Antrag auf Verfahrenshilfe - Abweisung
Entscheidungstext
Beschluss-Verfahrenshilfe
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***R*** über den Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe des Antragstellers ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom für das Beschwerdeverfahren betreffend Beschwerde gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Einkommensteuer 2017 Steuernummer ***BF1StNr1*** beschlossen:
Der Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe gemäß § 292 BAO wird abgewiesen.
Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
Beim Antragsteller (ASt), der in der Rechtsform eines Einzelunternehmens einen Gewerbebetrieb in der Branche ***B*** betrieb, fand für das Jahr 2017 eine abgabebehördliche Prüfung gem. § 147 Abs. 1 BAO iVm § 99 Abs. 2 FinStrG statt, welche mit Bericht vom abgeschlossen wurde.
Im Zuge dieser Prüfung wurde festgestellt, dass im Zeitraum bis Jahresende 2017 mehrere Zahlungen vom Firmenkonto ***K1*** von in Summe 105.000,00 Euro sowie mehrere Zahlungen vom Firmenkonto ***K2*** von in Summe 30.000,00 Euro auf das ***K3*** lautend auf den ASt überwiesen worden seien. Diese Zahlungen wären mit dem Buchungstext "Rückführung Darlehen" durchgeführt worden. Diese Zahlungen, iHv insgesamt € 135.000,00, wären nach Ansicht der Behörde als Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 23 Abs. 2 EStG zu erklären gewesen. Durch Abgabe unrichtiger Erklärungen sei bei Vorsatz der Tatbestand des § 33 Abs. 1 FinStrG ebenfalls gegeben.
Seitens des Finanzamtes wurde, der oa Feststellung der Außenprüfung folgend, datiert mit der Einkommensteuerbescheid 2017 erlassen.
Mit Eingabe vom (eingelangt am ) brachte der ASt eine Beschwerde gegen den Prüfungsbericht vom , den Bescheid über die Wiederaufnahme des Einkommensteuerbescheides 2017 vom , den Anspruchszinsenbescheid vom sowie gegen den Einkommensteuerbescheid 2017 vom ein. Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, dass es sich beim Geldfluss 2017 auch um die Rückführung eines Teilbetrages von Darlehen handeln würde. Sowohl die Gewährung als auch die Rückzahlung von Darlehen wären ein steuerneutraler Vorgang.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom betreffend Einkommensteuer 2017 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde zusammenfassend angeführt, dass nach Ansicht der Behörde die als Darlehen an die GmbH gebuchten Gelder nicht aus dem privaten Geldmittelvermögen des ASt stammen können. Es läge hier vielmehr der Verdacht nahe, mit dieser Vorgehensweise unversteuerte Erlöse aus ***B1*** in den wirtschaftlichen Kreislauf zu integrieren. Eine Rückzahlung von Beträgen, welche nicht als vorangegangene Darlehenszuwendungen aus privaten Mitteln gewertet werden können, seien demnach als zu versteuernde Einnahmen zu erklären.
Mit Eingabe vom (eingelangt beim Bundesfinanzgericht am ) stellte der ASt einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gem. § 292 BAO.
Der Antrag enthält folgende Angaben:
Bezeichnung des Bescheides: Einkommensteuerbescheid
Datum des Bescheides:
Zustelldatum: (postalische Zustellung)
Begründung der Rechtswidrigkeit: Vorlageantrag, da neg. Beschwerdevorentscheidung
Die Bestellung des Verfahrenshelfers soll durch die Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer erfolgen.
Das beiliegende Vermögensbekenntnis zur Erlangung der Verfahrenshilfe enthält folgende Angaben:
Angaben zu seiner Person, Name und Adresse, Familienstand verheiratet und selbständig
Wohnverhältnisse: Ich wohne im eigenen Haus (Haus der Ehefrau)
Die monatlichen Aufwendungen für die Benützung der Wohnung betragen rund € 500.
Jährliches Reineinkommen von 2024: € 0,00
Vermögen: 50% Anteil an einem Haus in ***Adr***. Der Jahresertrag beträgt € 0,00.
Art des Unternehmens: Handelsagent mit Sitz an der Wohnadresse.
Bargeld in Höhe von € 0,00
Einlagebücher bei der ***K4*** Höhe der Einlage € 33,00
Bankkonto bei der ***K4*** Stand -4.474,00 (Stand 18 Uhr)
Festzuhalten ist, dass der ASt zu keinem der oa Punkte Unterlagen beilegte.
Rechtslage:
Gemäß § 292 Abs. 1 BAO ist auf Antrag einer Partei (§ 78), wenn zu entscheidende Rechtsfragen besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art aufweisen, ihr für das Beschwerdeverfahren Verfahrenshilfe vom Verwaltungsgericht insoweit zu bewilligen,
1. als die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten und
2. als die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Gemäß § 292 Abs. 7 Z 1 BAO kann der Antrag ab Erlassung des Bescheides, der mit Beschwerde angefochten werden soll, gestellt werden.
Gemäß § 292 Abs. 8 BAO hat der Antrag zu enthalten
1. die Bezeichnung des Bescheides (Abs. 7 Z 1) bzw. der Amtshandlung (Abs. 7 Z 2) bzw. der unterlassenen Amtshandlung (Abs. 7 Z 3),
2. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
3. die Entscheidung der Partei, ob der Kammer der Wirtschaftstreuhänder oder der Rechtsanwaltskammer die Bestellung des Verfahrenshelfers obliegt,
4. eine Darstellung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers und der wirtschaftlich Beteiligten.
Gemäß § 292 Abs. 10 BAO hat das Verwaltungsgericht über den Antrag mit Beschluss zu entscheiden. Hat das Gericht die Bewilligung der Verfahrenshilfe beschlossen, so hat es die Kammer der Wirtschaftstreuhänder bzw. die Rechtsanwaltskammer hievon zu benachrichtigen.
Gemäß § 292 Abs. 11 BAO hat die Kammer der Wirtschaftstreuhänder bzw. die Rechtsanwaltskammer mit Beschluss den Wirtschaftstreuhänder bzw. Rechtsanwalt zu bestellen, dessen Kosten die Partei nicht zu tragen hat. Wünschen der Partei über die Auswahl der Person des Wirtschaftstreuhänders oder Rechtsanwaltes ist im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Wirtschaftstreuhänder bzw. Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen. Von der Bestellung sind die Abgabenbehörde und das Verwaltungsgericht zu verständigen.
Wird der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb einer für die Einbringung der Beschwerde (§ 243, § 283), des Vorlageantrages (§ 264) oder einer im Beschwerdeverfahren gegenüber dem Verwaltungsgericht einzuhaltenden Frist gestellt, so beginnt diese Frist gemäß § 292 Abs. 12 BAO mit dem Zeitpunkt, in dem
1. der Beschluss über die Bestellung des Wirtschaftstreuhänders bzw. Rechtsanwaltes zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid dem Wirtschaftstreuhänder bzw. Rechtsanwalt bzw.
2. der den Antrag nicht stattgebende Beschluss der Partei
zugestellt wurde, von neuem zu laufen.
Aus der Bestimmung des § 292 BAO folgt, dass das Gericht im Einzelfall zu prüfen hat, ob die Voraussetzungen für eine Bewilligung der Verfahrenshilfe vorliegen (vgl. Rzeszut/Schury, Die Verfahrenshilfe in der Verwaltungsgerichtsbarkeit, SWK 2017, S 89).
Besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art
Nach § 292 Abs. 1 BAO ist zunächst Voraussetzung für die Bewilligung von Verfahrenshilfe, dass die zu entscheidenden Rechtsfragen "besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art" aufweisen.
Die Bearbeitung eines Rechtsstreits gilt dann als besonders schwierig, wenn dieser über das übliche Maß hinausgeht, dh die Schwierigkeiten erheblich über dem durchschnittlichen Grad liegen. Der Streitwert und Arbeitsumfang der strittigen Rechtsfrage sind für die diesbezügliche Beurteilung nicht relevant (vgl. Ritz/Koran, BAO 8 § 292 Tz 4).
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes erfordert und erlaubt die Wendung "dass zu entscheidende Rechtsfragen besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art aufweisen" eine Prüfung, ob im konkreten Einzelfall für den Antragsteller besondere Schwierigkeiten bestehen. Dabei sind alle Umstände des Einzelfalles wie der Streitgegenstand, die begründeten Erfolgsaussichten des Rechtsschutzsuchenden, die Bedeutung des Rechtsstreites für diesen, die Komplexität des geltenden Rechtes und des anwendbaren Verfahrens sowie die Fähigkeiten des Rechtsschutzsuchenden, sein Anliegen wirksam zu verteidigen, abzuwägen. § 292 Abs. 1 BAO schließt die Gewährung von Verfahrenshilfe im Einzelfall nicht schon deshalb aus, weil objektiv keine komplexe, besonders schwierige Frage rechtlicher Art vorliegt. In verfassungskonformer Auslegung können zum einen auch besondere Schwierigkeiten bei der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhaltes, also Fragen tatsächlicher Natur, einen Anspruch auf Verfahrenshilfe begründen, zumal Tatsachenfragen regelmäßig in Rechtsfragen münden; und zum andern sind stets auch die Fähigkeiten des betroffenen Antragstellers zu berücksichtigen, sein Anliegen wirksam zu vertreten ().
Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes ist davon auszugehen, dass in einem Verfahren wie dem vorliegenden, in dem (anders als in vielen Zivilprozessen) keine Vertretungspflicht besteht, im Hinblick auf die bestehende Manuduktionspflicht und den Grundsatz der materiellen Wahrheit der Beigebung eines Rechtsanwaltes oder eines Steuerberaters als Verfahrenshelfer Ausnahmecharakter zukommt ( mwN).
Im gegenständlichen Fall stellte die Betriebsprüfung fest, dass im Zeitraum bis Jahresende 2017 mehrere Zahlungen vom Firmenkonto ***K1*** iHv € 105.000,00 sowie mehrere Zahlungen vom Firmenkonto ***K2*** iHv € 30.000,00 auf das ***K3*** lautend auf den ASt überwiesen worden seien. Diese Zahlungen wären mit dem Buchungstext "Rückführung Darlehen" durchgeführt worden. Diese Zahlungen, iHv insgesamt € 135.000,00, wären nach Ansicht der Behörde als Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 23 Abs. 2 EStG zu erklären gewesen.
Aus der Beschwerde (eingebracht von der steuerlichen Vertretung des Ast) geht hervor, dass im Wesentlichen strittig ist, ob der ASt in den Jahren 2011 bis 2017 tatsächlich diverse Darlehen den Gesellschaften gewährte bzw. ob diese aus eigenen Mitteln des ASt stammen würden. Diese Darlehen wären in der Buchhaltung des Unternehmens verbucht worden. In diesem Zusammenhang wird argumentiert, dass es sich bei den Geldflüssen im Jahr 2017 nicht um steuerpflichtige Einnahmen, sondern um die Rückführung eines Teilbetrages dieser zuvor geleisteten Darlehen handeln würde. Hierzu wären auch die Auszüge aus der Buchhaltung vorgelegt worden. Sowohl die Gewährung als auch die Rückzahlung von Darlehen wären ein steuerlich unbeachtlicher Vorgang.
Der ASt unterlässt in seiner Eingabe jegliche konkrete Auseinandersetzung mit der behaupteten Rechtswidrigkeit und beschränkt sich stattdessen auf den bloßen Hinweis, einen Vorlageantrag einreichen zu wollen, da die Beschwerdevorentscheidung (vom ) negativ ausgefallen ist.
Bei der Frage, ob die entsprechende Gewährung von Darlehen stattgefunden hat oder nicht bzw. mit welchen Mitteln sie erfolgte, handelt es sich um eine reine Sachverhaltsfrage. Damit liegen aber im gegenständlichen Fall keine besonderen Schwierigkeiten rechtlicher Art vor. Besondere Schwierigkeiten bei der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts sind nicht erkennbar und wurden auch nicht vorgebracht.
Die, im Antrag angeführte, selbstständige Tätigkeit des ASt als Handelsagent schränkt die Fähigkeit, eigene Anliegen wirksam zu verteidigen, keineswegs ein, sondern untermauert diese vielmehr. Ein Handelsagent muss grundsätzlich Verhandlungen führen, unterschiedliche Interessen zwischen Herstellern und Kunden ausgleichen und seine Position mit Überzeugungskraft sowie rhetorischem Geschick vertreten. Diese berufliche Selbständigkeit erfordert ein hohes Maß an Durchsetzungsvermögen, Eigeninitiative und die Kompetenz, Argumente präzise und zielgerichtet zu strukturieren, was unmittelbar die Fähigkeit bestätigt, auch persönliche oder rechtliche Belange fundiert und effektiv zu wahren.
Im gegenständlichen Fall ist nicht erkennbar, dass für den ASt besondere Schwierigkeiten bestehen, sein Anliegen wirksam zu erklären und zu verteidigen. Besondere, in der Person des ASt liegende Umstände, die eine Bewilligung der Verfahrenshilfe vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes notwendig machen würden, wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht hervorgekommen.
Die dargestellten, für das antragsgegenständliche Beschwerdeverfahren maßgeblichen Fragen, erscheinen nicht mit besonderen Schwierigkeiten rechtlicher Art, die noch nicht durch die ständige Judikatur geklärt wären, verbunden. Ebenso wenig sind besondere Schwierigkeiten bei der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhaltes erkennbar. Vielmehr liegt der Schwerpunkt des antragsgegenständlichen Beschwerdeverfahrens in der Würdigung der, im Rahmen der Sachverhaltsermittlung festgestellten, Tatsachen.
Wie sich aus den oa Ausführungen ergibt, weisen die zu entscheidenden Rechtsfragen keine besonderen Schwierigkeiten rechtlicher Art iSd § 292 BAO auf.
Da die Voraussetzungen für die Gewährung der Verfahrenshilfe kumulativ vorliegen müssen und die Voraussetzung des Vorliegens von Rechtsfragen mit besonderen Schwierigkeiten rechtlicher Art aus den dargestellten Gründen nicht erfüllt ist, war auf die weiteren Voraussetzungen (Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts; keine offenbare Mutwilligkeit oder Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung) nicht weiter einzugehen.
Mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 292 Abs. 1 BAO war der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe daher abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Unzulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt hier nicht vor. Die Entscheidung folgt vielmehr der dargestellten Judikatur des VwGH und des VfGH.
Belehrung und Hinweise
Dem Antragsteller steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (Freyung 8, 1010 Wien) zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Personen mit geringem Einkommen und Vermögen können einen Antrag auf Gebührenbefreiung und/oder auf kostenlose Beigebung einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwaltes stellen. Der Verfahrenshilfeantrag selbst ist gebührenfrei und muss nicht von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt eingebracht werden. Es muss aber die Rechtssache, für die Verfahrenshilfe begehrt wird, angegeben und bekannt gegeben werden, ob die beschwerdeführende Partei von der Entrichtung der Eingabengebühr befreit werden will und/oder ob ihr eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt beigestellt werden soll. Das Antragsformular samt Vermögensbekenntnis kann beim Verfassungsgerichtshof elektronisch, postalisch oder persönlich eingebracht werden. Das Formular für postalische oder persönliche Einbringung liegt in der Geschäftsstelle des Verfassungsgerichtshofes auf; es kann auch von der Website des Verfassungsgerichtshofes (www.vfgh.gv.at; im Bereich Kompetenzen und Verfahren / Verfahrenshilfe) heruntergeladen werden. Die Einbringung per E-Mail ist keine zulässige Form der elektronischen Einbringung. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.
Dem Antragsteller steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Bundesfinanzgericht dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Bundesfinanzgericht, 1030 Wien, Hintere Zollamtsstraße 2b, einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt (in Abgaben- und Abgabenstrafsachen auch von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer) abzufassen und einzubringen. Bei entsprechend ungünstiger Einkommens- und Vermögenslage kann Verfahrenshilfe gewährt werden. Wird die Verfahrenshilfe bewilligt, entfällt die Eingabengebühr und es wird eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt bestellt, die oder der den Schriftsatz verfasst. Der Antrag ist im Falle der ordentlichen Revision beim Bundesfinanzgericht einzubringen. Das Antragsformular ist elektronisch auf der Website des Bundesfinanzgerichtes (https://www.bfg.gv.at/public/faq.html) erhältlich. Zur Erhebung einer außerordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof (Postfach 50, 1016 Wien) einzubringen; bereits der Antrag hat diesfalls eine Begründung zu enthalten, warum die Revision für zulässig erachtet wird. Das Antragsformular für postalische oder persönliche Einbringung ist im Servicecenter des Verwaltungsgerichtshofes (Judenplatz 11, 1010 Wien) oder elektronisch auf der Website des Verwaltungsgerichtshofes (www.vwgh.gv.at; im Bereich Verfahren/Verfahrenshilfe) erhältlich, auf welche auch zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen verwiesen wird.
Die für eine allfällige Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabengebühren von 240,00 Euro ergeben sich aus § 17a Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und § 24a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985.
Die belangte Behörde ist nicht Partei des Verfahrens betreffend Gewährung der Verfahrenshilfe, ihr steht daher kein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss zu (vgl. ; ).
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 292 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2026:VH.7100011.2024 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
BAAAG-32186