OGH 05.09.1972, 1Ob194/68
OGH 05.09.1972, 1Ob194/68
Rechtssätze
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Normen | ABGB §785 ABGB §951 ABGB §1487 AnerbenG §18 Krnt HöfeG §9 Abs2 Krnt HöfeG §14 Krnt HöfeG §14a Krnt HöfeG §21 Krnt HöfeG §22 Tir HöfeG §25 |
RS0012934 | Bei einer Erbhofübergabe unter Lebenden ist nicht nur der Rechtssatz des § 9 Abs 2 Krnt HöfeG, dass der Übernahmspreis unter Bedachtnahme auf das weitere Wohlbestehen des Übernehmers auf dem Hof festzusetzen ist, analog anwendbar, sondern auch die Vorschrift des § 14 a über die Nachtragserbteilung im Fall einer Veräußerung des Hofes durch den Übernehmer. |
Normen | |
RS0008269 | Es ist allgemeines bäuerliches Gewohnheitsrecht, dass auch außerhalb des Geltungsbereiches des Tiroler - und Kärntner Höfegesetzes vom Gerichte von Amts wegen zu beachten ist, dass die Schätzung des Hofes anlässlich der Hofübernahme so durchzuführen ist, dass der Übernehmer wohl bestehen könne. (Zum § 7 Abs 1 des durch das AnerbenG bedeutungslos gewordenen HöferechtsG vom 01.04.1889, RGBl Nr 52 ergangen). |
Normen | |
RS0012947 | Enthältt der Übergabsvertrag keine Schenkung, so fehlt die Grundlage für einen Pflichtteilsergänzungsanspruch. |
Normen | Krnt HöfeG §2 Krnt HöfeG §9 Abs2 |
RS0063074 | Nach allgemeinem bäuerlichem Gewohnheitsrecht geschieht die Übergabe einer Bauernwirtschaft vom Vater auf den Sohn immer unter der Voraussetzung, der Übernehmer werde auf dem Anwesen weiterhin bestehen können. Auch bei der Übertragung eines Kärntner Erbhofes unter Lebenden ist daher der Übergabspreis so zu bestimmen, daß der Übernehmer "wohl bestehen kann". |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0012934 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
CAAAG-32258