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Die Beweislastverteilung in Bezug auf das (Nicht-)Vorliegen einer Saisonbranche im Anwendungsbereich eines Kollektivvertrages mit abweichenden Kündigungsbestimmungen
Zur Auslegung von § 1159 Abs 2 und 4 ABGB
Der vorliegende Beitrag geht der Frage nach, wen im Streitfall die Beweislast trifft, wenn sich eine Vertragsseite auf einen Kollektivvertrag mit abweichenden Kündigungsbestimmungen im Sinne des § 1159 ABGB beruft und die andere Seite die Nichtigkeit der kollektivvertraglichen Kündigungsbestimmung wegen Nichtvorliegens einer Saisonbranche behauptet.
1. Ausgangslage und Fragestellung
Das Arbeiter-Angleichungspaket hat die Kündigungsfristen und Kündigungstermine der Arbeiter an jene der Angestellten mit Wirkung ab angeglichen. Die entsprechenden Regelungen finden sich im neu gefassten § 1159 ABGB. Diese Bestimmung wirkt grundsätzlich einseitig zwingend zugunsten der Arbeitnehmer. Allerdings erlauben Abs 2 und 4 leg cit dem Kollektivvertrag in Branchen, in denen Saisonbetriebe im Sinne des § 53 Abs 6 ArbVG überwiegen, die Festlegung abweichender Kündigungsfristen und -termine. Diese Kollektivvertragsdispositivität trägt dem Umstand Rechnung, dass in Saisonbranchen eine längerfristige Personalplanung typischerweise nicht möglich ist und kurzfristige Anpassungen erforderlich sind. Der Kollektivvertrag kann von dieser Regelungsermächtigung auch dadurch Gebrauch machen, dass er bereits (vor Inkrafttreten der Neuregelung in § 1159 ABGB) i...