Aus dem klaren Wortlaut dieses Artikels ergibt sich, daß die Mitgliedstaaten zwar verpflichtet waren, ihre einzelstaatlichen Rechtsvorschriften bis zum zu ändern, daß sie diese jedoch nur auf den Versicherungsschutz für ab dem eintretende Schäden anzuwenden hatten.
19Deshalb ist auf die dritte Frage des vorlegenden Gerichts zu antworten, daß die Zweite Richtlinie so auszulegen ist, daß ihre Bestimmungen vor dem in Artikel 5 Absatz 2 genannten keine Rechte des einzelnen begründen konnten, die die nationalen Gerichte schützen mußten.
20Angesichts dieser Antwort brauchen die ersten beiden Vorlagefragen, mit denen Auskunft darüber begehrt wird, ob die Zweite Richtlinie Rechte des einzelnen begründete, die die nationalen Gerichte schützen mußten, nicht geprüft zu werden.
Kosten
21Die Auslagen der französischen Regierung und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Tenor
Aus diesen Gründen hat
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
auf die ihm vom Tribunal de commerce Huy (Belgien) durch Urteil vom vorgelegten Fragen für Recht erkannt:
Die Zweite Richtlinie 84/5/EWG des Rates vom betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ist so auszulegen, daß ihre Bestimmungen vor dem in Artikel 5 Absatz 2 genannten keine Rechte des einzelnen begründen konnten, die die nationalen Gerichte schützen mußten.
Mancini
Schockweiler
Murray
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am .
Der Kanzler
R. Grass
Der Präsident der Zweiten Kammer
G. F. Mancini
Zusatzinformationen
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Rechtssache | C-316/93 |
Celex-Nummer | 61993CJ0316 |
ECLI | ECLI:EU:C:1994:82 |
Datenquelle | EUR-Lex – https://eur-lex.europa.eu | Originaldokument (EUR-Lex) |
Fundstelle(n):
PAAAG-33175
*Verfahrenssprache: Französisch.