OGH 06.10.1988, 5Ob110/72
OGH 06.10.1988, 5Ob110/72
Rechtssätze
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen | BStG §18 Abs1 EisbEG §6 |
RS0053610 | Auf die Verminderung des Wertes eines etwa verbleibenden Grundstückrestes ist Bedacht zu nehmen. |
Normen | |
RS0053604 | Bei der Bewertung der Entschädigung hat der Wert der besonderen Vorliebe und die Werterhöhung außer Betracht zu bleiben, die die abzutretende Liegenschaft durch die straßenbauliche Maßnahme erfährt. |
Normen | BStG §18 Abs1 EisbEG §4 A |
RS0053344 | Persönliche Nachteile des Grundeigentümers oder solche in bezug auf seine Restliegenschaft, die durch die Errichtung und den Betrieb der Straßenanlage auf dem enteigneten Grundstück bewirkt werden, insbesondere Wertverminderungen der Restliegenschaft durch Immissionen aus dem enteigneten Grundstücksteil, die in Zukunft zu erwarten sind oder welche bereits wirksam wurden, sind im Rahmen der Enteignungsentschädigung nicht zu vergüten (so auch ZVR 1963/251). |
Normen | |
RS0087741 | Die Frage, welcher Betrag als angemessene Entschädigung für ein enteignetes Grundstück anzusehen ist, stellt in erster Linie eine Ermessensfrage dar. Von einer offenbaren Gesetzwidrigkeit könnte nur dann gesprochen werden, wenn bei Festsetzung der Entschädigung gegen die für die Ermittlung des Umfanges der Entschädigung in den §§ 4 ff EisbEG festgesetzten Richtlinien offenbar verstoßen worden wäre. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0053610 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
BAAAG-31992