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II. Entlastungswoche: Umstellung des Referenzrahmens
Mit dem Bundesgesetz, mit dem Art. V des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 473/1992 geändert wird, BGBl I 2023/86, werden die unterschiedlichen Referenzrahmen für die Entlastungswoche und für den Urlaub, die in der Praxis zu administrativen Problemen geführt haben, vereinheitlicht. Auch wenn die Entlastungswoche eine Maßnahme zum Schutz der Gesundheit ist, steht sie genauso wie der Urlaub jedes Jahr zu. Es macht daher Sinn, für beide Ansprüche denselben Bezugszeitraum, nämlich das Urlaubsjahr, vorzusehen und damit eine einheitliche Administration zu ermöglichen.