OGH 16.06.1992, 4Ob312/84
OGH 16.06.1992, 4Ob312/84
Rechtssätze
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Norm | UWG §2 C2a |
RS0078352 | Der Beurteilung eines Werbetextes sind nicht einzelne Teile für sich, sondern der Text in seiner Gesamtheit zu unterziehen. |
Norm | |
RS0078301 | Für die marktschreierische Anpreisung ist wesentlich, dass sie sofort von niemandem wörtlich ernst genommen wird. Es muss sich um eine nicht wörtlich zu nehmende, bloß reklamehafte Übertreibung handeln, die jedermann den sogleich erkennbaren Eindruck vermittelt, es handle sich hier nur um eine ohne Anspruch auf Glaubwürdigkeit und Gültigkeit auftretende Anpreisung; im Zweifel, ob eine marktschreierische Anpreisung oder eine ernst gemeinte Behauptung vorliegt, ist immer das letztere anzunehmen. |
Normen | |
RS0077872 | Dass der Geschäftsverkehr eine bestimmte Werbebehauptung als nicht wörtlich aufzufassende Übertreibung ansieht, schließt nicht aus, dass die betreffende Ankündigung unter Umständen doch in einem bestimmten, eingeschränkten Umfang als sachbezogene Aussage ernst genommen wird; auch Ausdrücke und Wendungen, die erkennbar als reklamehafte Übertreibungen verstanden werden, lassen sich sehr oft nach Abzug dieses Übermaßes doch noch auf einen sachlich nachprüfbaren "Tatsachenkern" - etwa auf die Behauptung erstklassiger Qualität oder besonders günstiger Preise - zurückführen, welcher durchaus ernst genommen wird und daher im Fall seiner Unrichtigkeit zur Irreführung geeignet ist. (Fliesen aus aller Welt "Billiger als in aller Welt"). |
Normen | |
RS0078282 | Die Alleinstellungswerbung ist als vergleichende Werbung insbesondere dann zu beurteilen und gemäß § 1 UWG unzulässig, wenn sich der Werbende nicht mit einer Anpreisung der eigenen Spitzenstellung begnügt, sondern damit gleichzeitig auch einen Hinweis auf die Minderwertigkeit der Waren oder Leistungen eines oder mehrerer bestimmter, namentlich genannter oder durch deutlich erkennbarer Mitbewerber verbindet. |
Normen | |
RS0005394 | Bei der für den Außenstehenden kaum nachzuprüfenden Alleinstellungswerbung ist eine Verschiebung der Beweislast möglich, wenn für den Kläger im Einzelfall ganz besondere Beweisschwierigkeiten bestehen, wobei es entscheidend darauf ankommt, ob die Umstände des konkreten Falles eine solche Überwälzung der Beweislast beziehungsweise Bescheinigungslast auf den Beklagten als gerechtfertigt erscheinen lassen (ÖBl 1973,53). |
Norm | UWG §2 C2c |
RS0078451 | Häufigstes sprachliches Ausdruckmittel für eine Alleinstellung ist der Superlativ; auch die Verwendung des Komparativs, des Positivs oder des bestimmten Artikels kann aber ebenso wie die schlagwortartige Hervorhebung einzelner Wörter oder Wortfolgen im Einzelfall zur Beurteilung als Alleinstellungswerbung führen. |
Normen | |
RS0078206 | Die Behauptung eines Gewerbetreibenden er sei "(in allem) besser als die anderen", enthält trotz ihrer allgemeinen Fassung sehr wohl einen "Tatsachenkern" im Sinne einer objektiven überprüfbaren Aussage über das Unternehmen des Werbenden und dessen Leistungen. |
Norm | UWG §2 C2b |
RS0078180 | "K. hat die billigsten Preise!" und "So billig wie hier haben Sie noch nie gekauft" - marktschreierische Anpreisung. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0078352 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
NAAAG-30147