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OGH 06.10.1988, 5Ob110/72

OGH 06.10.1988, 5Ob110/72

Rechtssätze


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Normen
BStG §18 Abs1
EisbEG §6
RS0053610
Auf die Verminderung des Wertes eines etwa verbleibenden Grundstückrestes ist Bedacht zu nehmen.
Normen
RS0053604
Bei der Bewertung der Entschädigung hat der Wert der besonderen Vorliebe und die Werterhöhung außer Betracht zu bleiben, die die abzutretende Liegenschaft durch die straßenbauliche Maßnahme erfährt.
Normen
BStG §18 Abs1
EisbEG §4 A
RS0053344
Persönliche Nachteile des Grundeigentümers oder solche in bezug auf seine Restliegenschaft, die durch die Errichtung und den Betrieb der Straßenanlage auf dem enteigneten Grundstück bewirkt werden, insbesondere Wertverminderungen der Restliegenschaft durch Immissionen aus dem enteigneten Grundstücksteil, die in Zukunft zu erwarten sind oder welche bereits wirksam wurden, sind im Rahmen der Enteignungsentschädigung nicht zu vergüten (so auch ZVR 1963/251).
Normen
RS0087741
Die Frage, welcher Betrag als angemessene Entschädigung für ein enteignetes Grundstück anzusehen ist, stellt in erster Linie eine Ermessensfrage dar. Von einer offenbaren Gesetzwidrigkeit könnte nur dann gesprochen werden, wenn bei Festsetzung der Entschädigung gegen die für die Ermittlung des Umfanges der Entschädigung in den §§ 4 ff EisbEG festgesetzten Richtlinien offenbar verstoßen worden wäre.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0053610
Datenquelle

Fundstelle(n):
BAAAG-31992