Strafverfahren gegen Michel Guiot und Climatec SA, als zivilrechtlich haftender Arbeitgeber. Ersuchen um Vorabentscheidung: Tribunal correctionnel d'Arlon - Belgien. Arbeitgeberbeiträge - Treuemarken - Schlechtwettermarken - Freier Dienstleistungsverkehr.
Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer)
[*]
In der Rechtssache C-272/94
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EG-Vertrag vom Tribunal correctionnel Arlon (Belgien) in dem bei diesem anhängigen Strafverfahren gegen
Michel Guiot,
Climatec SA, als zivilrechtlich haftender Arbeitgeber,
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 59 und 60 EG-Vertrag
erläßt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten D. A. O. Edward (Berichterstatter), der Richter P. Jann und L. Sevón,
Generalanwalt: G. Tesauro
Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat
unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen
der Staatsanwaltschaft, vertreten durch Philippe Naze, substitut à ľauditoriat du travail beim Tribunal de première instance Arlon,
der belgischen Regierung, vertreten durch Jan Devadder, Verwaltungsdirektor im Außenministerium, als Bevollmächtigten,
der deutschen Regierung, vertreten durch Ministerialrat Ernst Röder, Bundesministerium für Wirtschaft, als Bevollmächtigten,
der luxemburgischen Regierung, vertreten durch Nicolas Schmit, Legationsrat Erster Klasse im Außenministerium, als Bevollmächtigten,
der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsberaterin Marie-José Jonczy und Hélène Michard, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte,
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen von Herrn Guiot und der Climatec SA, beide vertreten durch Rechtsanwalt André Bosseler, Arlon, der belgischen Regierung, vertreten durch Jan Devadder, der luxemburgischen Regierung, vertreten durch Rechtsanwalt Luc Frieden, Luxemburg, und der Kommission, vertreten durch Marie-José Jonczy und Hélène Michard, in der Sitzung vom ,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom ,
folgendes
Urteil
1Das Tribunal correctionnel Arion hat mit Urteil vom , beim Gerichtshof eingegangen am , gemäß Artikel 177 EG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung der Artikel 59 und 60 dieses Vertrages zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2Diese Frage stellt sich in einem Strafverfahren gegen Herrn Guiot als Geschäftsführer der Climatec SA, Gesellschaft luxemburgischen Rechts, und die Climatec selbst, als zivilrechtlich haftenden Arbeitgeber, die beschuldigt werden, in der Zeit von März 1992 bis März 1993 keine Beiträge für die „Treuemarken“ und die „Schlechtwettermarken“ gezahlt zu haben, wozu sie nach belgischem Recht wegen der Beschäftigung von vier Arbeitern, die von der Climatec auf einer Baustelle in Arlon (Belgien) eingesetzt wurden, verpflichtet waren. Die für den betreffenden Zeitraum geschuldeten Beträge belaufen sich auf 98153 BFR.
3Nach dem im paritätischen Bauausschuß geschlossenen belgischen Tarifvertrag vom (im folgenden: Tarifvertrag) über die Vergabe von „Treuemarken“ und „Schlechtwettermarken“, der durch Königliche Verordnung vom (Moniteur belge vom , S. 9897) für verbindlich erklärt wurde, mußte auf diese vier im belgischen Hoheitsgebiet beschäftigten Arbeitnehmer die Regelung über „Treuemarken“ und „Schlechtwettermarken“ angewandt werden.
4Nach Artikel 2 des Tarifvertrags sind alle dem paritätischen Bauausschuß angehörenden Unternehmen verpflichtet, an den Fonds zur Sicherung des Lebensunterhalts der Bauarbeiter (im folgenden: Fonds) einen Gesamtbeitrag von 9,12 % abzuführen, von dem 9 % für die Vergabe von „Treuemarken“ an ihre Arbeiter und 0,12 % zur Deckung der Verwaltungskosten bestimmt sind. Nach Artikel 3 des Tarifvertrags müssen bestimmte Gruppen von Unternehmen außerdem einen Beitrag von 2,1 % an den Fonds abführen, von dem 2 % für die Vergabe von „Schlechtwettermarken“ an ihre Arbeiter und 0,1 % zur Deckung der Verwaltungskosten bestimmt sind. Nach Artikel 4 Nummer 1 des Tarifvertrags „werden [diese Beiträge] auf der Grundlage von 100 % des Bruttolohns des Arbeiters errechnet“.
5Im übrigen ist die Climatec im Großherzogtum Luxemburg verpflichtet, zwei Arten von Beiträgen an die Sozialversicherung dieses Staates für alle bei ihr beschäftigten Arbeitnehmer einschließlich derjenigen, die vorübergehend in einen anderen Mitgliedstaat entsandt sind, zu entrichten.
6Erstens sieht Artikel 1 des Gesetzes vom über die Gewährung eines Ausgleichslohns bei durch schlechtes Winterwetter bedingter Arbeitslosigkeit (Mémorial A, 1971, S. 36) vor, daß bei durch schlechtes Winterwetter in der Zeit vom 16. November bis zum 31. März bedingter Arbeitslosigkeit die im Bausektor beschäftigten Arbeiter Anspruch auf eine Lohnausgleichsentschädigung (im folgenden: Ausgleichslohn) haben. Gemäß Artikel 13 wird dieser Ausgleichslohn sowohl für Arbeitslosigkeit während einzelner Stunden als auch für Arbeitslosigkeit während ganzer oder mehrerer aufeinanderfolgender Tage gezahlt. Nach Artikel 15 wird sein Bruttobetrag pro Stunde in der Regel auf 80 % des normalen Bruttostundenlohns des Arbeitnehmers festgesetzt.
7Zweitens ist mit der Großherzoglichen Verordnung vom , durch die der 14. und der 15. Nachtrag zum Tarifvertrag für den Bausektor für allgemeinverbindlich erklärt wurde, der zwischen der Fédération des entrepreneurs de nationalité luxembourgeoise [Verband luxemburgischer Unternehmer] und dem Groupement des entrepreneurs du bâtiment et des travaux publics [Verband der Hochund Tiefbauunternehmer] auf der einen sowie der Confédération luxembourgeoise des syndicats chrétiens [Luxemburgischer Christlicher Gewerkschaftsbund] und der Confédération syndicale indépendante [Unabhängiger Gewerkschaftsbund] auf der anderen Seite geschlossen worden war (Mémorial A, 1989, S. 975), mit Wirkung vom die Verpflichtung für den Arbeitgeber eingeführt worden, eine Jahresabschlußprämie von 3 % des Bruttolohns zu zahlen. Mit Artikel 18 und Anhang IV der Großherzoglichen Verordnung vom , durch die der Tarifvertrag für den Bausektor für allgemeinverbindlich erklärt wurde, der zwischen dem Onofhängege Gewerkschaftsbond Letzebuerg (OGB-L) und dem Letzebuerger Chreschtleche Gewerkschaftsbond (LCGB) auf der einen sowie dem Groupement des entrepreneurs du bâtiment et des travaux publics und der Fédération des entrepreneurs de nationalité luxembourgeoise auf der anderen Seite geschlossen worden war (Mémorial A, 1993, S. 1668), ist diese Prämie ab auf 4 % des Bruttolohns erhöht worden. Diese Jahresabschlußprämie wird mit dem Dezemberlohn ausgezahlt, sofern der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Prämie (also am 31. Dezember) seit einem Jahr in dem Unternehmen beschäftigt war; sie kann wegen Fehlzeiten schrittweise bis zu 100 % herabgesetzt werden.
8Da das Tribunal correctionnel Arion der Auffassung ist, daß der Ausgang des Strafverfahrens von der Auslegung der Bestimmungen des EG-Vertrags über den freien Dienstleistungsverkehr abhängt, hat es die Aussetzung des Verfahrens beschlossen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
— Sind die Artikel 7, 7a, 59 und 60 des Vertrages über die Europäische Union so auszulegen, daß die Tatsache, daß ein Mitgliedstaat, der über einen durch Königliche Verordnung für verbindlich erklärten Tarifvertrag alle Unternehmen, die aufgrund ihres Rechts auf freie Dienstleistung in seinem Hoheitsgebiet tätig sind oder dort tätig werden, zur Zahlung von Arbeitgeh erb eiträgen für „Treuemarken“ und „Schlechtwettermarken“ verpflichtet, wodurch die Beitragspflichten dieser Unternehmen in ihrem Herkunftsland verdoppelt werden, und damit die gleichen Risiken gedeckt werden und praktisch der gleiche oder ein ähnlicher Zweck verfolgt wird, gegen die vorgenannten Artikel verstößt, da es sich tatsächlich um eine diskriminierende Maßnahme handelt, die ein ernsthaftes Hindernis darstellt für die Verwirklichung des freien Dienstleistungsverkehrs im Großen Binnenmarkt ohne Grenzen, weil diese Verpflichtung den Unternehmen in der Gemeinschaft zusätzliche Kosten verursacht und ihre Wettbewerbsfähigkeit im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats dadurch verringert?
— Ist, genauer gesagt, die Verpflichtung für ein Bauunternehmen, das in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist und in Belgien Dienstleistungen im Bausektor erbringt, Schlechtwetter-und Treuemarken gemäß dem durch Königliche Verordnung vom für verbindlich erklärten Tarifvertrag vom zu zahlen, mit Artikel 59 EWG-Vertrag (Beschränkungen des freien grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs) vereinbar?
9Diese Frage des vorlegenden Gerichts geht im wesentlichen dahin, ob die Artikel 59 und 60 des Vertrages es einem Mitgliedstaat verbieten, ein Unternehmen, das in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist und vorübergehend Arbeiten im erstgenannten Staat ausführt, zu verpflichten, Arbeitgeberbeiträge für „Treuemarken“ und „Schlechtwettermarken“ für die Arbeitnehmer zu entrichten, die mit diesen Arbeiten betraut waren, wenn dieses Unternehmen bereits vergleichbare Arbeitgeberbeiträge für dieselben Arbeitnehmer und dieselben Beschäftigungszeiten in dem Staat, in dem es ansässig ist, zahlen muß.
10Es ist daran zu erinnern, daß Artikel 59 des Vertrages nicht nur die Beseitigung jeder Diskriminierung des in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Dienstleistenden aufgrund seiner Staatsangehörigkeit, sondern auch die Aufhebung aller Beschränkungen — selbst wenn sie unterschiedslos für einheimische Dienstleistende wie für Dienstleistende anderer Mitgliedstaaten gelten — verlangt, wenn sie geeignet sind, die Tätigkeit des Dienstleistenden, der in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist und dort rechtmäßig ähnliche Dienstleistungen erbringt, zu unterbinden, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen (vgl. Urteile vom in der Rechtssache C-76/90, Säger, Slg. 1991, I-4221, Randnr. 12, und vom in der Rechtssache C-43/93, Vander Elst, Slg. 1994, I-3803, Randnr. 14).
11Außerdem darf, auch wenn eine Harmonisierung in diesem Bereich fehlt, der freie Dienstleistungsverkehr als fundamentaler Grundsatz des Vertrages nur durch Regelungen beschränkt werden, die durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind und die für alle im Hoheitsgebiet des Bestimmungsstaats tätigen Personen oder Unternehmen gelten, und zwar nur insoweit, als dem Allgemeininteresse nicht bereits durch die Vorschriften Rechnung getragen wird, denen der Dienstleistende in dem Mitgliedstaat unterliegt, in dem er ansässig ist (vgl. insbesondere Urteile vom in der Rechtssache C-180/89, Kommission/Italien, Slg. 1991, I-709, Randnr. 17, und in der Rechtssache C-198/89, Kommission/Griechenland, Slg. 1991, I-727, Randnr. 18, sowie Vander Elst, a. a. O., Randnr. 16).
12Hierzu hat der Gerichtshof im Urteil vom in der Rechtssache C-113/89 (Rush Portuguesa, Slg. 1990, I-1417, Randnr. 18) ausgeführt, daß es das Gemeinschaftsrecht den Mitgliedstaaten nicht verwehrt, ihre Rechtsvorschriften oder die von den Sozialpartnern geschlossenen Tarifverträge über Mindestlöhne unabhängig davon, in welchem Land der Arbeitgeber ansässig ist, auf alle Personen auszudehnen, die in ihrem Hoheitsgebiet, und sei es auch nur vorübergehend, eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausüben, und daß es das Gemeinschaftsrecht den Mitgliedstaaten ebensowenig verbietet, die Beachtung dieser Bestimmungen mit den geeigneten Mitteln durchzusetzen.
13Somit ist erstens zu prüfen, ob die Anforderungen des belgischen Rechts einschränkende Auswirkungen auf den freien Dienstleistungsverkehr haben, und zweitens, ob gegebenenfalls in dem betreffenden Tätigkeitsbereich zwingende Gründe des Allgemeininteresses derartige Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs rechtfertigen. Ist dies der Fall, so ist außerdem zu prüfen, ob dem Allgemeininteresse nicht bereits durch die Vorschriften des Staates, in dem der Dienstleistende ansässig ist, Rechnung getragen wird und ob das gleiche Ergebnis nicht durch weniger einschränkende Vorschriften erreicht werden kann.
14Zunächst ist festzustellen, daß eine nationale Regelung, die den Arbeitgeber, der als Dienstleistender im Sinne des Vertrages tätig wird, verpflichtet, zusätzlich zu den Beiträgen, die er bereits an den Sicherheitsfonds des Staates, in dem er ansässig ist, abgeführt hat, Arbeitgeberbeiträge an den Sicherheitsfonds des Aufnahmemitgliedstaats zu entrichten, dem Arbeitgeber eine zusätzliche wirtschaftliche Belastung auferlegt, so daß er sich unter Wettbewerbsgesichtspunkten nicht in der gleichen Lage befindet wie die im Aufnahmestaat ansässigen Arbeitgeber.
15Daher kann eine solche Regelung, selbst wenn sie unterschiedslos für einheimische Dienstleistende wie für Dienstleistende anderer Mitgliedstaaten gilt, eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs im Sinne von Artikel 59 des Vertrages darstellen.
16Allerdings ist einzuräumen, daß das Allgemeininteresse am sozialen Schutz der Arbeitnehmer des Bausektors wegen der besonderen Bedingungen dieses Sektors ein zwingender Grund sein kann, der eine solche Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs rechtfertigt.
17Dies wäre jedoch dann nicht der Fall, wenn die betreffenden Arbeitnehmer aufgrund der Arbeitgeberbeiträge, die der Arbeitgeber bereits im Mitgliedstaat seiner Niederlassung entrichtet hat, den gleichen oder einen im wesentlichen vergleichbaren Schutz genießen würden.
18Daher hat das vorlegende Gericht zu prüfen, ob die Anforderungen der Regelung des Niederlassungsstaats, hier des Großherzogtums Luxemburg, die gleichen sind wie die der Regelung des Staates, in dem die Dienstleistung erbracht wird, hier des Königreichs Belgien, oder jedenfalls mit ihnen vergleichbar sind.
19Insoweit hat das vorlegende Gericht in der Vorabentscheidungsfrage hervorgehoben, daß die betreffenden belgischen und luxemburgischen Beiträge tatsächlich die gleichen Risiken deckten und einen ähnlichen, wenn nicht völlig identischen Zweck verfolgten.
20Diese Feststellung wird durch die Akten und die auf die schriftlichen Fragen des Gerichtshofes erteilten Informationen sowie durch die Verhandlung vor dem Gerichtshof bestätigt. Daraus geht nämlich hervor, daß, obwohl die luxemburgische Regelung von der belgischen abweicht, insbesondere was die Prozentsätze der Prämien und ihre Zahlungsmodalitäten angeht, diese beiden Regelungen Mechanismen vorsehen, die zum einen die Bauarbeiter gegen das Risiko einer Arbeitseinstellung und damit des Lohnverlustes wegen schlechten Wetters schützen und zum anderen ihre Treue zu dem betreffenden Beschäftigungssektor belohnen sollen.
21Da der soziale Schutz der Arbeitnehmer die einzige Erwägung des Allgemeininteresses ist, die Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs wie die in Rede stehenden zu rechtfertigen vermag, können die festgestellten technischen Unterschiede in der Verwaltung dieser Systeme eine solche Beschränkung nicht rechtfertigen.
22Auf die Frage des vorlegenden Gerichts ist daher zu antworten, daß die Artikel 59 und 60 des Vertrages es einem Mitgliedstaat verbieten, ein Unternehmen, das in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist und vorübergehend Arbeiten im erstgenannten Staat ausführt, zu verpflichten, Arbeitgeberbeiträge für „Treuemarken“ und „Schlechtwettermarken“ für die Arbeitnehmer zu entrichten, die mit der Durchführung dieser Arbeiten betraut waren, wenn dieses Unternehmen bereits vergleichbare Beiträge für dieselben Arbeitnehmer und dieselben Beschäftigungszeiten in dem Staat, in dem es ansässig ist, zahlen muß.
Kosten
23Die Auslagen der belgischen, der deutschen und der luxemburgischen Regierung sowie der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Tenor
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
auf die ihm vom Tribunal correctionnel Arion mit Urteil vom vorgelegte Frage für Recht erkannt:
Die Artikel 59 und 60 EG-Vertrag verbieten es einem Mitgliedstaat, ein Unternehmen, das in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist und vorübergehend Arbeiten im erstgenannten Staat ausführt, zu verpflichten, Arbeitgeberbeiträge für „Treuemarken“ und „Schlechtwettermarken“ für die Arbeitnehmer zu entrichten, die mit der Durchführung dieser Arbeiten betraut waren, wenn dieses Unternehmen bereits vergleichbare Beiträge für dieselben Arbeitnehmer und dieselben Beschäftigungszeiten in dem Staat, in dem es ansässig ist, zahlen muß.
Edward
Jann
Sevón
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am .
Der Kanzler
R. Grass
Der Präsident der Ersten Kammer
D. A. O. Edward
Zusatzinformationen
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Rechtssache | C-272/94 |
Celex-Nummer | 61994CJ0272 |
ECLI | ECLI:EU:C:1996:147 |
Datenquelle | EUR-Lex – https://eur-lex.europa.eu | Originaldokument (EUR-Lex) |
Fundstelle(n):
ZAAAG-32460
*Vcrfahrenssprache: Französisch.