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Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH im Dreiecksverhältnis EU – EWR-EFTA – Schweiz
Wessen Sozialversicherung ist bei einer selbständigen Erwerbstätigkeit in Österreich, Liechtenstein und der Schweiz zuständig?
In welchem Staat unterliegt eine Person, die in einem EU-Mitgliedstaat, einem EWR-EFTA-Staat und der Schweiz parallel erwerbstätig ist, eigentlich der Sozialversicherung? Mit dieser Frage befasst der VwGH nun den EuGH im Rahmen seines Vorabentscheidungsersuchens vom , Ro 2022/08/0003 (EU 2023/0002).
1. Einleitung
Im Verhältnis der EU-Staaten untereinander bestimmt sich die jeweils anwendbare nationale Sozialversicherungsordnung nach den Koordinierungsregelungen der Verordnung (EG) Nr 883/2004.
Im Verhältnis zwischen der EU und der Schweiz gilt das Freizügigkeitsabkommen. Demnach ist im bilateralen Verhältnis auch die Verordnung (EG) Nr 883/2004 anwendbar. Persönlich abkommensberechtigt sind nur die Bürger der Schweiz und der EU.
Im Verhältnis zwischen der EU und den EWR-EFTA-Staaten gilt das EWR-Abkommen. Demnach findet s im bilateralen Verhältnis EWR-EFTA – EU ebenfalls die Verordnung (EG) Nr 883/2004 Anwendung. Persönlich abkommensberechtigt sind nur die Bürger der EWR-EFTA-Staaten Liechtenstein, Island und Norwegen und jene der EU.
Im Verhältnis zwischen den EWR-EFTA-Staaten und der Schweiz gilt das EFTA-Übereinkommen (Vaduzer Konvention). Dort ist wiederum die Anwendbarkeit der Vero...