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EuGH 16.07.1998, C-298/96 - Urteil

Oelmühle Hamburg AG und Jb. Schmidt Söhne GmbH & Co. KG gegen Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung. Ersuchen um Vorabentscheidung: Verwaltungsgericht Frankfurt am Main - Deutschland. Zu Unrecht gezahlte Gemeinschaftsbeihilfen - Rückforderung - Anwendung des nationalen Rechts - Voraussetzungen und Grenzen.

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Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer)
[*]

In der Rechtssache C-298/96

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EG-Vertrag vom Verwaltungsgericht Frankfurt am Main (Deutschland) in den bei diesem anhängigen Rechtsstreitigkeiten

Oelmühle Hamburg AG

und

Jb. Schmidt Söhne GmbH & Co. KG

gegen

Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die gemeinschaftsrechtlichen Grundsätze, die im Rahmen von Klagen nationaler Behörden auf Rückzahlung einer zu Unrecht gezahlten Gemeinschaftsbeihilfe gelten,

erläßt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Gulmann sowie der Richter M. Wathelet, D. A. O. Edward, P. Jann (Berichterstatter) und L. Sevón,

Generalanwalt: P. Léger

Kanzler: H. von Holstein, Hilfskanzler

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen

-

der Oelmühle Hamburg AG und der Jb. Schmidt Söhne GmbH & Co. KG, vertreten durch Rechtsanwalt Jürgen Gündisch, Hamburg,

-

der deutschen Regierung, vertreten durch Ministerialrat Ernst Röder und Oberregierungsrat Bernd Kloke, Bundesministerium für Wirtschaft, als Bevollmächtigte,

-

der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Klaus-Dieter Borchardt, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigten,

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Oelmühle Hamburg AG und der Jb. Schmidt Söhne GmbH & Co. KG, vertreten durch Rechtsanwalt Jürgen Gündisch, der deutschen Regierung, vertreten durch Regierungsdirektor Claus-Dieter Quassowski, und der Kommission, vertreten durch Klaus-Dieter Borchardt, in der Sitzung vom ,

nach Anhörung der Schluß antrage des Generalanwalts in der Sitzung vom ,

folgendes

Urteil

1Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat mit Beschluß vom , beim Gerichtshof eingegangen am , gemäß Artikel 177 EG-Vertrag eine Frage nach den gemeinschaftsrechtlichen Grundsätzen, die im Rahmen von Klagen nationaler Behörden auf Rückzahlung einer zu Unrecht gezahlten Gemeinschaftsbeihilfe gelten, zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2Diese Frage stellt sich in zwei Rechtsstreitigkeiten zwischen den Ölmühlen Oelmühle Hamburg AG (im folgenden: Oelmühle Hamburg) zum einen und der Jb. Schmidt Söhne GmbH & Co. KG (im folgenden: Schmidt) zum anderen und der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (im folgenden: BLE) über die teilweise Rückforderung von Beihilfen, die für die Verarbeitung von Raps gewährt worden waren.

3Die Gewährung einer Beihilfe für in der Gemeinschaft geerntete und verarbeitete Ölsaaten ist in Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates vom über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette (ABl. 1966, Nr. 172, S. 3025) vorgesehen. Diese Vorschrift bestimmt:

„Ist der für eine bestimmte Saatenart geltende Richtpreis höher als der gemäß Artikel 29 ermittelte Weltmarktpreis dieser Art, so wird für in der Gemeinschaft geerntete und verarbeitete Ölsaaten dieser Art eine Beihilfe gewährt; vorbehaltlich der ... Ausnahmen ist diese Beihilfe gleich dem Unterschied zwischen diesen Preisen.“

4Die Grundsätze für die Gewährung dieser Beihilfe waren zu der für die Ausgangsverfahren maßgeblichen Zeit durch die Verordnung (EWG) Nr. 1594/83 des Rates vom über die Beihilfe für Ölsaaten (ABl. L 163, S. 44) und durch die Verordnung (EWG) Nr. 2681/83 der Kommission vom mit Durchführungsbestimmungen zur Beihilferegelung für Ölsaaten (ABl. L 266, S. 1) geregelt.

5Um sicherzustellen, daß die Beihilfen nur für die Saaten gewährt werden, die Gegenstand der Beihilfe sein können, wurde durch Artikel 4 der Verordnung Nr. 1594/83 in seiner durch die Verordnung (EWG) Nr. 935/86 des Rates vom (ABl. L 87, S. 5) geänderten Fassung eine zweiteilige Gemeinschaftsbeihilfebescheinigung eingeführt, deren einer Teil den Nachweis erbringen sollte, daß die in der Gemeinschaft geernteten Saaten in einer Ölmühle oder in einem Futtermittelherstellungsbetrieb identifiziert worden waren (ID-Teil), und deren anderer Teil gegebenenfalls die Vorausfestsetzung des Beihilfebetrags bescheinigen sollte (AP-Teil).

6Nach Artikel 3 der Verordnung Nr. 1594/83 in seiner durch die Verordnung Nr. 935/86 geänderten Fassung wird die „Identifizierung“ der Saaten der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats übertragen, bei dem die Beihilfe beantragt wird.

7Die Entstehung des Anspruchs auf Beihilfe und deren Zahlung sind in Artikel 10 derselben Verordnung in ihrer geänderten Fassung wie folgt geregelt:

„(1) Der Anspruch auf Beihilfe entsteht

a)

bei Raps- und Rübsensamen und Sonnenblumenkernen, die zum Zweck der Ölgewinnung verarbeitet werden, zum Zeitpunkt der Verarbeitung,

b)

bei Raps- und Rübsensamen, die Futtermitteln beigemischt werden, zum Zeitpunkt der Beimischung.

(2) Die Beihilfe wird dem Inhaber des die Identifizierung betreffenden Teils der Bescheinigung gemäß Artikel 4 in dem Mitgliedstaat, in dem die Ölsaaten unter Kontrolle gestellt werden, ausgezahlt:

-

für die in Absatz 1 Buchstabe a) genannten Saaten, wenn der Nachweis für die Verarbeitung erbracht ist,

-

für die in Absatz 1 Buchstabe b) genannten Saaten, wenn der Nachweis für die Beimischung erbracht ist.

...“

8Die Beihilfe entspricht der Differenz zwischen dem für eine bestimmte Saatenart geltenden Richtpreis und dem Weltmarktpreis. Gemäß Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2681/83 wird sie von der Kommission, „so oft es die Marktlage erfordert, in der Weise festgesetzt, daß sie mindestens einmal in der Woche angewandt werden kann“.

9Die Kommission setzt zunächst die „Brutto“-Beihilfe in Ecu fest. Dieser Betrag wird dann in die nationalen Währungen umgerechnet und um einen Berichtigungsbetrag erhöht oder vermindert („endgültige“ Beihilfe); schließlich wird der Betrag nach den Kassa- und Terminkursen des Ecu in den nationalen Währungen in die Währung des Mitgliedstaats umgerechnet, in dem die Saat verarbeitet worden ist, wenn dieser nicht der Erzeugerstaat ist. Die Beihilfe ist daher von einem Staat zum anderen je nach der Währungssituation der Mitgliedstaaten unterschiedlich.

10In dem ersten Rechtsstreit ergibt sich aus den Akten, daß die Firma Oelmühle Hamburg 1988 von einem französischen Lieferanten mehrere Partien Raps erwarb.

11In der Warenrechnung des französischen Lieferanten, einem Garantieschreiben, dem Versicherungszertifikat, dem Versandkontrollbeleg und den Untersuchungsberichten eines Hamburger Laboratoriums waren die streitigen Rapspartien als Waren irischen Ursprungs ausgewiesen. Die BLE erteilte der Oelmühle Hamburg daher Identifizierungsbescheinigungen (im folgenden: ID-Bescheinigungen) für Raps irischen Ursprungs und bewilligte ihr mit drei Bescheiden vom auf der Grundlage des Beihilfesatzes für Raps irischen Ursprungs Beihilfen für die Verarbeitung von insgesamt 1167858 kg Raps.

12In der Folge stellte die irische Zollfahndung fest, daß 389400 kg des Rapses nicht aus der Irischen Republik, sondern vielmehr aus Nordirland und damit aus dem Vereinigten Königreich stammten. Demzufolge hob die BLE die erteilten ID-Bescheinigungen und die drei Beihilfebewilligungsbescheide auf und forderte die Rückzahlung der Beihilfen.

13Nachdem ihr Widerspruch gegen diesen Bescheid mit Bescheid vom zurückgewiesen worden war, erhob die Oelmühle Hamburg am Klage beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main. Erstens bestreitet sie, daß der Raps aus Nordirland stamme. Zweitens macht sie geltend, daß ein Teil ihrer Bereicherung weggefallen sei, weil sie den erlangten Vermögensvorteil dadurch an ihre Lieferanten weitergegeben habe, daß sie diesen den über dem normalen Marktpreis liegenden Richtpreis bezahlt habe, und weil die Durchsetzung von Regreßansprüchen gegen die Lieferanten äußerst unsicher sei.

14Den Akten des zweiten Rechtsstreits zufolge erwarb die Firma Schmidt in den Jahren 1984 bis 1986 eine bestimmte Menge Raps, die sie teilweise von einer Vorerwerberin bezog.

15Auf der Grundlage der Angaben der Firma Schmidt, wonach der Raps in Deutschland geerntet worden sei, erteilte die BLE ID-Bescheinigungen für Raps deutschen Ursprungs und bewilligte mit sieben Bescheiden in der Zeit vom November 1984 bis Januar 1987 die dafür vorgesehenen Beihilfen.

16Aufgrund von Ermittlungen gegen die Vorerwerberin stellte die Zollverwaltung fest, daß eine Teilmenge der subventionierten Rapslieferungen aus Frankreich eingeführt worden war. Die BLE hob daraufhin die der Firma Schmidt erteilten ID-Bescheinigungen sowie die Beihilfebewilligungsbescheide auf und forderte die Rückzahlung der zu Unrecht gewährten Beträge.

17Nachdem der Widerspruch gegen den Bescheid der BLE am zurückgewiesen worden war, erhob die Firma Schmidt am ebenfalls Klage vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main. Erstens bestreitet sie, daß der Raps französischen Ursprungs sei. Zweitens macht sie geltend, ein Teil ihrer Bereicherung sei weggefallen, weil sie den erlangten Vermögensvorteil durch die Zahlung des Richtpreises bereits an ihre Lieferanten weitergegeben habe und weil die Regreßansprüche, die sie gegen diese geltend machen könne, entweder wegen Verjährung oder wegen Zahlungsunfähigkeit der Lieferanten praktisch wertlos seien.

18Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat die beiden Rechtsstreitigkeiten verbunden. Die BLE beantragt die Abweisung beider Klagen mit der Begründung, daß sich ein Subventionsempfänger nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen könne, wenn er die Subvention zwar über den von ihm gezahlten Preis an seine Lieferanten weitergegeben habe, die Ursache für den Entzug dieser Subvention aber in seiner Risikosphäre liege.

19Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main stellt fest, daß rechtswidrige begünstigende Bescheide im deutschen Recht zwar grundsätzlich zurückzunehmen seien, daß die Rückforderung zu Unrecht gewährter Beihilfen aber ausgeschlossen sein könne, wenn die Beihilfeempfänger den Wegfall der Bereicherung geltend machen könnten (§10 Absatz 1 des Gesetzes durch Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen i. d. F. der Bekanntmachung vom , der auf § 48 Absätze 2 bis 4 und auf § 49a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes [VwVfG] sowie auf § 818 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches [BGB] verweist). Auf den Wegfall der ungerechtfertigten Bereicherung könne sich der Erstattungspflichtige jedoch nicht berufen, soweit er die Umstände, die die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes begründet hätten, gekannt habe oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt habe (§ 49a Absatz 2 Satz 2 VwVfG).

20Aufgrund dieser Vorschriften neigt das Verwaltungsgericht zu der Auffassung, daß der Wegfall der Bereicherung im vorliegenden Fall zu bejahen sei und daß demzufolge die Rückforderungsbescheide der BLE aufzuheben seien. Es hat jedoch Bedenken, ob das auf den Wegfall der Bereicherung gestützte Vorbringen unter den Voraussetzungen des vorliegenden Falles mit der Rechtsprechung des Gerichtshofes vereinbar sei, wie sie sich u. a. aus dem Urteil vom in den verbundenen Rechtssachen 205/82 bis 215/82 (Deutsche Milchkontor u. a., Slg. 1983, 2633) ergebe. Nach dieser Rechtsprechung dürfe die gemeinschaftsrechtlich vorgeschriebene Rückforderung nicht praktisch unmöglich sein und müsse das Gemeinschaftsinteresse voll berücksichtigt werden.

21Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat daher das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist es mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar, wenn das nationale deutsche Recht die Rückforderung von zu Unrecht gewährten Beihilfen für die Verarbeitung von Raps ausschließt, wenn der Begünstigte, der die Umstände, die die Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheides begründet haben, nicht kannte und auch nicht infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (§ 48 Absatz 2 Satz 7 VwVfG a. F. = § 49a Absatz 2 Satz 2 VwVfG n. F.), sich auf § 48 Absatz 2 Satz 6 VwVfG (= § 49a Absatz 2 VwVfG n. F.) i. V. m. § 818 Absatz 3 BGB auf den Wegfall der Bereicherung berufen kann, wobei der Wegfall der Bereicherung in den Fällen, in denen der Begünstigte den Vermögensvorteil der Beihilfe bereits im Zeitpunkt der Bewilligung der Beihilfe durch Zahlung des gemeinschaftsrechtlich vorgesehenen Richtpreises weitergegeben hat und keinen oder nur einen wertlosen Regreßanspruch gegen die Zulieferer des verarbeiteten Rapses erlangt hat, regelmäßig zu bejahen ist?

22Diese Frage des vorlegenden Gerichts geht im wesentlichen dahin, ob das Gemeinschaftsrecht einer nationalen Regelung entgegensteht, die den Ausschluß der Rückforderung von zu Unrecht gezahlten Gemeinschaftsbeihilfen zuläßt und hierfür unter der Voraussetzung, daß die Gutgläubigkeit des Beihilfeempfängers nachgewiesen ist, auf Kriterien wie den Wegfall der Bereicherung in einem Fall abgestellt wird, in dem der Empfänger bereits zum Zeitpunkt der Bewilligung der Beihilfe den sich daraus ergebenden Vermögensvorteil durch die Zahlung des nach Gemeinschaftsrecht vorgesehenen Richtpreises weitergegeben hat und in dem ein eventueller Regreßanspruch gegen seine Lieferanten wertlos wäre.

23Gemäß Artikel 5 EG-Vertrag ist es Sache der Mitgliedstaaten, in ihrem Hoheitsgebiet für die Durchführung der Gemeinschaftsregelungen, namentlich im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik, zu sorgen. So haben sie auch nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 94, S. 13) die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die infolge von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen abgeflossenen Beträge wiedereinzuziehen. Die Ausübung eines Ermessens hinsichtlich der Frage, ob die Rückforderung der zu Unrecht oder vorschriftswidrig gewährten Gemeinschaftsmittel zweckmäßig ist, wäre mit dieser Verpflichtung unvereinbar (Urteil Deutsche Milchkontor u. a., Randnrn. 17, 18 und 22).

24Des weiteren ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes, daß die nationalen Gerichte Rechtsstreitigkeiten über die Wiedereinziehung von zu Unrecht aufgrund des Gemeinschaftrechts geleisteten Zahlungen in Ermangelung gemeinschaftlicher Vorschriften nach ihrem nationalen Recht entscheiden müssen, jedoch vorbehaltlich der durch das Gemeinschaftsrecht gezogenen Grenzen; danach dürfen die im nationalen Recht vorgesehenen Modalitäten nicht darauf hinauslaufen, daß die Verwirklichung der Gemeinschaftsregelung praktisch unmöglich oder übermäßig schwierig wird, und das nationale Recht muß ohne Diskriminierung im Vergleich zu den Verfahren, in denen über gleichartige, rein nationale Streitigkeiten entschieden wird, angewandt werden (vgl. insbesondere Urteil Deutsche Milchkontor u. a., Randnr. 19, und Urteil vom in der Rechtssache C-366/95, Steff-Houlberg Export, Slg. 1998, I-2661, Randnr. 15, sowie hinsichtlich des nationalen Verfahrensrechts Urteile vom in der Rechtssache C-312/93, Peterbroeck, Slg. 1995, I-4599, Randnr. 12, und in den verbundenen Rechtssachen C-430/93 und C-431/93, Van Schijndel und Van Veen, Slg. 1995, I-4705, Randnr. 17). Wenn das nationale Recht die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts von der Beurteilung der verschiedenen in Rede stehenden Interessen, also des öffentlichen Interesses an der Rücknahme des Verwaltungsakts einerseits und des Vertrauensschutzes für seinen Adressaten andererseits, abhängig macht, muß den Interessen der Gemeinschaft in vollem Umfang Rechnung getragen werden (Urteil Deutsche Milchkontor u. a., Randnr. 32).

25Im Urteil Deutsche Milchkontor u. a. hat der Gerichtshof aufgrund dieser Gesichtspunkte für Recht erkannt, daß das Gemeinschaftsrecht nationalen Rechtsvorschriften nicht entgegensteht, die für den Ausschluß einer Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beihilfen auf Kriterien wie den Wegfall der ungerechtfertigten Bereicherung abstellen.

26Die Klägerinnen des Aus gangs verfahr ens tragen vor, unter den Umständen des vorliegenden Falles entspreche ihre Berufung auf den Wegfall der Bereicherung den vom Gerichtshof aufgestellten Bedingungen. Das Interesse der Gemeinschaft könne nämlich nur in einem ganz geringen Maße berührt sein, da das Ziel der Maßnahme der gemeinsamen Agrarpolitik, nämlich die Gewährung von Beihilfen an die Erzeuger von in der Gemeinschaft geernteten und verarbeiteten Ölsaaten im wesentlichen erreicht worden sei, als die Ölmühlen die Beihilfe über den Verkaufspreis an die Erzeuger oder die Lieferanten weitergegeben hätten. Eine Rückzahlung sei um so weniger gerechtfertigt, als die Ölmühlen die Beihilfen für Rechnung der Gemeinschaft auf die einzelnen Erzeuger von Ölsaaten aufteilten. Man dürfe ihnen daher nicht Risiken aufbürden, die in Wirklichkeit in die Sphäre der Gemeinschaft fielen.

27Die deutsche Regierung schließt sich diesem Ergebnis an und macht geltend, die vorliegende Rechtssache betreffe die nationale Vorschrift, um die es auch in dem Rechtsstreit gegangen sei, der zu dem bereits zitierten Urteil Deutsche Milchkontor u. a. geführt habe. Wie in jener Rechtssache beeinträchtige die Anwendung dieser Vorschrift auf die Rückforderung der Beihilfe unter den Umständen des vorliegenden Falles weder die Tragweite noch die Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts.

28Die Kommission ist dagegen der Ansicht, die Vorabentscheidungsfrage sei zu verneinen. Sie meint insbesondere, die Zulassung der Berufung auf den Wegfall der ungerechtfertigten Bereicherung, wenn der Empfänger der Beihilfe auf die Richtigkeit der Ursprungs angab en vertraut habe, laufe den Bedingungen für die Gewährung der Beihilfen für die Verarbeitung von Ölsaaten zuwider und stelle damit die Wirksamkeit dieses Beihilfesystems in seiner Gesamtheit in Frage. Außerdem setze die Gewährung der Beihilfe voraus, daß der Empfänger bestimmte Angaben mache, die sich insbesondere auf den Ursprung der Ölsaaten bezögen und für die er allein verantwortlich sei. Den Empfänger der Beihilfe treffe daher eine objektive Einstandspflicht, die ausschließe, daß er sich später auf den Wegfall der ungerechtfertigten Bereicherung berufen könne.

29Hierzu ist zunächst festzustellen, daß sich die Ölmühlen der Rückforderung der Beihilfen nur widersetzen können, wenn sie hinsichtlich der Übereinstimmung der Ware mit der von ihnen zur Erlangung der Beihilfen eingereichten Erklärung guten Glaubens waren. Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, hängt erstens davon ab, ob die Ölmühlen Gutgläubigkeit geltend machen können, obwohl sie die Erklärung mit der Angabe über den Ursprung der Ware selbst abgegeben haben, um die Beihilfen zu erhalten, und zweitens davon, ob sie Untersuchungen in bezug auf den Ursprung der Ware hätten vornehmen müssen, um sich auf ihren guten Glauben berufen zu können.

30Im vorliegenden Fall ist die Rückzahlung von Beihilfen, die auf der Grundlage von Dokumenten gezahlt wurden, die sich anschließend als nicht der Realität entsprechend erwiesen, in keiner Gemeinschaftsbestimmung geregelt. Insbesondere in den Verordnungen Nr. 136/66, Nr. 1594/83 und Nr. 2681/83 ist von einer Rückzahlung nicht die Rede. Unter solchen Umständen verliert ein Wirtschaftsteilnehmer, der eine Erklärung abfaßt und einreicht, um Beihilfen zu erlangen, nicht schon aufgrund der Tatsache, daß er die Erklärung abgegeben hat, das Recht, sich auf seinen guten Glauben zu berufen, wenn die Erklärung ausschließlich auf Angaben Dritter beruht. Es ist jedoch Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob unter den Umständen des Falles bestimmte Indizien den Wirtschaftsteilnehmer nicht dazu hätten veranlassen müssen, die Richtigkeit dieser Angaben zu prüfen.

31Soweit das nationale Gericht zu dem Ergebnis gelangt, daß die Ölmühlen gutgläubig waren, steht das Gemeinschaftsrecht einer Berufung auf den Wegfall der Bereicherung nicht entgegen. Da dieser Grundsatz nämlich auch zur Gemeinschaftsrechtsordnung gehört, kann es nicht als Verstoß gegen diese Rechtsordnung angesehen werden, wenn er nach nationalen Rechtsvorschriften auf einem Gebiet wie dem der Rückforderung zu Unrecht gezahlter Gemeinschaftsbeihilfen angewendet wird.

32Bei dem Umstand, daß der Empfänger einer Beihilfe bereits zum Zeitpunkt der Bewilligung der Beihilfe den sich daraus ergebenden Vermögensvorteil durch die Zahlung des Richtpreises an den Erzeuger weitergegeben hat, handelt es sich, wie der Generalanwalt in Nummer 44 seiner Schlußanträge ausgeführt hat, um eine Besonderheit des für Beihilfen zur Verarbeitung von Ölsaaten geschaffenen Gemeinschaftssystems; mit den Folgen von Funktionsstörungen dieses Systems dürfen nicht die Verarbeitungsunternehmen belastet werden.

33Die Kommission macht geltend, in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens seien die Regreßansprüche, über die die Beihilfeempfänger gegenüber den Erzeugern oder ihren Lieferanten verfügten, im allgemeinen wertlos, so daß die Rückforderung der Beihilfen praktisch unmöglich im Sinne des Urteils in der Rechtssache Deutsche Milchkontor sei.

34Hierzu ist festzustellen, daß eine der Voraussetzungen für die Berufung auf den Wegfall der Bereicherung darin besteht, daß das nationale Gericht im konkreten Fall feststellt, daß der Wirtschaftsteilnehmer keinerlei Regreßmöglichkeit gegenüber seinen Lieferanten hat.

35Aus den Angaben des vorlegenden Gerichts geht nämlich hervor, daß nach dem im nationalen Recht geltenden allgemeinen Grundsatz die zu Unrecht gezahlten Beihilfen zurückzuzahlen sind und daß die Berufung auf den Wegfall der Bereicherung nur ausnahmsweise zulässig ist, wenn sich ergibt, daß eine Entschädigung durch Dritte nicht möglich ist. Unter diesen Umständen genügt die bloße Vermutung, daß die Erzeuger sich in einer allgemein beklagenswerten finanziellen Lage befinden, wie die Kommission anscheinend geltend macht, nicht für den Nachweis, daß die Rückforderung praktisch unmöglich im Sinne des Urteils in der Rechtssache Deutsche Milchkontor ist.

36Schließlich weist die Kommission auf das Urteil vom in der Rechtssache C-24/95 (Alean Deutschland, Slg. 1997, I-1591, Randnr. 50) hin, das eine rechtswidrig gewährte staatliche Beihilfe betrifft und in dem der Gerichtshof entschieden hat, daß der Einwand des Wegfalls der Bereicherung die gemeinschaftsrechtlich gebotene Rückforderung praktisch unmöglich machen würde.

37Diese im Rahmen des Artikels 93 EG-Vertrag getroffene Feststellung läßt sich jedoch nicht auf die Rückforderung zu Unrecht gezahlter Gemeinschaftsbeihilfen übertragen. Wie sich aus den Nummern 47 bis 51 der Schlußanträge des Generalanwalts ergibt, sind diese beiden Sachverhalte nämlich unterschiedlich gelagert; insbesondere fehlt bei den Gemeinschaftsbeihilfen im Bereich der gemeinsamen Agrarpolitik der den nationalen Unternehmen eingeräumte Wettbewerbsvorteil, der die staatlichen Beihilfen kennzeichnet.

38Nach alledem ist auf die Vorabentscheidungsfrage zu antworten, daß das Gemeinschaftsrecht grundsätzlich einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die den Ausschluß der Rückforderung zu Unrecht gezahlter Gemeinschaftsbeihilfen zuläßt und hierfür auf Kriterien wie den Wegfall der Bereicherung abstellt, wenn

-

der Empfänger bereits zum Zeitpunkt der Bewilligung der Beihilfe den sich daraus ergebenden Vermögensvorteil durch die Zahlung des nach Gemeinschaftsrecht vorgesehenen Richtpreises weitergegeben hat und

-

ein eventueller Regreßanspruch gegen seine Lieferanten wertlos wäre.

Dies setzt jedoch voraus,

-

daß zunächst der gute Glaube des Empfängers nachgewiesen ist und

-

daß insoweit die gleichen Voraussetzungen gelten wie bei der Rückforderung rein nationaler finanzieller Leistungen.

Kosten

39Die Auslagen der deutschen Regierung und der Kommission, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien der Ausgangsverfahren ist das Verfahren ein Zwischenstreit in den bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreitigkeiten; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

auf die ihm vom Verwaltungsgericht Frankfurt am Main mit Beschluß vom vorgelegte Frage für Recht erkannt:

-

Das Gemeinschaftsrecht steht grundsätzlich einer nationalen Regelung nicht entgegen, die den Ausschluß der Rückforderung zu Unrecht gezahlter Gemeinschaftsbeihilfen zuläßt und hierfür auf Kriterien wie den Wegfall der Bereicherung abstellt, wenn

-

der Empfänger bereits zum Zeitpunkt der Bewilligung der Beihilfe den sich daraus ergebenden Vermögensvorteil durch die Zahlung des nach Gemeinschaftsrecht vorgesehenen Richtpreises weitergegeben hat und

ein eventueller Regreßanspruch gegen seine Lieferanten wertlos wäre. Dies setzt jedoch voraus,

-

daß zunächst der gute Glaube des Empfängers nachgewiesen ist und

-

daß insoweit die gleichen Voraussetzungen gelten wie bei der Rückforderung rein nationaler finanzieller Leistungen.

Gulmann

Wathelet

Edward

Jann

Sevón

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am .

Der Kanzler

R. Grass

Der Präsident der Fünften Kammer

C. Gulmann

Zusatzinformationen


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Rechtssache
C-298/96
Celex-Nummer
61996CJ0298
ECLI
ECLI:EU:C:1998:372
Datenquelle

Fundstelle(n):
AAAAG-32934

*Verfahrenssprache: Deutsch.