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Liebe Leserinnen und Leser,
zur Suche nach der Nadel im Heuhaufen sollte die Erstanwendung des IFRS 15 nicht werden. Denn obwohl eine Anwendung des im Mai diesen Jahres veröffentlichten neuen Standards zur Umsatzrealisierung nach IFRS erst für Geschäftsjahre, die am oder nach dem beginnen, verpflichtend vorgeschrieben ist, sind Unternehmen gut beraten, bereits ab dem bestimmte Umsätze nach den neuen Regelungen aufzuzeichnen. Andernfalls droht ein erhöhter Aufwand bei der Umstellung – hierauf verweist explizit unser Londoner Autor, Christian Thurow. Er erklärt, wie sich böse Überraschungen vermeiden lassen und warum IFRS 15 bereits im nun beginnenden Jahr 2015 auf die Tagesordnung gehört – und nicht erst 2017; dies ab S. 464.
Auch im Weiteren steht dieses Heft 12 der IRZ ganz im Zeichen von IFRS 15. Es enthält zwei weitere Beiträge, die diesen Themenkreis berühren, und die u. a. zeigen, dass – trotz detaillierter Anwendungsleitlinien – noch eine Vielzahl an Fragen und Diskussionsbedarf verbleibt; in dieser Hinsicht liefern Kati Beiersdorf und Martin Schmidt einen handfesten Fall mit Lösung zur Bestimmung von Auftraggeber und Vermittler. Denn die Abgrenzung, ob ein Unternehmen als Prinzipal ode...