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Das interne Hinweisgebersystem
Ein Wegweiser für Entscheidungsträger
Der Begriff „HinweisgeberInnenschutzgesetz“ (HSchG) kann dazu verleiten, nur den Schutz von Hinweisgebern im Auge zu haben. Der Kern der neuen Regelung besteht jedoch in der Pflicht, interne Hinweisgebersysteme einzurichten und mit einlangenden Hinweisen auf Rechtsverletzungen so umzugehen, wie es den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Was Unternehmensleiter dabei zu beachten haben, behandelt der vorliegende Beitrag.
1. Einleitung
Das „Bundesgesetz über das Verfahren und den Schutz bei Hinweisen auf Rechtsverletzungen in bestimmten Rechtsbereichen“, wie sich das HSchG bezeichnet, befasst sich nur mit Hinweisen auf Rechtsverletzungen in bestimmten Rechtsbereichen. Dabei handelt es sich um Rechtsverletzungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der EU (§ 3 Abs 4 HSchG), um Verletzungen von Binnenmarktvorschriften des AEUV sowie um Verletzungen von Unionsvorschriften über Wettbewerb und staatliche Beihilfen und um Verletzungen von Binnenmarktvorschriften, die dem Ziel oder dem Zweck des Körperschaftsteuerrechts zuwiderlaufen (§ 3 Abs 5 HSchG).
Hinzu kommen gemäß § 3 Abs 3 HSchG die folgenden Rechtsbereiche:
öffentliches Auftragswesen;
Finanzdienstleistungen, Finanzprodukte und Finanzmär...