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OGH 05.09.1972, 1Ob194/68

OGH 05.09.1972, 1Ob194/68

Rechtssätze


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Normen
ABGB §785
ABGB §951
ABGB §1487
AnerbenG §18
Krnt HöfeG §9 Abs2
Krnt HöfeG §14
Krnt HöfeG §14a
Krnt HöfeG §21
Krnt HöfeG §22
Tir HöfeG §25
RS0012934
Bei einer Erbhofübergabe unter Lebenden ist nicht nur der Rechtssatz des § 9 Abs 2 Krnt HöfeG, dass der Übernahmspreis unter Bedachtnahme auf das weitere Wohlbestehen des Übernehmers auf dem Hof festzusetzen ist, analog anwendbar, sondern auch die Vorschrift des § 14 a über die Nachtragserbteilung im Fall einer Veräußerung des Hofes durch den Übernehmer.
Normen
RS0008269
Es ist allgemeines bäuerliches Gewohnheitsrecht, dass auch außerhalb des Geltungsbereiches des Tiroler - und Kärntner Höfegesetzes vom Gerichte von Amts wegen zu beachten ist, dass die Schätzung des Hofes anlässlich der Hofübernahme so durchzuführen ist, dass der Übernehmer wohl bestehen könne. (Zum § 7 Abs 1 des durch das AnerbenG bedeutungslos gewordenen HöferechtsG vom 01.04.1889, RGBl Nr 52 ergangen).
Normen
RS0012947
Enthältt der Übergabsvertrag keine Schenkung, so fehlt die Grundlage für einen Pflichtteilsergänzungsanspruch.
Normen
Krnt HöfeG §2
Krnt HöfeG §9 Abs2
RS0063074
Nach allgemeinem bäuerlichem Gewohnheitsrecht geschieht die Übergabe einer Bauernwirtschaft vom Vater auf den Sohn immer unter der Voraussetzung, der Übernehmer werde auf dem Anwesen weiterhin bestehen können. Auch bei der Übertragung eines Kärntner Erbhofes unter Lebenden ist daher der Übergabspreis so zu bestimmen, daß der Übernehmer "wohl bestehen kann".

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0012934
Datenquelle

Fundstelle(n):
CAAAG-32258