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I.Gebührenbefreiung für Anträge auf Vergütung des in der Sonderbetreuungszeit gezahlten Entgelts
Da die pandemiebedingte Gebührenbefreiung nach § 35 Abs 8 GebG mit Ende 2022 ausgelaufen ist, sind Anträge nach § 18b Abs 1a AVRAG, die ab in der Buchhaltungsagentur einlangen, zu vergebühren. Mit dem vorliegenden Initiativantrag betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz geändert wird (IA 3647/A 27. GP), soll die Gebührenbefreiung in § 18b Abs 1a AVRAG rückwirkend verlängert werden.
Diese Änderung soll rückwirkend mit in Kraft treten. Die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.