Andrea Krüger gegen Kreiskrankenhaus Ebersberg. Ersuchen um Vorabentscheidung: Arbeitsgericht München - Deutschland. Gleichbehandlung von Männern und Frauen - Am Jahresende gewährte Gratifikation - Voraussetzungen für die Gewährung.
Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer)
[*]
In der Rechtssache C-281/97
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) vom Arbeitsgericht München (Deutschland) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit
Andrea Krüger
gegen
Kreiskrankenhaus Ebersberg
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Artikels 119 EG-Vertrag (die Artikel 117 bis 120 EG-Vertrag sind durch die Artikel 136 EG bis 143 EG ersetzt worden) und der Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. L 39, S. 40)
erläßt
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten der Zweiten Kammer G. Hirsch (Berichterstatter) in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Sechsten Kammer sowie der Richter J. L. Murray und H. Ragnemalm,
Generalanwalt: P. Léger
Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat
unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen
des Kreiskrankenhaüses Ebersberg, vertreten durch Annette Dassau, Referentin beim Kommunalen Arbeitgeberverband Bayern e. V.,
der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsberater Peter Hillenkamp und Marie Wolfcarius, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte im Beistand der Rechtsanwälte Thomas Eilmansberger und Stefan Köck, Brüssel,
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen des Kreiskrankenhauses Ebersberg und der Kommission in der Sitzung vom ,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom ,
folgendes
Urteil
1Das Arbeitsgericht München hat mit Beschluß vom , beim Gerichtshof eingegangen am , gemäß Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) eine Frage nach der Auslegung des Artikels 119 EG-Vertrag (die Artikel 117 bis 120 EG-Vertrag sind durch die Artikel 136 EG bis 143 EG ersetzt worden) und der Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. L 39, S. 40) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen Frau Krüger und dem Kreiskrankenhaus Ebersberg (Beklagter) über die Zahlung einer Jahressonderzuwendung.
3Frau Krüger war vom Beklagten zum als vollzeitbeschäftigte Krankenschwester eingestellt worden. Das Arbeitsverhältnis fiel unter den Bundesangestelltentarifvertrag von 1961 (im folgenden: BAT).
4Nachdem Frau Krüger am ein Kind geboren hatte, wurden ihr nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) Erziehungsurlaub vom bis sowie Erziehungsgeld gewährt.
5Seit dem übt Frau Krüger beim Beklagten eine geringfügige Beschäftigung im Sinne von § 8 des Vierten Buches des Sozialgesetzbuchs (im folgenden: SGB) aus. Eine solche liegt vor, wenn die Beschäftigung regelmäßig weniger als fünfzehn Stunden in der Woche ausgeübt wird und das Arbeitsentgelt regelmäßig einen bestimmten Bruchteil der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt. Geringfügige Beschäftigungen sind sozialversicherungsfrei.
6Frau Krüger verlangte von ihrem Arbeitgeber Zahlung der Jahressonderzuwendung für das Jahr 1995; dabei handelt es sich um eine zu Weihnachten gewährte Gratifikation in Höhe eines Monatsgehalts, deren Zahlung im Zuwendungs-Tarifvertrag von 1973 (im folgenden: ZTV) vorgesehen ist.
7Der Beklagte des Ausgangsverfahrens verweigerte ihr diese Zuwendung mit der Begründung, daß der ZTV nur für Personen gelte, deren Arbeitsverhältnis unter den BAT falle, und daß gemäß § 3 Buchstabe n BAT geringfügig Beschäftigte im Sinne von § 8 SGB vom Geltungsbereich des BAT ausgenommen seien.
8Frau Krüger erhob am beim Arbeitsgericht Klage auf Zahlung der Jahressonderzuwendung.
9Das vorlegende Gericht sieht in der Regelung des § 3 Buchstabe n BAT eine mittelbare Diskriminierung von Frauen, da davon auszugehen sei, daß über 90 % der Personen, die Leistungen nach dem BErzGG bezögen, Frauen seien. Außerdem würden Frauen im Erziehungsurlaub, die Kinder erzögen und arbeiteten, schlechter gestellt als solche, die auf ihre Erwerbstätigkeit verzichteten.
10Unter diesen Umständen hat das Arbeitsgericht München das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Ist eine Norm des nationalen Rechts — hier § 3 n BAT in Verbindung mit dem Zuwendungs-TV vom — mit der Richtlinie 76/207/EWG zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen in bezug auf die Arbeitsbedingungen sowie Artikel 119 EG-Vertrag vereinbar, wenn sie vorsieht, daß Arbeitnehmer, die eine nicht sozialversicherungspflichtige Tätigkeit während des Erziehungsurlaubs ausüben, im Gegensatz zu sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmern keine jährliche Sonderzuwendung nach dem einschlägigen Tarifvertrag erhalten ? Ist diese Maßnahme mit den obigen Normen insbesondere dann vereinbar, wenn Arbeitnehmer, die im Erziehungsurlaub sind, aber nicht arbeiten, dennoch im ersten Jahr Sonderzuwendung nach Tarifvertrag erhalten?
11Zunächst ist festzustellen, wie der Beklagte des Ausgangs Verfahrens und die Kommission vorgetragen haben und der Generalanwalt in den Nummern 15 bis 20 seiner Schlußanträge ausgeführt hat, daß geringfügig Beschäftigte im Sinne von § 8 SGB allein aufgrund von § 3 Buchstabe n BAT in Verbindung mit dem ZTV von der Jahressonderzuwendung ausgeschlossen sind, so daß die Vorschriften des BErzGG insoweit unerheblich sind.
12Folglich geht die Frage des vorlegenden Gerichts im wesentlichen dahin, ob Artikel 119 des Vertrages und die Richtlinie 76/207 so auszulegen sind, daß der tarifvertragliche Ausschluß unselbständig Erwerbstätiger, die eine Beschäftigung von regelmäßig weniger als fünfzehn Stunden in der Woche ausüben, bei der das Arbeitsentgelt regelmäßig einen bestimmten Bruchteil der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt und die deshalb sozialversicherungsfrei ist, von einer in diesem Tarifvertrag vorgesehenen Jahressonderzuwendung eine mittelbare Diskriminierung von Frauen darstellt, wenn dadurch prozentual erheblich mehr Frauen als Männer benachteiligt werden.
Zur Richtlinie 76/207
13Zunächst ist zu prüfen, ob die Richtlinie 76/207 im Ausgangsverfahren anwendbar ist.
14Wie sich insbesondere aus der zweiten Begründungserwägung der Richtlinie 76/207 ergibt, betrifft diese nicht das Entgelt im Sinne des Artikels 119 des Vertrages (vgl. Urteil vom in der Rechtssache C-342/93, Gillespie u. a., Slg. 1996, I-475, Randnr. 24).
15Nach ständiger Rechtsprechung umfaßt der Begriff des Entgelts im Sinne von Artikel 119 Absatz 2 des Vertrages alle gegenwärtigen oder künftigen in bar oder in Sachleistungen gewährten Vergütungen, vorausgesetzt, daß sie der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer wenigstens mittelbar aufgrund des Dienstverhältnisses gewährt (vgl. insbesondere Urteile vom in der Rechtssache 12/81, Garland, Slg. 1982, 359, Randnr. 5, vom in der Rechtssache C-262/88, Barber, Slg. 1990, I-1889, Randnr. 12, und vom in der Rechtssache C-167/97, Seymour-Smith und Perez, Slg. 1999, II-623, Randnr. 23).
16Der Gerichtshof hat in Randnummer 10 der Urteils Garland ausgeführt, daß es für die Anwendung von Artikel 119 des Vertrages auf die Rechtsnatur dieser Vergünstigungen nicht ankommt, sofern sie im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis gewährt werden.
17Eine Zuwendung, die der Arbeitnehmer nach Maßgabe eines Gesetzes oder eines Tarifvertrags am Jahresende vom Arbeitgeber erhält, wird aufgrund des Dienstverhältnisses gewährt und stellt damit ein Entgelt im Sinne von Artikel 119 des Vertrages dar. Sie kann demzufolge nicht unter die Richtlinie 76/207 fallen.
Zu Artikel 119 des Vertrages
18Artikel 119 des Vertrages stellt den Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher Arbeit auf; er erfaßt jedoch nicht den Fall, daß eine Gruppe von Arbeitnehmern im Vergleich zu einer anderen Gruppe von Arbeitnehmern des gleichen Geschlechts diskriminiert wird.
19Allerdings steht dieser Grundsatz nicht nur der Anwendung von Vorschriften entgegen, die unmittelbare Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts enthalten, sondern auch der Anwendung von Vorschriften, die Ungleichbehandlungen von männlichen und weiblichen Arbeitnehmern aufgrund von Kriterien bewirken, die nicht auf dem Geschlecht beruhen, sofern sich diese Ungleichbehandlungen nicht mit objektiv gerechtfertigten Faktoren erklären lassen, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben (vgl. Urteil Sey-mour-Smith und Perez, Randnr. 52).
20Aufgrund seines zwingenden Charakters ist das Verbot der diskriminierenden Ungleichbehandlung von männlichen und weiblichen Arbeitnehmern nicht nur für staatliche Stellen verbindlich, sondern erstreckt sich auch auf alle Tarifverträge, die die abhängige Erwerbstätigkeit kollektiv regeln, und auf alle Verträge zwischen Privatpersonen (vgl. insbesondere Urteil des Gerichtshofes vom in der Rechtssache C-184/89, Nimz, Slg. 1991, I-297, Randnr. 11).
21Was die Weigerung angeht, die im Ausgangsverfahren streitige Zuwendung zu gewähren, so steht fest, daß der Ausschluß geringfügig Beschäftigter im Sinne von § 8 SGB vom Geltungsbereich des BAT keine unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts darstellt. Daher ist zu prüfen, ob eine solche Maßnahme eine mit Artikel 119 des Vertrages unvereinbare mittelbare Diskriminierung darstellen kann.
22Nach ständiger Rechtsprechung steht Artikel 119 des Vertrages einer nationalen Vorschrift oder einer tarifvertraglichen Bestimmung entgegen, die zwar unabhängig vom Geschlecht der Arbeitnehmer angewandt wird, im Ergebnis jedoch einen erheblich höheren Prozentsatz der Frauen als der Männer benachteiligt, es sei denn, daß sie aus objektiven Gründen, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben, gerechtfertigt ist (vgl. Urteile Seymour -Smith und Perez, Randnr. 67, und vom in der Rechtssache 171/88, Rinner-Kühn, Slg. 1989, 2743, Randnr. 12).
23Mit dem im SGB vorgesehenen Ausschluß geringfügig Beschäftigter von der Sozialversicherung soll einer sozialen Nachfrage nach geringfügigen Beschäftigungen entsprochen werden, wie dies die deutsche Regierung im Rahmen ihrer Sozial- und Beschäftigungspolitik für erforderlich gehalten hat (vgl. Urteile vom in der Rechtssache C-317/93, Nolte, Slg. 1995, I - 4625, Randnr. 31, und in der Rechtssache C-444/93, Megner und Scheffel, Slg. 1995, I-4741, Randnr. 27).
24Geringfügig Beschäftigte sind nach § 3 Buchstabe n BAT vom Geltungsbereich des BAT ausgenommen und erhalten damit nicht die im BAT vorgesehene Jahressonderzuwendung.
25Der Ausschluß vom Geltungsbereich des BAT kann jedoch nicht den Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher Arbeit ändern, wie er in Artikel 119 des Vertrages verankert ist. Nach ständiger Rechtsprechung handelt es sich um einen tragenden Grundsatz des Gemeinschaftsrechts, der von keiner nationalen Vorschrift ausgehöhlt werden darf (vgl. Urteil Seymour-Smith und Perez, Randnr. 75).
26Der Ausschluß geringfügig Beschäftigter von einem Tarifvertrag, in dem die Gewährung einer Jahressonderzuwendung vorgesehen ist, stellt eine Ungleichbehandlung im Vergleich zu den vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern dar. Sollte das nationale Gericht, das für die Beurteilung des Sachverhalts allein zuständig ist, feststellen, daß dieser Ausschluß, auch wenn er unabhängig vom Geschlecht der Arbeitnehmer erfolgt, im Ergebnis prozentual erheblich mehr Frauen als Männer trifft, so wird es daraus zu folgern haben, daß der betreffende Tarifvertrag eine mittelbare Diskriminierung im Sinne von Artikel 119 des Vertrages enthält.
27Der Beklagte macht allerdings unter Bezugnahme auf das Urteil Nolte geltend, das sozial- und beschäftigungspolitische Ziel der Regelung, das objektiv nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun habe, rechtfertige im vorliegenden Fall den Ausschluß geringfügiger Beschäftigungen vom Geltungsbereich des Tarifvertrags.
28Der Gerichtshof hat zwar klargestellt, daß beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts die Mitgliedstaaten für die Sozialpolitik zuständig sind. Folglich ist es ihre Sache, die Maßnahmen zu wählen, die zur Verwirklichung ihrer sozial- und beschäftigungspolitischen Ziele geeignet sind. Bei der Ausübung dieser Zuständigkeit verfügen die Mitgliedstaaten über einen weiten Entscheidungsspielraum (vgl. Urteile Nolte, Randnr. 33, sowie Megner und Scheffel, Randnr. 29).
29Im Ausgangsverfahren geht es jedoch um eine andere Sachlage als in den Urteilen Nolte sowie Megner und Scheffel. Es handelt sich hier weder um eine Maßnahme, die der nationale Gesetzgeber im Rahmen seines Ermessens getroffen hat, noch um einen tragenden Grundsatz des deutschen Systems der sozialen Sicherheit, sondern um den Ausschluß geringfügig Beschäftigter vom tarifvertraglich vorgesehenen Anspruch auf eine Jahressonderzuwendung mit der Folge, daß diese Personen bezüglich des Entgelts anders behandelt werden als diejenigen, die unter diesen Tarifvertrag fallen.
30Nach alledem ist zu antworten, daß Artikel 119 des Vertrages so auszulegen ist, daß der tarifvertragliche Ausschluß unselbständig Erwerbstätiger, die eine Beschäftigung von regelmäßig weniger als fünfzehn Stunden in der Woche ausüben, bei der das Arbeitsentgelt regelmäßig einen bestimmten Bruchteil der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt und die deshalb sozialversicherungsfrei ist, von einer in diesem Tarifvertrag vorgesehenen Jahressonderzuwendung, der zwar unabhängig vom Geschlecht der Arbeitnehmer erfolgt, jedoch im Ergebnis prozentual erheblich mehr Frauen als Männer trifft, eine mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts darstellt.
Kosten
31Die Auslagen der Kommission, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Tenor
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
auf die ihm vom Arbeitsgericht München mit Beschluß vom vorgelegte Frage für Recht erkannt:
Artikel 119 EG-Vertrag (die Artikel 117 bis 120 EG-Vertrag sind durch die Artikel 136 EG bis 143 EG ersetzt worden) ist so auszulegen, daß der tarif vertragliche Ausschluß unselbständig Erwerbstätiger, die eine Beschäftigung von regelmäßig weniger als fünfzehn Stunden in der Woche ausüben, bei der das Arbeitsentgelt regelmäßig einen bestimmten Bruchteil der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt und die deshalb sozialversicherungsfrei ist, von einer in diesem Tarifvertrag vorgesehenen Jahressonderzuwendung, der zwar unabhängig vom Geschlecht der Arbeitnehmer erfolgt, jedoch im Ergebnis prozentual erheblich mehr Frauen als Männer trifft, eine mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts darstellt..,
Hirsch
Murray
Ragnemalm
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am .
Der Kanzler
R. Grass
Der Präsident der Sechsten Kammer
P. J. G. Kapteyn
Zusatzinformationen
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Rechtssache | C-281/97 |
Celex-Nummer | 61997CJ0281 |
ECLI | ECLI:EU:C:1999:396 |
Datenquelle | EUR-Lex – https://eur-lex.europa.eu | Originaldokument (EUR-Lex) |
Fundstelle(n):
AAAAG-32652
*Verfahrenssprache: Deutsch.